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Viel gefragt: Notfall

Notfalltelefon der pharmazeutischen

Großhandlung NOWEDA

Ein Beispiel aus unserer Rubrik „Viel gefragt“ unter

www.akwl.de

Bei Einreichung einer BtM-Notfallverschreibung

hat die Apotheke den verschreibenden Arzt, möglichst vor

der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Foto: ©auremar -

stock.adobe.com

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Die pharmazeutische Großhand-

lung NOWEDA bietet an, auch

außerhalb der Geschäftszeiten in

Notfällen benötigte Arzneimittel

zu liefern. Dies kommt z. B. bei den

zeitweilig vermehrt auftretenden

Meningitisfällen und dem damit

verbundenen Bedarf an größeren

Mengen Rifampicin zum Tragen.

Das Telefon ist sieben Tage in der

Woche rund um die Uhr besetzt

und steht allen Apotheken (auch

Nicht-NOWEDA-Kunden) zur

Verfügung.

In Notfällen 0171 5140605 anrufen

Dort eingehende Anrufe werden ent-

gegengenommen und der Kontakt zu

einem Ansprechpartner in der der Apo-

theke nächstgelegenen NOWEDA-Nieder-

lassung hergestellt, über die dann auch

der Bezug des Arzneimittels erfolgen

kann. Bitte hängen Sie die Nummer des

Notfalltelefons in Ihrer Apotheke auf, da-

mit Sie sie im Notfall zur Hand haben!

Wir weisen ausdrücklich darauf hin,

dass die NOWEDA das Notfalltelefon aus-

schließlich für Notfälle, wie zum Beispiel

einer Meningitisprophylaxe, anbietet. Der

Service ist kostenpflichtig.

Sollten nicht ausreichend flüssige

Rifampicin-FAM bezogen werden können,

besteht auch die Möglichkeit, flüssige Zu-

bereitungen aus Tabletten herzustellen.

Bitte beachten Sie dazu den Rezepturhin-

weis zu Rifampicin im DAC/NRF.

Notfall-Verschreibung für BtM

Gemäß Betäubungsmittelverschreibungs-

verordnung (BtMVV, § 8) dürfen Betäu-

bungsmittel grundsätzlich nur auf einem

dreiteiligen amtlichen Formblatt (= Betäu-

bungsmittelrezept) verschrieben werden.

Dieses wird vom Bundesinstitut für Arz-

neimittel und Medizinprodukte (BfArM)

herausgegeben.

In dringenden Fällen ist das Verschrei-

ben von Betäubungsmitteln aber auch

auf einem „normalen Rezeptformular“

möglich, wenn dieses mit dem Vermerk

„Notfall-Verschreibung“ gekennzeichnet

ist. Alle Angaben, die gemäß § 9 BtMVV

auf einem BtM-Rezept erforderlich sind,

müssen auf der Notfall-Verschreibung

ebenfalls enthalten sein.

Wenn eine Notfall-Verschreibung

in der Apotheke eingereicht wird, hat

die Apotheke den verschreibenden Arzt,

Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich

und möglichst vor der Abgabe des Be-

täubungsmittels über die Belieferung

zu informieren. Der Arzt wiederum ist

verpflichtet der beliefernden Apothe-

ke ein Betäubungsmittelrezept mit der

entsprechenden Verschreibung unver-

züglich nachzureichen. Das nachgereich-

te Betäubungsmittelrezept ist mit dem

Buchstaben „N“ zu kennzeichnen und

darf von der Apotheke nicht noch einmal

beliefert werden. Es muss zusammen mit

der Notfall-Verschreibung drei Jahre in der

Apotheke aufbewahrt werden.

Bitte beachten Sie außerdem:

Nach § 12Abs. 3 BtMVV ist eineNotfall-

Verschreibung nur bis einen Tag nach

Ausstellungsdatum gültig und darf da-

nach nicht mehr beliefert werden.

Die Menge auf einer Notfall-Verschrei-

bung muss auf die zur Behebung

des Notfalls erforderliche Menge be-

schränkt sein.

Eine Notfall-Verschreibung über Subs-

titutionsmittel ist nicht zulässig. Sub-

stitutionsmittel müssen immer auf

einem BtM-Rezept verordnet werden.

Ein gefaxtes Rezept oder eine mündli-

che Anweisung eines Arztes haben kei-

ne Gültigkeit und berechtigen nicht zur

Abgabe von Betäubungsmitteln.

APOTHEKENBETRIEB

AKWL

Mitteilungs

blatt

01-2018 /

11