Table of Contents Table of Contents
Previous Page  16 / 334 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 16 / 334 Next Page
Page Background

ist, innerhalb dreier Monate vor der Taverne ein Schild

„zur besseren Orientierung" der Fremden anzubringen.

Geschieht dies nicht, so verfällt die Bewilligung und wird

einem anderen Bewerber zugesprochen. Bier mußte in

einer Taverne für 2 Pence das Alcquart abgegeben wer

den. Die Übertretung dieser Vorschrift kostete 3 Shillinge

und 4 Pence Strafe.

Der Taverner durfte Gäste nicht betrunken machen oder

sie zum „übermäßigeü Trinken" verleiten. Über ein

halbes Pint Wein durfte niemandem auf einmal ver

kauft werden und der Aufenthalt in einer Taverne war

auf eine halbe Stunde beschränkt. Desgleichen war der

Aufenthalt zu „unpassenden Zeiten" oder nach 9 Uhr

abends verboten, ebenso, wie sich niemand in der Um

gebung einer Taverne zu solchen Zeiten aufhalten durfte.

Wer angetroffen wurde, hatte 5 Shillinge Strafe zu ge

wärtigen.

Personen, die durch Gesten oder Worte bewiesen, daß

sie betrunken waren und infolgedessen „ihre Sinne nicht

voll gebrauchen" konnten, dabei aber in einer Taverne

angetroffen wurden, bestrafte man mit 10 Sh., während

man für „übermäßiges Trinken" nur 3 Sh. 4 Pence zu

zahlen hatte. Der Aufenthalt und das „Herumlungern"

in Tavernen während der verbotenen Zeiten wurde mit

5 Sh. gesühnt, und wer länger als eine halbe Stunde dort

verweilte, mußte dies mit 2 Sh. 6 Pence büßen. Im Unein»

bringlichkeitsfall wurde der Sünder solange eingesperrt,

bis Zahlung erfolgte, oder er wurde eine Stunde und

länger in den „Stock" gestellt. Der Stock war auf einem

öffentlichen Platz errichtet und entsprach dem aus dem

Mittelalter bekannten „Schandpfahl". Im Gesetz wurde

noch hinzugefügt, daß „das Stellen in den Stock" nur bei

günstigem Wetter stattfinden und in jedem Fall nicht

länger als drei Stunden dauern darf.

16