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Arzneimittelwerbung des „Hollandmarktes“:

Beim nächsten Mal wird es sehr teuer

Wettbewerbszentrale erwirkt strafbewehrte Unterlassungserklärung

Versandhandelserlaubnis rechtfertigt nicht

das Betreiben einer Rezeptsammelstelle

Urteil des OLG Hamm: Rezeptsammlung ist der stationären Präsenzapotheke zuzuordnen

Sinne des § 24 Abs. 1 ApBetrO handele, da

deren Betrieb sich nicht als Versandhandel

darstelle. Versandhandelstypisch seien

Bestellungen per Mail, Fax, Internet sowie

ferner Bestellkataloge; dies war jedoch bei

der in Rede stehenden Sammelbox nicht

gegeben. Vielmehr sei die Sammelbox er-

kennbar darauf angelegt, den Umsatz der

Präsenzapotheke zu steigern.

Auch die von der beklagten Apothe-

kenleiterin in Erwägung gezogene Aus-

lieferung über einen Logistiker – anstelle

der bis dahin erfolgten Zustellung durch

Boten der Apotheke – ändere nach Auffas-

sung des OLG Hamm daran nichts. Darü-

ber hinaus sah das OLG Hamm in dem vor-

liegenden Fall auch einen Verstoß gegen §

24 Abs. 2 ApBetrO, wonach Rezeptsam-

melstellen u. a. nicht bei Angehörigen der

Heilberufe unterhalten werden dürfen.

Aufgrund der Platzierung der Sammelbox

unmittelbar vor der Tür zur Arztpraxis sei

nach Auffassung des Gerichts der Tatbe-

stand des nicht zulässigen Betriebs der

Rezeptsammelstelle „bei Angehörigen der

Heilberufe“ erfüllt gewesen. <

>

Der in den Niederlanden (Haaksbergen/

Buurse) ansässige „Hollandmarkt ter Hu-

urne“ hat in der Vergangenheit wiederholt

in hiesigen Regionalzeitungen Anzeigen

veröffentlicht, in denen u. a. für Arznei-

mittel geworben wurde, die in Deutsch-

land der Verschreibungspflicht unterlie-

gen. Nach niederländischem Recht ist die

Werbung für diese Arzneimittel zulässig,

da sie dort nicht verschreibungspflichtig

und damit nicht apothekenpflichtig sind.

Sie dürfen in den Niederlanden somit

auch außerhalb von Apotheken in den

Verkehr gebracht werden.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Nachdem die Wettbewerbszentrale in

Bad Homburg eingeschaltet wurde, hat

der ter Huurne Markt im November des

vergangenen Jahres gegenüber der Wett-

bewerbszentrale eine strafbewehrte Un-

terlassungserklärung abgegeben, sich dar-

in verpflichtet, es zu unterlassen, im

geschäftlichen Verkehr gegenüber Ver-

brauchern in Deutschland für rezept-

pflichtige Arzneimittel zu werben sowie

für den Fall einer zukünftigen schuldhaf-

ten Zuwiderhandlung gegen diese Ver-

pflichtung, eine von der Wettbewerbs-

zentrale festzusetzende Vertragsstrafe zu

zahlen. Sollte der ter Huurne Markt somit

erneut für in Deutschland verschreibungs-

pflichtige Arzneimittel werben, könnte

durch die Wettbewerbszentrale eine Ver-

tragsstrafe festgesetzt werden. <

>

Eine erteilte Versandhandelser-

laubnis rechtfertigt es nicht, ohne

Genehmigung eine Rezeptsammel-

stelle zu betreiben, wenn deren

Betrieb sich nicht als Versandhan-

del darstellt, sondern dem Bereich

der stationären Präsenzapotheke

zuzuordnen ist. So urteilte erneut

ein Gericht, in diesem Fall das OLG

Hamm, am 30. November 2017

(Aktenzeichen: 1-4 U 170/16).

Im konkreten Fall hatte eine Apotheken-

leiterin unmittelbar vor der Eingangstür

einer Arztpraxis eine Rezeptsammelbox

aufgestellt, in die außer Rezepte auch Be-

stellscheine für rezeptfreie Arzneimittel

eingeworfen werden konnten. Es erfolgte

zudem der Hinweis, dass die Arzneimittel

noch am selben Abend nach Hause gelie-

fert werden, wenn der Einwurf bis 14 Uhr

erfolge. Eine Genehmigung zum Betrieb

dieser Rezeptsammelstelle lag nicht vor.

Die

Wettbewerbszentrale

hatte

daraufhin ein Verfahren gegen die

Apothekenleiterin wegen des nicht ge-

nehmigten Betriebs einer Rezeptsam-

melstelle gemäß § 24 Abs. 1 ApBetrO

angestrengt.

Urteil aus erster Instanz „einkassiert“

In der ersten Instanz vor dem Landgericht

Bochum hatte die Apothekenleiterin noch

obsiegt. Das Landgericht Bochum war

allein aufgrund der erteilten Versander-

laubnis von dem Betrieb einer sog. „Pick-

up-Stelle“ im Rahmen des Versandhandels

ausgegangen. In dem zweitinstanzlichen

Verfahren vor dem OLG Hamm wurde das

Urteil des Landgerichts Bochum abgeän-

dert und die Apothekenleiterin mit Aner-

kenntnisurteil zur Unterlassung des Be-

triebs der Rezeptsammelbox im Hausflur

vor der Arztpraxis verurteilt und ihr für

jeden Fall der Zuwiderhandlung die Ver-

hängung eines Ordnungsgeldes von bis zu

250.000 Euro angedroht.

Das OLG Hamm war der Auffassung,

dass es sich bei der Sammelbox um eine

nicht genehmigte Rezeptsammelstelle im

RECHT

AKWL

Mitteilungs

blatt

01-2018 /

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