Viel gefragt: Notfall
Notfalltelefon der pharmazeutischen
Großhandlung NOWEDA
Ein Beispiel aus unserer Rubrik „Viel gefragt“ unter
www.akwl.deBei Einreichung einer BtM-Notfallverschreibung
hat die Apotheke den verschreibenden Arzt, möglichst vor
der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Foto: ©auremar -
stock.adobe.com>
Die pharmazeutische Großhand-
lung NOWEDA bietet an, auch
außerhalb der Geschäftszeiten in
Notfällen benötigte Arzneimittel
zu liefern. Dies kommt z. B. bei den
zeitweilig vermehrt auftretenden
Meningitisfällen und dem damit
verbundenen Bedarf an größeren
Mengen Rifampicin zum Tragen.
Das Telefon ist sieben Tage in der
Woche rund um die Uhr besetzt
und steht allen Apotheken (auch
Nicht-NOWEDA-Kunden) zur
Verfügung.
In Notfällen 0171 5140605 anrufen
Dort eingehende Anrufe werden ent-
gegengenommen und der Kontakt zu
einem Ansprechpartner in der der Apo-
theke nächstgelegenen NOWEDA-Nieder-
lassung hergestellt, über die dann auch
der Bezug des Arzneimittels erfolgen
kann. Bitte hängen Sie die Nummer des
Notfalltelefons in Ihrer Apotheke auf, da-
mit Sie sie im Notfall zur Hand haben!
Wir weisen ausdrücklich darauf hin,
dass die NOWEDA das Notfalltelefon aus-
schließlich für Notfälle, wie zum Beispiel
einer Meningitisprophylaxe, anbietet. Der
Service ist kostenpflichtig.
Sollten nicht ausreichend flüssige
Rifampicin-FAM bezogen werden können,
besteht auch die Möglichkeit, flüssige Zu-
bereitungen aus Tabletten herzustellen.
Bitte beachten Sie dazu den Rezepturhin-
weis zu Rifampicin im DAC/NRF.
Notfall-Verschreibung für BtM
Gemäß Betäubungsmittelverschreibungs-
verordnung (BtMVV, § 8) dürfen Betäu-
bungsmittel grundsätzlich nur auf einem
dreiteiligen amtlichen Formblatt (= Betäu-
bungsmittelrezept) verschrieben werden.
Dieses wird vom Bundesinstitut für Arz-
neimittel und Medizinprodukte (BfArM)
herausgegeben.
In dringenden Fällen ist das Verschrei-
ben von Betäubungsmitteln aber auch
auf einem „normalen Rezeptformular“
möglich, wenn dieses mit dem Vermerk
„Notfall-Verschreibung“ gekennzeichnet
ist. Alle Angaben, die gemäß § 9 BtMVV
auf einem BtM-Rezept erforderlich sind,
müssen auf der Notfall-Verschreibung
ebenfalls enthalten sein.
Wenn eine Notfall-Verschreibung
in der Apotheke eingereicht wird, hat
die Apotheke den verschreibenden Arzt,
Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich
und möglichst vor der Abgabe des Be-
täubungsmittels über die Belieferung
zu informieren. Der Arzt wiederum ist
verpflichtet der beliefernden Apothe-
ke ein Betäubungsmittelrezept mit der
entsprechenden Verschreibung unver-
züglich nachzureichen. Das nachgereich-
te Betäubungsmittelrezept ist mit dem
Buchstaben „N“ zu kennzeichnen und
darf von der Apotheke nicht noch einmal
beliefert werden. Es muss zusammen mit
der Notfall-Verschreibung drei Jahre in der
Apotheke aufbewahrt werden.
Bitte beachten Sie außerdem:
•
Nach § 12Abs. 3 BtMVV ist eineNotfall-
Verschreibung nur bis einen Tag nach
Ausstellungsdatum gültig und darf da-
nach nicht mehr beliefert werden.
•
Die Menge auf einer Notfall-Verschrei-
bung muss auf die zur Behebung
des Notfalls erforderliche Menge be-
schränkt sein.
•
Eine Notfall-Verschreibung über Subs-
titutionsmittel ist nicht zulässig. Sub-
stitutionsmittel müssen immer auf
einem BtM-Rezept verordnet werden.
•
Ein gefaxtes Rezept oder eine mündli-
che Anweisung eines Arztes haben kei-
ne Gültigkeit und berechtigen nicht zur
Abgabe von Betäubungsmitteln.
APOTHEKENBETRIEB
AKWL
Mitteilungs
blatt
01-2018 /
11