Legal Startup 1 - page 3

Gründungsphase
Der Unternehmensstart verlangt nach zahlreichen, weg-
weisenden Entscheidungen seitens des Gründers. Die
nachfolgenden Ausführungen sollen Sie für die wesent-
lichen Fragestellungen sensibilisieren, die Sie bestenfalls
mit Ihrer auf Existenzgründungsrecht spezialisierten
Rechtsanwaltskanzlei im Einzelfall besprechen.
A. Die Rechtsformwahl
Nachdem Ihnen die zündende Idee für Ihre Unterneh-
mensgründung gekommen ist, müssen Sie zunächst ent-
scheiden, welche Rechtsform die passende ist. Wollen Sie
Ihr Geschäft alleine aufziehen und die Finanzierung der-
art gestalten, dass Ihre Geldgeber keine Anteile an Ihrem
Unternehmen erwerben, so kommt eine Organisation als
Kleingewerbetreibender, (Einzel-)Kaufmann oder „Ein-
Mann-GmbH“ bzw. „-UG (haftungsbeschränkt)“ in Be-
tracht.
Oftmals ist es so, dass Sie Ihre gute Geschäftsidee nicht
alleine entwickelt haben, sondern gemeinsam mit Dritten.
Vielleicht benötigen Sie auch die Hilfe Dritter, um Ihre
Idee realisieren zu können. In diesen Fällen müssen Sie
Ihr Unternehmen in Form einer Gesellschaft gründen.
Im Gesellschaftsrecht herrscht ein „numerus clausus“;
d. h., Sie müssen zwingend eine der gesetzlich vorgege-
benen Gesellschaftsformen wählen und dürfen sie nicht
abwandeln bzw. eine neue Form erfinden. Mögliche Ge-
sellschaftsformen sind:
• die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
• die offene Handelsgesellschaft (OHG),
• die Kommanditgesellschaft (KG),
• die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
• die GmbH & Co. KG,
• die Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbe-
schränkt) als Sonderform der GmbH,
• die Aktiengesellschaft (AG) sowie
• für freie Berufe die Partnerschaftsgesellschaft (PG),
gegebenenfalls mit beschränkter Haftung.
Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael An-
ton
empfiehlt
:
„Die Rechtsformwahl ist eine
der zentralen Entscheidungen Ihrer Gründungs-
phase. Es ist unumgänglich, dass Sie bzgl. der konkreten
Rechtsformwahl für Ihr Unternehmen Rechtsberatung bei
einer auf Existenzgründungsrecht spezialisierten Rechtsan-
waltskanzlei einholen. Die Entscheidung hat weitreichende
Konsequenzen und kann frühzeitig Rechtsstreit vermeiden
und erheblich zur Risikominimierung Ihres Gründungsvor-
gangs beitragen.
Meine Empfehlung lautet: Wenden Sie sich an die Kanz-
lei für Wirtschafts- und Vermögensrecht und lassen
Sie sich umfassend von uns hinsichtlich der „richtigen“
Rechtsform für genau Ihr Unternehmen beraten!
In dieser Broschüre werden allein die rechtlichen Kriterien
angeführt. Zusätzlich sollten Sie aber auch einen Steuerbe-
rater in den Gründungsvorgang einbeziehen, der die Rechts-
formwahl aus steuerrechtlicher Sicht bewertet.“
1. Das Ein-Mann-Unternehmen
Wenn Sie Ihre Idee allein realisieren möchten und – mit
Ausnahme eines evtl. Darlehens – nicht auf externe Inves-
toren angewiesen sind, dann bieten sich Ihnen folgende
Möglichkeiten:
a) Das Kleingewerbe
Beginnen Sie Ihr Ein-Mann-Unternehmen „bei Null“,
sind Sie in der Regel Kleingewerbetreibender. Die Rechts-
ordnung stuft Sie noch nicht als „Kaufmann“ ein, da Ihre
Tätigkeit am Markt noch sehr überschaubar ist.
Sie können sich auf diesem Weg auch in die Selbststän-
digkeit hineintasten, indem Sie Ihr Kleingewerbe z. B.
neben Ihrer eigentlichen Berufstätigkeit beginnen (aber
Achtung: In diesem Fall darf Ihr Gewerbe Ihren Haupt-
beruf nicht beeinträchtigen und Sie dürfen auch nicht in
Konkurrenz zum Unternehmen Ihres Chefs treten!). Die
Voraussetzungen zur Selbstständigkeit als Kleingewerbe-
treibender sind demnach gering. Sie müssen lediglich:
• Ihr Gewerbe, wenn es sich um ein solches handelt, bei
der zuständigen Behörde anmelden, § 14 GWO – sog.
„Gewerbeschein“
• künftig Ihren Kammerbeitrag zahlen (wenn eine
Pflichtmitgliedschaft besteht)
• künftig eine Gewerbesteuererklärung einreichen.
Die Tätigkeit als Kleingewerbetreibender hat für Sie daher
zunächst Vorteile: Sie müssen sich nicht ins Handelsregis-
ter eintragen lassen, Sie müssen keine handelsrechtlichen
Sondervorschriften beachten und insbesondere müssen
Sie keine handelsrechtliche Buchführung leisten (dies
spart zunächst viel Zeit und damit Geld)!
Wer klein anfangen will, dem empfiehlt sich grundsätz-
lich ein Tätigkeitsbeginn als Kleingewerbetreibender.
Aber Vorsicht: Läuft Ihr Geschäft gut an und wächst Ihre
geschäftliche Tätigkeit, so kann es passieren, dass Sie
– vielleicht sogar ohne, dass Sie es mitbekommen oder
wünschen – kein Kleingewerbetreibender mehr, sondern
schon ein Kaufmann sind; hierzu mehr im folgenden Ab-
schnitt.
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