Legal Startup 1 - page 16

selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Regel umgekehrt
hat. Das bedeutet, dass die Bank in einem solchen Fall sich
zum Begleichen Ihrer Verbindlichkeiten direkt an Ihren
Bürgen wenden kann, ohne vorher erfolglos eine Zwangs-
vollstreckung bei Ihnen versucht zu haben.
Der Vorteil bei der Bürgschaft liegt darin, dass Sie keine
konkreten Vermögensgegenstände (das Privathaus oder
das Betriebsgrundstück) belasten müssen und dass in Ih-
rem Verwandten- und Bekanntenkreis der Erfolg der Su-
che nach einem Bürgen maßgeblich von Ihrer Überzeu-
gungskraft als Gründer abhängig ist. Ein großer Nachteil
besteht jedoch in den potentiellen persönlichen Verstri-
ckungen, die eine Bürgschaft mit sich bringen kann.
Wollen Sie wirklich, dass im Zweifelsfall Ihr Ehegatte, Ihre
in Rente lebenden Eltern, Ihre Kinder oder nahe Verwand-
te bzw. Freunde für Ihr Unternehmen haften müssen?
Wenn Sie zur Vermeidung Ihrer persönlichen Haftung be-
wusst Ihr Unternehmen als GmbH oder als UG (haftungs-
beschränkt) gründeten, stehen Sie durch eine Bürgschaft
als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH bzw.
UG voll in der Haftung!
Ein in der Praxis sehr häufig vorkommender Fall ist hier-
bei die Bürgschaft des Ehegatten. Hier müssen Sie vor al-
lem für sich selbst beantworten, ob Sie Ihre Ehe mit dem
finanziellen Druck einer Bürgschaft belasten können
und wollen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass mit dem
Scheitern des eigenen Unternehmens zusätzlich auch das
finanzielle Standbein Ihrer Ehefrau wegbricht. Es kommt
regelmäßig vor, dass Ehen hieran scheitern und der bür-
gende Partner noch lange für die Verbindlichkeiten des
mittlerweile insolventen und in einer anderen Beziehung
lebenden Teils einstehen muss. Hierbei kann wiederum
eine Scheidungsklausel im Bürgschaftsvertrag helfen, die
bewirkt, dass im Scheidungsfall der bürgende Ehepartner
aus dem Bürgschaftsverhältnis ausscheiden kann. Ob die
Bank sich auf eine solche Klausel einlässt, hängt jedoch
vom Einzelfall ab.
(2) Hypothek und Grundschuld
Zwei weitere sehr beliebte Kreditsicherheiten, die sich
Banken einräumen lassen, sind die Hypothek und die
Grundschuld – die sog. Grundsicherheiten. In der Pra-
xis herrscht hierbei die Grundschuld vor, da diese für die
Banken den Vorteil bietet, dass sie nicht automatisch mit
Rückzahlung des Kredites erlischt. Hierbei belasten Sie ein
Grundstückmit einer bestimmten Summe, die in der Regel
der Kreditsumme entspricht. Kommen Sie Ihrer Kredittil-
gung nicht nach, ist die Bank berechtigt, das Grundstück
zu verwerten. Können Sie Ihre Kreditraten nicht zahlen,
wird die Bank in das besicherte Grundstück zwangsvoll-
strecken und gegebenenfalls zwangsversteigern lassen.
Erwerben Sie zur Unternehmensgründung das Grund-
stück, auf dem Ihr Unternehmenssitz errichtet ist, können
Sie dieses zur Kreditsicherung heranziehen. Es ist auch
möglich, dass Sie private Grundstücke – insbesondere Ihr
Eigenheim – als Sicherheit nutzen. In diesem Fall besteht
Kreditwürdigkeit ungemein und führen zu höheren
Zinsen oder der Versagung eines Kredits insgesamt.
• Ihr (guter) Ruf
• Die Überzeugungskraft Ihrer Geschäftsidee bzw. Ihres
Businessplans in den Kreditverhandlungen mit der
Bank
• Die Höhe des angestrebten Kredits: Hier ist insbe-
sondere die Relation zum erwarteten Gewinn für den
Kreditgeber relevant.
• Eine vollständige Aufstellung aller relevanten Unter-
lagen
• Ihre persönliche Überzeugungskraft
b) Kreditsicherheiten – Vertrauen ist gut, Sicher-
heit ist besser
Außergewöhnlich wichtig ist die Frage nach möglichen
Kreditsicherheiten. Seriöse Banken setzen bei der Finan-
zierung von Unternehmensgründungen nicht auf Risiko.
Sie werden Ihnen nur dann einen Kredit erteilen, wenn
Sie über ausreichende Sicherheiten verfügen. Dadurch
möchte die Bank den Wert des Kredits, den sie Ihnen zur
Verfügung stellt, durch die Verwertung der eingeräumten
Sicherheiten in dem Fall, dass Sie Ihre Kreditraten nicht
begleichen können, wieder auffangen. Die Bank wird Ihre
Existenzgründung in aller Regel somit nur dann finanzie-
ren, wenn ihr Risiko zumindest zu einem bestimmten Teil
begrenzt ist, sollten Sie mit Ihrer Geschäftsidee am Markt
scheitern. Nachstehende Arten von Kreditsicherheiten
sollten Sie kennen.
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton
rät:
„Das Eingehen von Bürgschaften und ande-
ren Kreditsicherungen kann neben Ihrem ge-
schäftlichen Standbein zusätzlich auch Ihre persönliche Ba-
sis belasten. Hier sollten Sie dringend rechtliche Beratung
einer auf Bank- und Existenzgründungsrecht spezialisierten
Rechtsanwaltskanzlei suchen, um Haftungsrisiken Ihrer
Ehefrau und Dritter zu minimieren.“
(1) Die Bürgschaft
Die Bürgschaft ist als Kreditsicherungsmittel weit verbrei-
tet. Sinn und Zweck der Bürgschaft ist es, dass eine dritte
Person für Ihre Verbindlichkeit gegenüber der Bank haftet.
Der Bürgschaftsvertrag wird demgemäß nicht mit Ihnen,
sondern zwischen der Bank und dem Bürgen geschlossen.
Haften Sie als Gesellschafter des Unternehmens nur be-
schränkt – also insbesondere bei der GmbH – können Sie
sich auch mit Ihrem Privatvermögen für die Verbindlich-
keiten der Gesellschaften verbürgen; oft wird das von den
Banken auch verlangt. Insbesondere bei der Gründung ei-
ner UG (haftungsbeschränkt).
Bei der Bürgschaft ist zu beachten, dass die vertragliche
Praxis der Banken den gesetzlichen Ausnahmefall der
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