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Seefahrende Personen und Reisende unterlagen nicht den

Vorschriften über die Zeiten und Dauer des Aufenthaltes

in einer Taverne, jedoch war dies beschränkt auf die Zeit

nach ihrer Ankunft und vor der Abreise. Personen, die

in einer Taverne logierten und sich anständig betrugen,

durften sich auch während der Eßzeitcn oder „Zu Ge

schäften" dort aufhalten. Die für die einzelnen Über

tretungen angedrohten Strafen wurden im zweiten Be-

tretungsfallc verdoppelt, im dritten Falle verdreifacht. Bei

Trunkenheit gab es für den Fall der Uneinbringlichkeit

der Geldstrafe 10 Stockstreiche. Tavernkeepern, die drei

mal bestraft waren, wurde die Schankerlaubnis entzogen.

Jeder, der mit „Strong Water" handelte, zahlte eine

Abgabe von 2 Pence für jedes Quart und war verpflichtet,

die gekauften Mengen, Flaschen, Kisten oder Fässer, inner

halb dreier Tage beim Auditor des Landes anzumelden.

Weiter wurde im Gesetz bestimmt, daß der Tavernkeeper

nicht mehr als 9 Pfund englisch für eine „Butt" oder

„Pipe" Wein an Profit nehmen dürfe. Die gekauften Men

gen mußten alle sechs Monate beim Deputierten der Ko=

lonie verrechnet werden.

An Wochentagen, an denen Kirchenzusammenkünfte statt

fanden, waren die im Umkreis einer Meile vom Zusammen

kunftsort befindlichen Tavernkeeper verpflichtet, alle in

ihren Häusern anwesenden Personen von dort zu verwei

sen, damit diese an der Kirchenzusammenkunft teilnehmen

sollten — Fremde und Seeleute, bei Ankunft und Abreise

ausgenommen.

Die Überwachung der Vorschriften oblag dem „Constable",

d. h. der Polizei, die berechtigt war, die Inns und Ta

vernen zu kontrollieren, Personen von dort zu verweisen

und in Arrest zu nehmen, die Angeschuldigten vor den

Magistrat (Richter) zu bringen. Stockstreiche auszuteilen,

wie überhaupt 'für Ordnung und Einhaltung der Gesetzes

vorschriften zu sorgen.

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