AKWL MB 3-2014 - 28.04.2014 - page 28

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Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 10. Juli 2013 (Az.: 7 O 42/13) den Betrieb einer nicht genehmigten Rezept-
sammelstelle in einer Sparkasse für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts könne sich der Betreiber nicht darauf
berufen, dass er auf der Grundlage seiner Versandhandelserlaubnis eine Pick-up-Stelle betreibe.
Betrieb einer nicht genehmigten Rezeptsammelstelle
Urteil des Landgerichtes Saarbrücken
Der Apotheker hatte im Vorraum ei-
ner Sparkasse einen sog. Rezeptsam-
melkasten angebracht mit dem Hin-
weis „Pick-up-Stelle im Rahmen des
Versandhandels“. Das Landgericht sah
hierin die Errichtung und den Betrieb
einer nicht genehmigten Rezeptsam-
melstelle im Sinne des § 24 Apothe-
Ein weiterer Punkt war für das Ge-
richt, dass über die Sammelstelle hi-
naus keine Waren unter Nutzung der
typischen Fernkommunikationsmittel
(also Telefon, Internet) angeboten
wurden, sondern die Tätigkeit auf
diese Einrichtung beschränkt war,
kenbetriebsordnung (ApBetrO). Zwar
hatte der Apotheker die Einrichtung
als Sammelstelle im Rahmen des Ver-
sandhandels bezeichnet, tatsächlich
erfolgte die Auslieferung der bestell-
ten Arzneimittel jedoch durch Boten
der Apotheke, wenn möglich noch am
gleichen Tag.
Recht
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung
Auch berufsrechtliche Konsequenzen möglich
Steuervergehen von Apothekenlei-
ter/innen können neben strafrecht-
lichen Sanktionen auch berufsrecht-
liche Konsequenzen nach sich ziehen,
wie das nachfolgende Beispiel zeigt:
Eine Apothekerin und ein Apothe-
ker, die gemeinsam eine Apotheke in
der Rechtsform der OHG betrieben,
hatten über rund fünf Jahre das EDV-
gesteuerte Warenwirtschaftssystem
manipuliert und dadurch Einnahmen
von rund 370.000 Euro erzielt, die sie
nicht versteuerten.
Nachdem dies im Rahmen einer Be-
triebsprüfung aufgefallen war, wur-
den die Betroffenen per Strafbefehl
wegen Steuerhinterziehung zu einer
Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessät-
zen zu je 200 bzw. 300 Euro verurteilt.
Die zuständige Apothekenaufsichts-
behörde nahm dies zum Anlass, bei-
den die Betriebserlaubnisse wegen
Unzuverlässigkeit zu widerrufen. Die
hiergegen erhobene Klage wurde
die also nicht nur speziell Apothekern,
sondern jedem Gewerbetreibenden
obliegen.
Zu den gewerblichen Verpflichtungen
eines Apothekenbetreibers zähle auch
die ordnungsgemäße Abrechnung
des Kassenwarensystems und die ord-
nungsgemäße und inhaltlich richtige
Abgabe von Steuererklärungen.
vom Verwaltungsgericht Ansbach mit
Urteil vom 26. November 2013 zurück-
gewiesen und damit die Rechtmäßig-
keit des Widerrufs der Betriebser-
laubnisse bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichts ließen
die strafrechtlichen Verfehlungen
die Apothekerin und den Apotheker
für die Leitung einer Apotheke un-
geeignet erscheinen. Sie hätten eine
hohe kriminelle Energie gezeigt, da
sie über einen mehrjährigen Zeitraum
systematisch in erheblichem Maße
Steuern hinterzogen hätten. Für die
Annahme der Unzuverlässigkeit –
so das Gericht – sei auch nicht aus-
schließlich erforderlich, dass spezifisch
apothekenrechtliche Verstöße (z.B.
Abrechnungsbetrug zu Lasten der
Krankenkassen, unzulässige Abgabe
verschreibungspflichtiger Arzneimit-
tel usw.) vorliegen. Vielmehr reichen
auch Verstöße gegen grundsätzliche
Pflichten eines Gewerbetreibenden,
Steuervergehen von Apothekenleiter/innen
können auch berufsrechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen.
Foto: ABDA
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