Arzneimittelwerbung des „Hollandmarktes“:
Beim nächsten Mal wird es sehr teuer
Wettbewerbszentrale erwirkt strafbewehrte Unterlassungserklärung
Versandhandelserlaubnis rechtfertigt nicht
das Betreiben einer Rezeptsammelstelle
Urteil des OLG Hamm: Rezeptsammlung ist der stationären Präsenzapotheke zuzuordnen
Sinne des § 24 Abs. 1 ApBetrO handele, da
deren Betrieb sich nicht als Versandhandel
darstelle. Versandhandelstypisch seien
Bestellungen per Mail, Fax, Internet sowie
ferner Bestellkataloge; dies war jedoch bei
der in Rede stehenden Sammelbox nicht
gegeben. Vielmehr sei die Sammelbox er-
kennbar darauf angelegt, den Umsatz der
Präsenzapotheke zu steigern.
Auch die von der beklagten Apothe-
kenleiterin in Erwägung gezogene Aus-
lieferung über einen Logistiker – anstelle
der bis dahin erfolgten Zustellung durch
Boten der Apotheke – ändere nach Auffas-
sung des OLG Hamm daran nichts. Darü-
ber hinaus sah das OLG Hamm in dem vor-
liegenden Fall auch einen Verstoß gegen §
24 Abs. 2 ApBetrO, wonach Rezeptsam-
melstellen u. a. nicht bei Angehörigen der
Heilberufe unterhalten werden dürfen.
Aufgrund der Platzierung der Sammelbox
unmittelbar vor der Tür zur Arztpraxis sei
nach Auffassung des Gerichts der Tatbe-
stand des nicht zulässigen Betriebs der
Rezeptsammelstelle „bei Angehörigen der
Heilberufe“ erfüllt gewesen. <
>
Der in den Niederlanden (Haaksbergen/
Buurse) ansässige „Hollandmarkt ter Hu-
urne“ hat in der Vergangenheit wiederholt
in hiesigen Regionalzeitungen Anzeigen
veröffentlicht, in denen u. a. für Arznei-
mittel geworben wurde, die in Deutsch-
land der Verschreibungspflicht unterlie-
gen. Nach niederländischem Recht ist die
Werbung für diese Arzneimittel zulässig,
da sie dort nicht verschreibungspflichtig
und damit nicht apothekenpflichtig sind.
Sie dürfen in den Niederlanden somit
auch außerhalb von Apotheken in den
Verkehr gebracht werden.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Nachdem die Wettbewerbszentrale in
Bad Homburg eingeschaltet wurde, hat
der ter Huurne Markt im November des
vergangenen Jahres gegenüber der Wett-
bewerbszentrale eine strafbewehrte Un-
terlassungserklärung abgegeben, sich dar-
in verpflichtet, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr gegenüber Ver-
brauchern in Deutschland für rezept-
pflichtige Arzneimittel zu werben sowie
für den Fall einer zukünftigen schuldhaf-
ten Zuwiderhandlung gegen diese Ver-
pflichtung, eine von der Wettbewerbs-
zentrale festzusetzende Vertragsstrafe zu
zahlen. Sollte der ter Huurne Markt somit
erneut für in Deutschland verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel werben, könnte
durch die Wettbewerbszentrale eine Ver-
tragsstrafe festgesetzt werden. <
>
Eine erteilte Versandhandelser-
laubnis rechtfertigt es nicht, ohne
Genehmigung eine Rezeptsammel-
stelle zu betreiben, wenn deren
Betrieb sich nicht als Versandhan-
del darstellt, sondern dem Bereich
der stationären Präsenzapotheke
zuzuordnen ist. So urteilte erneut
ein Gericht, in diesem Fall das OLG
Hamm, am 30. November 2017
(Aktenzeichen: 1-4 U 170/16).
Im konkreten Fall hatte eine Apotheken-
leiterin unmittelbar vor der Eingangstür
einer Arztpraxis eine Rezeptsammelbox
aufgestellt, in die außer Rezepte auch Be-
stellscheine für rezeptfreie Arzneimittel
eingeworfen werden konnten. Es erfolgte
zudem der Hinweis, dass die Arzneimittel
noch am selben Abend nach Hause gelie-
fert werden, wenn der Einwurf bis 14 Uhr
erfolge. Eine Genehmigung zum Betrieb
dieser Rezeptsammelstelle lag nicht vor.
Die
Wettbewerbszentrale
hatte
daraufhin ein Verfahren gegen die
Apothekenleiterin wegen des nicht ge-
nehmigten Betriebs einer Rezeptsam-
melstelle gemäß § 24 Abs. 1 ApBetrO
angestrengt.
Urteil aus erster Instanz „einkassiert“
In der ersten Instanz vor dem Landgericht
Bochum hatte die Apothekenleiterin noch
obsiegt. Das Landgericht Bochum war
allein aufgrund der erteilten Versander-
laubnis von dem Betrieb einer sog. „Pick-
up-Stelle“ im Rahmen des Versandhandels
ausgegangen. In dem zweitinstanzlichen
Verfahren vor dem OLG Hamm wurde das
Urteil des Landgerichts Bochum abgeän-
dert und die Apothekenleiterin mit Aner-
kenntnisurteil zur Unterlassung des Be-
triebs der Rezeptsammelbox im Hausflur
vor der Arztpraxis verurteilt und ihr für
jeden Fall der Zuwiderhandlung die Ver-
hängung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000 Euro angedroht.
Das OLG Hamm war der Auffassung,
dass es sich bei der Sammelbox um eine
nicht genehmigte Rezeptsammelstelle im
RECHT
AKWL
Mitteilungs
blatt
01-2018 /
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