Seefahrende Personen und Reisende unterlagen nicht den
Vorschriften über die Zeiten und Dauer des Aufenthaltes
in einer Taverne, jedoch war dies beschränkt auf die Zeit
nach ihrer Ankunft und vor der Abreise. Personen, die
in einer Taverne logierten und sich anständig betrugen,
durften sich auch während der Eßzeitcn oder „Zu Ge
schäften" dort aufhalten. Die für die einzelnen Über
tretungen angedrohten Strafen wurden im zweiten Be-
tretungsfallc verdoppelt, im dritten Falle verdreifacht. Bei
Trunkenheit gab es für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe 10 Stockstreiche. Tavernkeepern, die drei
mal bestraft waren, wurde die Schankerlaubnis entzogen.
Jeder, der mit „Strong Water" handelte, zahlte eine
Abgabe von 2 Pence für jedes Quart und war verpflichtet,
die gekauften Mengen, Flaschen, Kisten oder Fässer, inner
halb dreier Tage beim Auditor des Landes anzumelden.
Weiter wurde im Gesetz bestimmt, daß der Tavernkeeper
nicht mehr als 9 Pfund englisch für eine „Butt" oder
„Pipe" Wein an Profit nehmen dürfe. Die gekauften Men
gen mußten alle sechs Monate beim Deputierten der Ko=
lonie verrechnet werden.
An Wochentagen, an denen Kirchenzusammenkünfte statt
fanden, waren die im Umkreis einer Meile vom Zusammen
kunftsort befindlichen Tavernkeeper verpflichtet, alle in
ihren Häusern anwesenden Personen von dort zu verwei
sen, damit diese an der Kirchenzusammenkunft teilnehmen
sollten — Fremde und Seeleute, bei Ankunft und Abreise
ausgenommen.
Die Überwachung der Vorschriften oblag dem „Constable",
d. h. der Polizei, die berechtigt war, die Inns und Ta
vernen zu kontrollieren, Personen von dort zu verweisen
und in Arrest zu nehmen, die Angeschuldigten vor den
Magistrat (Richter) zu bringen. Stockstreiche auszuteilen,
wie überhaupt 'für Ordnung und Einhaltung der Gesetzes
vorschriften zu sorgen.
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