ist, innerhalb dreier Monate vor der Taverne ein Schild
„zur besseren Orientierung" der Fremden anzubringen.
Geschieht dies nicht, so verfällt die Bewilligung und wird
einem anderen Bewerber zugesprochen. Bier mußte in
einer Taverne für 2 Pence das Alcquart abgegeben wer
den. Die Übertretung dieser Vorschrift kostete 3 Shillinge
und 4 Pence Strafe.
Der Taverner durfte Gäste nicht betrunken machen oder
sie zum „übermäßigeü Trinken" verleiten. Über ein
halbes Pint Wein durfte niemandem auf einmal ver
kauft werden und der Aufenthalt in einer Taverne war
auf eine halbe Stunde beschränkt. Desgleichen war der
Aufenthalt zu „unpassenden Zeiten" oder nach 9 Uhr
abends verboten, ebenso, wie sich niemand in der Um
gebung einer Taverne zu solchen Zeiten aufhalten durfte.
Wer angetroffen wurde, hatte 5 Shillinge Strafe zu ge
wärtigen.
Personen, die durch Gesten oder Worte bewiesen, daß
sie betrunken waren und infolgedessen „ihre Sinne nicht
voll gebrauchen" konnten, dabei aber in einer Taverne
angetroffen wurden, bestrafte man mit 10 Sh., während
man für „übermäßiges Trinken" nur 3 Sh. 4 Pence zu
zahlen hatte. Der Aufenthalt und das „Herumlungern"
in Tavernen während der verbotenen Zeiten wurde mit
5 Sh. gesühnt, und wer länger als eine halbe Stunde dort
verweilte, mußte dies mit 2 Sh. 6 Pence büßen. Im Unein»
bringlichkeitsfall wurde der Sünder solange eingesperrt,
bis Zahlung erfolgte, oder er wurde eine Stunde und
länger in den „Stock" gestellt. Der Stock war auf einem
öffentlichen Platz errichtet und entsprach dem aus dem
Mittelalter bekannten „Schandpfahl". Im Gesetz wurde
noch hinzugefügt, daß „das Stellen in den Stock" nur bei
günstigem Wetter stattfinden und in jedem Fall nicht
länger als drei Stunden dauern darf.
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