AKWL MB 3-2014 - 28.04.2014 - page 19

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AKWL MB 03 / 2014
AMTS /Dienstbereitschaft
 Arzneimitteltherapiesicherheit
(AMTS) „steckt“ in der novellierten
Apothekenbetriebsordnung. AMTS
wird hier im Gleichklang mit der neu-
en Pharmazeutischen Tätigkeit Me-
dikationsmanagement genannt, bei
dem die gesamte Medikation des Pa-
tienten, einschließlich der Selbst-me-
dikation, wiederholt analysiert wird
mit dem Ziel, die Arzneimittelthera-
piesicherheit und die Therapietreue
zu verbessern, indem arzneimittelbe-
zogene Probleme erkannt und gelöst
werden. AMTS betrifft aber auch die
gewohnte Abgabesituation in der
Apotheke. Hier sollten wir auf eige-
ne Medikationsfehler, aber auch auf
diejenigen der Ärzte und Patienten
achten und Strategien zur Vermei-
dung erarbeiten.
Besuchen Sie das dritte AMTS-Sym-
posium Ihrer Kammer am Samstag,
10. Mai 2014 in Münster. Melden Sie
sich wie gewohnt über den Online-
Fortbildungskalender der AKWL an.
Finden Sie Wege, AMTS in Ihrem
Apothekenalltag umzusetzen!
Nach einer kurzen Einführung in das
Thema AMTS wird Dr. Ingrid Schubert
(Universität Köln) über die Leitlinie
Multimedikation berichten. Im zwei-
ten Teil der Veranstaltung werden ei-
nige frischgebackene AMTS-Manager
Patientenfälle vorstellen, bei denen
sie eine Medikationsanalyse durch-
geführt haben. Bei den Patienten
handelt es sich um Polypharmazie-
Patienten sein, die fünf oder mehr
Arzneimittel regelmäßig anwenden.
Lassen Sie sich in die Welt des Medi-
kationsmanagements entführen und
diskutieren Sie mit!
Im dritten Teil des Symposiums er-
folgt die Übergabe der Zertifikate
zur Erlangung des Titels „AMTS-Ma-
nager“ an die Absolventen des Aus-
bildungsapotheken-Konzepts. Beim
anschließenden Get-together mit
Imbiss können Sie sich mit den AMTS-
Managern austauschen.
Drittes AMTS-Symposium am 10. Mai in Münster
Jetzt anmelden!
Informationen zur Ausbildungs-
apotheke und ein Anmelde-
formular für den nächsten
Durchgang im November 2014
finden Sie unter
.
Kommt es trotz ausreichender Bevor-
ratung zu einem Engpass in der Belie-
ferung, darf der Apotheker im Nacht-
und Notdienst bekanntlich das vom
Arzt verordnete Arzneimittel durch ein
anderes Arzneimittel ersetzen, das mit
dem verschriebenen Arzneimittel nach
Anwendungsgebiet, nach Art und
Menge der wirksamen Bestandteile
identisch sowie in der Darreichungs-
form und pharmazeutischen Qualität
vergleichbar ist.
Die Substitution ist zulässig, wenn das
verschriebene Arzneimittel in der vom
Patienten aufgesuchten Apotheke
nicht verfügbar ist und ein dringender
Fall, der die unverzügliche Anwendung
des Arzneimittels erforderlich macht,
vorliegt.
Ist auch eine Substitution des verschrie-
benen Arzneimittels nicht möglich, so
bitten wir zunächst in einer weiteren
notdiensthabenden Apotheke in Erfah-
rung zu bringen, ob dieses Arzneimittel
dort vorrätig ist und erst danach dem
Patienten diese Apotheke zu nennen.
Die notdiensthabenden Apotheken
finden Sie auf unserer Homepage un-
ter
Um bei Rückfragen einen unmittel-
baren telefonischen Kontakt zum ver-
ordnenden Arzt herstellen zu können,
weisen wir auf die Direkt-Durchwahl-
nummern der zentralen Notfallpraxen
hin. Diese finden Sie auf der Kammer-
homepage in Ihrem persönlichen Be-
reich unter Notdienste, Ärztlicher Not-
falldienst.
Dort haben wir ebenfalls die Empfeh-
lungsliste für Verordnungen mit Wirk-
stoffen und Fertigarzneimitteln hin-
terlegt, von der die diensthabenden
Ärzte nur im Ausnahmefall abweichen
dürfen. Wir appellieren an Sie, die Be-
vorratung im Notdienst an dieser Liste
auszurichten und damit Versorgungs-
schwierigkeiten zu vermeiden.
Bevorratung und Verhalten im Notdienst
Hilfestellung für Kunden und Patienten
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