AKWL - MB Nr. 2-2013 - 15.05.2013 - page 18

02 / 2013
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RECHT /DIENSTBEREITSCHAFT
So hielt das Landesberufsgericht
beim OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil
vom 8. Oktober 2012 die Werbung
mit einer Rezeptprämie für unzuläs-
sig. Der Apotheker versprach pro ver-
schreibungspflichtigem Arzneimittel
einen Einkaufsgutschein von einem
Euro. Für ein Rezept konnten somit
bis zu drei Euro gutgeschrieben wer-
den. Die gegen die Entscheidung
des Landesberufsgerichtes erhobene
Verfassungsbeschwerde wurde vom
Bundesverfassungsgericht mit Be-
schluss vom 20. März 2013 nicht zur
Entscheidung angenommen.
Am 16. April 2013 hat das Berufs-
gericht für Heilberufe beim Verwal-
tungsgericht Berlin acht Apotheker,
die jeweils mit Wertgutscheinen ge-
worben hatten, verurteilt, in zwei
Fällen zu einer Geldbuße von 5.000
Euro. Ein Verstoß gegen das Berufs-
recht wurde hier unabhängig von
der „Spürbarkeitsschwelle“ ange-
nommen. Sobald die schriftlichen
Urteilsbegründungen
vorliegen,
Wer Boni
auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt, bewegt sich auf sehr dünnem
rechtlichem Eis.
Foto: ABDA
werden wir auf die Angelegenheit
zurückkommen.
Wir appellieren daher erneut an
alle Apothekenleiter/-innen, von
Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
Ausgabe 1/2013
Herausgeber
Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Bismarckallee 25, 48151 Münster,
Tel: 0251/520050, Fax: 0251/521650, E-Mail:
, Internet:
Redaktion
Michael Schmitz (V. i. S. d. P.), Dr. Andreas Walter
Layout
Michael Schmitz, Petra Wiedorn
Impressum
Mitarbeiter/innen an dieser Ausgabe
Klaus Bisping, Dr. Claudia Brüning, Wolfgang Erdmann, Bernhard Hiel-
scher, Carolin Kampruwen, Stefan Lammers, Dr. Sylvia Prinz, Michael
Schmitz, Dr. Oliver Schwalbe, Sebastian Sokolowski, Dr. Andreas Walter
Das Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe erscheint
regelmäßig circa alle zwei Monate. Redaktionsschluss für Ausgabe
2/2013, die am 24. Juli 2013 erscheint, ist der 14. Juni 2013. Der Bezugs-
preis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer Westfalen-Lippe im
Kammerbeitrag enthalten.
Auflage: 7.650 Exemplare
Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit schriftlicher Genehmigung
des Herausgebers.
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Weitere Urteile gefällt: Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung
In der Frage der Zulässigkeit der Gewährung von Rezeptprämien (z. B. Gutscheine, Bonustaler) auf verschreibungspflich-
tige Arzneimittel liegen weitere berufsgerichtliche Entscheidungen vor. Hierdurch wurde erneut bekräftigt, dass Boni auf
Rezepte einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung und damit auch gegen die Berufsordnung darstellen.
der Gewährung von Boni auf RX-
Arzneimittel Abstand zu nehmen, da
anderenfalls mit der Einleitung von
berufsgerichtlichen Verfahren ge-
rechnet werden muss.
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