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SCHWEIZER GEMEINDE 12 l 2014

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Mitwirkungsrechte in

der beruflichen Vorsorge

Die berufliche Vorsorge in der Schweiz baut auf dem Prinzip der

Sozialpartnerschaft auf. Ausdruck davon ist insbesondere die Parität im

obersten Organ einer Vorsorgeeinrichtung.

Eine der Errungenschaften der beruflichen

Vorsorge in der Schweiz ist der Grundsatz

der Sozialpartnerschaft. Artikel 51 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-

sorge (BVG) hält explizit fest, dass Arbeit-

nehmer undArbeitgeber das Recht haben,

in das oberste Organ derVorsorgeeinrich-

tung die gleiche Anzahl von Vertretern zu

entsenden. Beschlüsse zu den technischen

Kennzahlen einer Vorsorge-

einrichtung, wie der jährliche

Beschluss zur Verzinsung der

Altersguthaben derVersicher-

ten im Beitragsprimat oder

die Festlegung des reglemen-

tarischen Umwandlungssat-

zes werden gemeinsam, vonArbeitgeber

und Arbeitnehmer getroffen. Die Beteili-

gung der Arbeitnehmer bei diesen wichti-

gen Entscheiden ist mit ein Grund, dass

zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen schon

heute einen reglementarischenUmwand-

lungssatz kennen, der deutlich unter den

gesetzlichen Werten liegt. Die Arbeitneh-

mervertreter im obersten Organ kennen

die Ursachen und die technischen Zusam-

menhänge und können die Notwendigkeit

der Entscheide nachvollziehen. Die Ent-

scheide im obersten Organ orientieren

sich damit an den Notwendigkeiten und

nicht an politischenWünschen.

Mitwirkung beimAnschluss an

eineVorsorgeeinrichtung

Die zunehmende Komplexität des BVG

führt seit einigen Jahren dazu, dass immer

mehr Arbeitgeber auf eine eigene Pensi-

onskasse verzichten und sich stattdessen

einer Gemeinschafts- oder Sammelein-

richtung anschliessen. DieMit-

wirkung der Arbeitnehmer ist

auch bei diesen Vorsorgeein-

richtungen gewährleistet. Die

Auflösung eines bestehenden

Anschlusses und der An-

schluss an eine neue Vorsor-

geeinrichtung sind gemässArtikel 11Abs.

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bis

nur im Einverständnis mit dem Perso-

nal oder einer allfälligenArbeitnehmerver-

tretungmöglich. Können sichArbeitgeber

undArbeitnehmer nicht einigen, sieht das

Gesetz den Entscheid eines neutralen

Schiedsrichters vor. Dieses Mitwirkungs-

recht der Arbeitnehmer ist seit dem 1. Ap-

ril 2004 klar im BVG geregelt und verleiht

den Arbeitnehmern in Fragen der berufli-

chenVorsorge eine starke Position.Vielen

Arbeitgebern ist dieses Recht aber nicht

bekannt. Bei aller Regelungsdichte, die im

BVG und in seinen Verordnungen heute

besteht, hat es der Gesetzgeber zudem

unterlassen, detailliert zu regeln, wie ge-

nau das Einverständnis derArbeitnehmer

eingeholt werden muss und ob das Ein-

verständnis einstimmig erfolgenmuss. Es

finden sich in der Rechtsprechung oder in

der Literatur auch keine Hinweise zu die-

ser Frage oder der Frage, was mit einem

Anschlussvertrag geschieht, der unter

Missachtung der Mitwirkungsrechte der

Arbeitnehmer zustande gekommen ist.

Dennoch empfiehlt es sich, als Arbeitge-

ber bei einer beabsichtigtenVeränderung

des Vorsorgeverhältnisses die Arbeitneh-

mer frühzeitig zu informieren und idealer-

weise in die Projektorganisation einzubin-

den. So kann gewährleistet werden, dass

das Einverständnis der Arbeitnehmer

nicht zum Stolperstein im Projekt wird.

Das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmer

führt im Übrigen auch dazu, dass bei der

Wahl einer neuen Vorsorgeeinrichtung

nicht das Submissionsrecht zur Anwen-

dung gelangt. Die Arbeitnehmer können

frei entscheiden und wären selbst bei der

Durchführung einer Submission nicht an

die entsprechenden Kriterien gebunden.

Gisela Basler, Communitas

«Mitwirkung

im obersten

Organ»

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