Legal Startup 1 - page 13

scheiden. Die Personalfirma geht grundsätzlich auf den
Personennamen des Unternehmers, ggf. eines vorherigen,
zurück (Bsp.: „Hubert Müller e. K.“).
Bei der Sachfirma besteht der Firmenkern hingegen aus
dem Gegenstand des Unternehmens (Bsp.: „Saarbrücker
Technikhandel KG“). Wird beides verwendet, so liegt eine
sog. Mischfirma vor (Bsp.: „Saarbrücker Technikhandel
Hubert Müller GmbH“). Zuletzt sind aber auch reine Fan-
tasiefirmen möglich, deren Firmenkern keinerlei Bezug
zu Ihnen sowie zum Unternehmensgegenstand hat (Bsp.:
„TecMec AG“). Letzteres bietet sich an, wenn Sie keinen
Wert auf eine persönliche Bezeichnung oder Geschäfts-
feldbezeichnung legen, sondern Ihnen ein einprägsamer
Begriff wichtiger ist.
c) Firmenfunktionen
Im Geschäftsverkehr erfüllt die Firma im Wesentlichen
vier Funktionen:
• Die Kennzeichnungsfunktion (Identifikation von Un-
ternehmensträger und Unternehmen im Handelsver-
kehr und Unterscheidbarkeit zu anderen, Stichwort
„Corporate Identity“),
• die Auskunftsfunktion (Vermittlung von Informatio-
nen),
• die Werbefunktion (die Firma als Werbeträger) und
• die Wertträgerfunktion (wenn Sie sich einen gewissen
Ruf am Markt erarbeitet haben, kann allein Ihre Fir-
ma dafür sorgen, dass der Wert Ihres Unternehmens
höher ist als die bloße Summe seiner Vermögensge-
genstände).
d) Firmenbildung
Wie schon erläutert, können Sie Ihre Firma mittlerweile
aus beliebigen Begriffen, Buchstabenkombinationen, all-
gemein aussprechbaren Zeichen etc. zusammensetzen.
Nicht möglich sind lediglich reine Fantasiezeichen und
Symbole, da diese nicht ausgesprochen werden können
und somit nicht zur Kennzeichnung Ihrer Firma imstande
sind. Verpflichtend ist aber stets der zutreffende Rechts-
formzusatz.
e) Firmenführung: Firmenöffentlichkeit
Als Kaufmann, d. h. auch als (Mit-) Inhaber einer Handels-
gesellschaft, sind Sie verpflichtet (!), eine zulässige Firma
zu führen. Nach dem Grundsatz der Firmenöffentlichkeit
sind Sie insbesondere dazu verpflichtet, Ihre Firma und
ggf. spätere Änderungen hieran in das Handelsregister
eintragen zu lassen. Weiterhin wird verlangt, dass Sie Ihre
Firma auf sämtlichen Geschäftsbriefen jeglicher Form an-
geben (§ 37a HGB) – das umfasst auch den elektronischen
Geschäftsverkehr.
f) Firmenwahrheit
Der Grundsatz der Firmenwahrheit besagt, dass die Firma
keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über ge-
schäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Ver-
kehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Deshalb wird
der Grundsatz auch als Irreführungsverbot bezeichnet.
Zur Entscheidung, ob eine Irreführung für die angespro-
chenen Verkehrskreise „wesentlich“ ist, sind alle Umstän-
de des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.
Hier gilt es, Vorsicht walten zu lassen: Wenn Sie sich
hinsichtlich Ihres Wunschfirmennamens unsicher sind,
können Sie sich nicht auf das zuständige Registergericht
verlassen, da dieses bei der Eintragung nur prüft, ob ein
Firmenbestandteil ganz offensichtlich bzw. auf den ersten
Blick zur Irreführung geeignet ist.
g) Firmenbeständigkeit
Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit soll den einer
Firma innewohnendenWert schützen. Maßgeblich ist dies
bspw. bei der Firmenfortführung. Unter dem Begriff der
Firmenfortführung versteht man den Fall, dass der Inha-
ber eines Unternehmens wechselt, dessen Firma jedoch
beibehalten wird. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich
lediglich, dass die bisherige Firma rechtmäßig geführt
wurde, dass der Inhaberwechsel das Unternehmen im
Ganzen umfasst und dass dieser Erwerb auch wirksam ist.
Besonderes ist zu beachten, wenn die Firma den bürger-
lichen Namen des bisherigen Inhabers bzw. eines aus-
scheidenden Gesellschafters beinhaltet: Hier bedarf es
zur Fortführung der Firma, auch wenn ein Zusatz, der die
Nachfolge andeutet, beigefügt wird, der ausdrücklichen
Einwilligung des bisherigen Firmeninhabers. Grundsätz-
lich kann und soll die Firma jedoch unverändert fortge-
führt werden. Unschädlich sind jedoch unwesentliche
Änderungen, wie bspw. eine Nachfolgebezeichnung oder
Änderungen in der Schreibweise. Verpflichtend ist hinge-
gen eine entsprechende Änderung der Firma, wenn mit
Übernahme des Unternehmens dessen Rechtsform umge-
wandelt wird.
Sie sollten auch das Verbot der Leerübertragung beach-
ten. Hiernach darf eine Firma ausschließlich gemeinsam
mit dem zugehörigen Handelsgewerbe veräußert werden.
Daher können Sie z. B. nicht einem Konkurrenten seine
Firma abkaufen, um sie künftig für Ihr eigenes Unterneh-
men zu verwenden. Problematisch kann dieses Verbot
dann werden, wenn nur ein Teil des Unternehmens ver-
äußert werden soll. Eine Mitveräußerung der Firma ist in
einem solchen Fall nur dann zulässig, wenn der Kern des
Unternehmens, also seine wesentlichen Hauptbestandteile
übergehen sollen.
h) Firmeneinheit und Firmenunterscheidbarkeit
Der Grundsatz der Firmeneinheit besagt, dass jedem Un-
ternehmen nur eine einzige Firma zugeordnet sein kann.
Sollen im Falle von Zweigniederlassungen unterschiedli-
che Firmen geführt werden, so geht dies nur, wenn diese
rechtlich verselbstständigt sind.
Der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit dient der
Kennzeichnungsfunktion der Firma. Jede neue Firma
muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben
Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister
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