AKWL - MB Nr. 2-2013 - 15.05.2013 - page 14

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apothekenbetrieb/BERATUNGSECKE
Ether zur Teppichreinigung: Kein Kontrahierungszwang
Als Grundlage zur Herstellung von Suchtstoffen geeignet
In den vergangenen Monaten ha-
ben wir wiederholt Anfragen zur
Abgabe von (Diethyl-)Ether zur Tep-
pichreinigung erhalten. Die Abgabe
ist nicht ausdrücklich untersagt. Nach
Rücksprache mit Sachverständigen
gibt es jedoch keinen zwingenden
Grund für den Einsatz von Ether zur
Teppichreinigung.
Ether ist als Grundstoff für die uner-
laubte Herstellung von Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen geeignet.
Er steht daher nach dem Grundstoff-
überwachungsrecht (GÜG; Kategorie
III) unter besonderer Überwachung.
Ungewöhnliche Aufkäufe und Anfra-
gen nach Ether sind der Grundstoff-
überwachungsstelle des Zollkriminal-
amtes zu melden.
Es besteht kein Kontrahierungszwang
für die Abgabe von Chemikalien. Die
Abgabe liegt im Ermessen wie auch in
der Verantwortung des Apothekers.
Sie ist nur zulässig, wenn unverdäch-
tige, legale und vernünftige Verwen-
dungszwecke angegeben werden
und die geforderte Menge angemes-
sen erscheint. Es muss ausgeschlossen
sein, dass der Erwerber sich selbst
oder andere mit der Chemikalie ge-
fährdet. Bei der Abgabe von Ether ist
auf jeden Fall die Identität des Erwer-
bers festzustellen (§ 3 Chemikalien-
verbotsverordnung). Wir empfehlen,
eine Empfangsbestätigung nach § 3
Chemikalienverbotsverordnung bzw.
eine Endverbleibserklärung nach
GÜG mit Angabe der Zweckbestim-
mung ausfüllen zu lassen.
Nähere Informationen zum Grund-
stoffüberwachungsrecht und zur
Grundstoffüberwachungsstelle fin-
den Sie auf unseren internen Interne-
tseiten in der Rubrik „Infos Pharma-
zie, Viel gefragt: BtM“.
BERATUNGSECKE
Ready for take off
Bevor ein Flugzeug sich in die Lüf-
te erhebt, haben Pilot und Co-Pilot
alle sicherheitsrelevanten Systeme
gecheckt. Und sie haben für den
geplanten Flug wichtige Entschei-
dungen getroffen: Dass z. B. die
vorhandene Kerosinmenge ausrei-
cht, um das Ziel auch zu erreichen.
Erst dann gibt es das Signal „Ready
for take off“.
Die Fluggäste verlassen sich auf die-
sen hohen Sicherheitsstandard und
brauchen ihn nicht zu hinterfragen.
Oder haben Sie schon einmal ge-
hört, dass ein Fluggast beim Betre-
ten der Maschine im Cockpit nach-
gefragt hätte, ob denn die Bremsen
auch in Ordnung sind und ob die Ke-
rosinmenge für den Flug ausreichend
ist? Der hohe Sicherheitsstandard ist
notwendig, weil das Fliegen als Fort-
bewegungsart gewisse Risiken birgt,
die es zu minimieren gilt.
Auch die Arzneimitteltherapie ist ein
risikobehafteter Prozess. Deshalb ist
es wichtig, dass in jeder Beratung die
sicherheitsrelevanten Punkte hinter-
fragt werden.
Der Beratende muss dann aufgrund
von Fakten und Informationen die
wichtigen Entscheidungen treffen.
Nämlich, ob die Grenzen der Selbst-
medikation überschritten sind und
ob dieser Arzneistoff oder dieses
Arzneimittel für den Kunden über-
haupt geeignet ist.
Erst dann kann es im übertragenen
Sinne für Ihre Kunden heißen „Rea-
dy to take off“. Viele Kunden fra-
gen auch hier nicht nach, weil sie
darauf vertrauen, dass ihre Apothe-
ke vor der Abgabe alle sicherheits-
relevanten Aspekte überprüft hat
und sie darauf aufmerksam machen
würde, wenn es etwas Besonderes
zu beachten gäbe.
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