AKWL-MB-6-2014-17-07-2014 - page 14

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recht
Notdienstverpflichtung für alle Apotheken
Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden
Mit Urteil vom 19. März 2014, Az.:
7 K 2490/12 hat das Verwaltungsge-
richt Minden die Klage eines Apo-
thekenleiters gegen die Kammer
wegen Heranziehung der von ihm
betriebenen vier Apotheken zum
Notdienst zurückgewiesen.
Der betroffene Apotheker verfolgte
mit seiner Klage die Befreiung seiner
drei Filialapotheken vom Notdienst
mit der Maßgabe, dass die auf seine
Apotheken insgesamt entfallenden
Notdienste ausschließlich von der
Hauptapotheke
wahrgenommen
werden und insoweit die Neurege-
lung des Notdienstes seiner Apothe-
ken durch die Apothekerkammer.
Der Klage war ein Antrag auf Befrei-
ung der Filialapotheken von der Not-
dienstbereitschaft vorausgegangen,
den die Kammer zuvor zurückgewie-
sen hatte.
Nach Auffassung des Verwaltungsge-
richts Minden hat die Apothekerkam-
mer als zuständige Stelle die Haupt-
und Filialapotheken des klagenden
Apothekers hinsichtlich ihrer Heran-
ziehung zum Notdienst gleich behan-
delt. Dies entspreche der Vorstellung
des Gesetz- und Verordnungsgebers
und dem Systemgedanken des § 23
Apothekenbetriebsordnung (ApBe-
trO). Der Gesetzgeber habe zwar
das Mehrbesitzverbot gelockert;
die Dienstbereitschaftsausnahmere-
gelung des § 23 Abs. 2 ApBetrO sei
jedoch unverändert geblieben. Die
Kammer habe daher mit der Ableh-
nung des Befreiungsantrages eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung
getroffen.
Die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Minden wurde
nicht zugelassen.
Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nicht nur die Abgabe von Gut-
scheinen über einen bestimmten
Geldbetrag oder von Bonustalern/-
punkten gekoppelt mit dem Erwerb
verschreibungspflichtiger Arzneimit-
tel stellt einen Verstoß gegen die ge-
setzlich geregelte Preisbindung für
verschreibungspflichtige Arzneimit-
tel und damit gegen § 19 Nr. 3 der
Berufsordnung dar, sondern auch die
Mitgabe von geringwertigen Waren
wie z. B. eine Rolle Geschenkpapier
oder ein Paar Kuschelsocken. Dies
haben vor kurzem die Verwaltungs-
gerichte Arnsberg und Münster ent-
schieden und zugleich die Anträge
von Kammerangehörigen auf Ge-
währung vorläufigen Rechtsschutzes
gegen die von uns gemäß § 6 Abs.
1 Nr. 6 Heilberufsgesetz erlassenen
Ordnungs- (Untersagungs-) Verfü-
gungen abgelehnt.
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Mitteilungsblatt der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe,
Ausgabe 6/2014
Herausgeber
Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Bismarckallee 25, 48151 Münster,
Tel: 0251/520050, Fax: 0251/521650, E-Mail:
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Layout
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Sebastian Sokolowski, Dr. Andreas Walter
Das Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe erscheint regelmäßig
circa alle zwei Monate. Redaktionsschluss für Ausgabe 7/2014, die am 25.09.2014
erscheint, ist der 22.08.2014. Der Bezugspreis ist für die Mitglieder der Apotheker-
kammer Westfalen-Lippe im Kammerbeitrag enthalten.
Auflage: 7.500 Exemplare
Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit schriftlicher Genehmigung des Heraus-
gebers.
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
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