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Die Ausstellung des BtM-Rezeptes

durch einen anderen Arzt als den, der

die Notfall-Verschreibung ausgestellt

hat, ist nicht möglich.

Notfallvorräte an BtM

Hospize und Einrichtungen der speziali-

sierten ambulanten Palliativversorgung

(SAPV) dürfen nach § 5 d der BtMVV ei-

nen Vorrat an BtM für Notfälle bereit-

halten. Dieser sogenannte Notfallvorrat

muss sich in den Räumen des Hospizes

bzw. der Einrichtung befinden und darf

ausschließlich dazu dienen, den unvorher-

sehbaren, dringenden und kurzfristigen

Bedarf der Patienten sicherzustellen. Die

Regelversorgung der Patienten erfolgt

nach wie vor über individuell ausgestellte

BtM-Rezepte.

Soweit Hospize und Einrichtungen

der SAPV von der Option eines Notfallvor-

rats Gebrauch machen, müssen sie einen

oder mehrere Ärzte damit beauftragen,

die BtM für den Notfallvorrat mittels

eines BtM-Anforderungsscheins zu ver-

schreiben. Sie sind außerdem dazu ver-

pflichtet, die lückenlose Nachweisführung

über die Aufnahme und Entnahme von

BtM in bzw. aus dem Notfallvorrat sicher-

zustellen. Die Verantwortung der BtM-

Nachweisführung trägt der verschrei-

bungsberechtigte Arzt. Die Belieferung

und Kontrolle des Notfallvorrats sind von

Hospizen und Einrichtungen der SAPV mit

Dr. med. M. Mustermann

Arzt für Onkologie

Musterstr. 6, 99999 Musterstadt

Tel.: 01234/ 567890

Frau Erika Mustermann

Musterstraße 10

Musterstadt

12.08.64

Rp.

Notfall-Verschreibung

Morphin-Musterpharm 20 mg,

20 Tabletten, Gemäß schriftlicher Anweisung

14.04.2015

Beispiel für eine Notfall-Verschreibung und für ein nachgereichtes BtM-Rezept

Quelle: BfArM (FAQsBtMVV, Stand 02.10.2017)

einer Apotheke schriftlich zu vereinbaren.

Die Lagerung muss in einem geeigneten

Tresor erfolgen.

Wichtig für die beliefernde Apotheke

Die Apotheke ist verpflichtet, die Not-

fallvorräte mindestens halbjährlich, ins-

besondere auf deren einwandfreie Be-

schaffenheit sowie ordnungsgemäße und

sichere Aufbewahrung, zu überprüfen.

Ärzte dürfen die für den Notfallvorrat be-

nötigten Betäubungsmittel bis zur Men-

ge des durchschnittlichen Zweiwochen-

bedarfs, mindestens jedoch die kleinste

Packungseinheit, verschreiben. Die Vor-

ratshaltung darf den durchschnittlichen

Monatsbedarf eines Betäubungsmittels

für Notfälle nicht überschreiten.

Cave:

In

Alten- und Pflegeheimen ist die Einrich-

tung eines Notfallvorrates nicht möglich.

Epinephrin und Dexamethason:

Für Heilpraktiker ohne Rezept?

Seit dem 1. März 2011 bestehen für die

Wirkstoffe Epinephrin und Dexametha-

son entsprechend Arzneimittelverschrei-

bungsverordnung (AMVV) Ausnahmen

von der Verschreibungspflicht. So sind

Dexamethasondihydrogenphosphat

zur einmaligen parenteralen Anwen-

dung in wässriger Lösung in Ampullen/

Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff

und bis zu maximal 3 Packungseinhei-

ten (entsprechend 120 mg Wirkstoff)

und

Epinephrin-AutoinjektoreninPackungs-

größen von einer Einheit zur einmali-

gen parenteralen Anwendung

für die Notfallbehandlung schwerer ana-

phylaktischer Reaktionen beim Menschen

nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen

des Rettungsdienstes von der Verschrei-

bungspflicht ausgenommen.

Die Regelung soll auch Heilpraktikern

geeignete Arzneimittel verfügbar machen

für den Fall, dass durch eine Neuralthera-

pie in ihrer Praxis anaphylaktische Reakti-

onen ausgelöst werden.

Das Bundesgesundheitsministerium

teilte auf Nachfrage mit, wie die Apo-

theken bei der Abgabe verfahren sollen:

Heilpraktiker verfügen nach dem Heil-

praktikergesetz über eine „Erlaubnis zur

berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde

ohne Bestallung“, die durch das zustän-

dige Gesundheitsamt erteilt wird. Unter

Vorlage dieser Erlaubnis und des Perso-

nalausweises sowie unter Nennung des

Anwendungszweckes (für die Notfallbe-

handlung schwerer anaphylaktischer Re-

aktionen nach Neuraltherapie) kann der

Heilpraktiker persönlich diese Arzneimit-

tel in der Apotheke erwerben.

<

Quelle: ABDA, 08. März 2011, Änderung in der

Verschreibungspflicht

APOTHEKENBETRIEB

12

/ AKWL

Mitteilungs

blatt

01-2018