Legal Startup 2 - page 11

Ausfälle des Web-Auftritts sowie
• Bestimmungen zum anwendbaren Recht und zum
Gerichtsstand.
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton
informiert:
„Es ist dringend davon abzuraten,
dass Sie fremde Nutzungsbedingungen anderer
Unternehmen zu eigenen Zwecken verwenden. Daran kön-
nen fremde Urheberrechte bestehen, die Sie verletzen, wenn
Sie einen fremden „Disclaimer“ zu eigenen Zwecken nutzen.
Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht formu-
liert die Nutzungsbedingungen Ihrer Website individuell für
Ihre Bedürfnisse und Ihr konkretes Unternehmen. Vertrau-
en Sie auf die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht
als verlässlichen Partner im Gründungsprozess und starten
Sie rechtssicher am Markt. Die Rechtsdienstleistungen der
Kanzlei verstehen sich als
„One Shop“-Beratung
. Rechtsan-
walt Privatdozent Dr. Michael Anton berät Unternehmen
von der Existenzgründung bis zur Unternehmensnachfolge
in allen Fragen des WIrtschaftsrechts
„aus einer Hand“
. “
C. Datenschutz
Modernen, aktuellen Marketing-Anforderungen entspre-
chende Webauftritte enthalten unterschiedlichste An-
gaben zur Information und zum Download seitens des
Benutzers, bieten einzelne Waren, Produkte bzw. Dienst-
leistungen an, eröffnen direkte Kontaktmöglichkeiten von
Interessenten zum Unternehmen, bieten die Möglichkeit,
den Firmen-Newsletter zu abonnieren, und regen zu ei-
nem intensiven Austausch der Nutzer mit der Webseite
an. Diese Funktionen sind datenschutzrechtlich allesamt
nicht unproblematisch.
Die zentralen datenschutzrechtlichen Vorschriften für
Ihren Webauftritt finden sich in §§ 11-15a Telemedienge-
setz. Grundsätzlich darf der Diensteanbieter personenbe-
zogene Daten (also Informationen über die persönlichen
oder sachlichen Verhältnisse einer Person) nur erheben
und verwenden, soweit das Medienrecht es erlaubt oder
der Nutzer eingewilligt hat. Hinsichtlich der gesetzlich zu-
lässigen Datenverwendung unterscheidet das Telemedien-
gesetz Bestandsdaten von Nutzungsdaten:
• Bestandsdaten sind personenbezogene Daten, die
für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder
Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem
Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung
von Telemedien erforderlich sind.
• Nutzungsdaten sind personenbezogene Daten, die
erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von Tele-
medien zu ermöglichen und abzurechnen, also ins-
besondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs
der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom
Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
Als Homepage-Betreiber müssen Sie den Nutzer zu Be-
ginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwe-
cke der Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten unterrichten. Sie müssen dem Nutzer durch tech-
nische und organisatorische Vorkehrungen verschiedene
Rechte und Handlungsoptionen, insbesondere die Mög-
lichkeit der Datenlöschung und Datensperrung einräu-
men. Möchten Sie anonymisierte Nutzungsprofile für
Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur be-
darfsgerechten Gestaltung der Telemedien verwenden,
müssen Sie den Nutzer darüber informieren und dieser
darf nicht widersprechen. Beabsichtigt Sie darüber hin-
aus, die konkreten Nutzungsprofile zur Werbung bzw. zur
Marktforschung zu verwenden, bedarf es der schriftlichen
Einwilligung des Nutzers, wobei der Nutzer vor der Ein-
willigung auf sein Recht zum jederzeitigen Widerruf der
Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen
ist.
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton
informiert:
„Abschließend bleibt festzuhalten,
dass Sie sich als Existenzgründer frühzeitig mit
den datenschutzrechtlichen Anforderungen vertraut ma-
chen oder auf den Rat einer auf Existenzgründungsrecht
spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei zurückgreifen müssen.
Die rechtsfehlerfreie Umsetzung der datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen einer Homepage ist nicht einfach. Zahlrei-
che Spezialfragen sind zu klären, man denke nur an Cookies
und die Einbindung von Google Analytics oder vergleichba-
ren Analysetools auf Ihrer Homepage. Bei Rechtsverstößen
drohen Bußgelder bis theoretisch in Höhe von 50.000 Euro
und insbesondere Abmahnungen Ihrer Konkurrenten am
Markt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Starten Sie risikof-
rei am Markt und kontaktieren Sie die Kanzlei für Wirt-
schafts- und Vermögensrecht.“
D. E-Commerce
Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Sie zahlrei-
che rechtliche Anforderungen beachten, die in den ver-
gangenen Jahren den Vertrieb von Waren und Dienstleis-
tungen im E-Business deutlich verkomplizierten. Bleiben
Sie hier hinter dem geschuldeten Soll zurück, drohen
Rechtsverluste gegenüber Ihren Vertragspartnern und
Ihre Konkurrenten können die Fehler durch kostspielige
Abmahnungen gegenüber Ihnen rügen. Im E-Commerce
ist es deshalb stets ratsam, eine auf Existenzgründungs-
und IT-Recht spezialisierte Kanzlei mit einer Prüfung zu
beauftragen, bevor Ihr Unternehmen an den Markt geht.
1. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Die neue Vorschrift des § 312g BGB regelt Ihre Pflichten
im elektronischen Geschäftsverkehr sowohl gegenüber
Verbraucher-Kunden als auch Unternehmer-Kunden. Be-
dienen Sie sich zum Vertragsabschluss der Telemedien,
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