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Sprengstoff
• Handel mit Altmetallen
• Handel mit Tieren
• Herstellung von und Handel mit Arzneimitteln
• Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen
Wesentliche
Voraussetzungen für die Erteilung einer
Gewerbeerlaubnis
sind:
• die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers (wie
bspw. für die Ausübung von Tätigkeiten im Überwa-
chungsgewerbe),
• regelmäßig auch geordnete wirtschaftliche Verhältnis-
se des Antragstellers (wie bspw. für Makler),
• die räumlichen Voraussetzungen zur Ausübung des
konkreten, erlaubnispflichtigen Gewerbes,
• zuweilen auch ein spezieller Sachkundenachweis zum
Nachweis der fachlichen Eignung (der gegebenenfalls
auch im Wege einer Prüfung abverlangt wird) sowie
• gegebenenfalls der Nachweis einer Haftpflichtversi-
cherung (bspw. für Versicherungsvermittler).
Die einzelnen Voraussetzungen hängen stark von der
konkret auszuübenden Tätigkeit ab und sollten mithilfe
einer auf Existenzgründungsrecht spezialisierten Rechts-
anwaltskanzlei geprüft werden.
b) Sonderfall: Handwerk
Für das Handwerk bestehen in der Handwerksordnung
Sondervorschriften. In dem als Anlage A zur Handwerks-
ordnung nachfolgenden Verzeichnis der Gewerbe, die als
zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden kön-
nen sind insgesamt 41 Handwerksgewerbe aufgeführt,
die grundsätzlich nur von Personen mit einem Meister-
brief geführt werden können. Grundsätzlich erfolgt auch
nur dann die Eintragung in die Handwerksrolle und erst
dann dürfen Sie Ihren Betrieb aufnehmen. Besitzen Sie als
Inhaber des Betriebs keinen Meisterbrief, können Sie den
Betrieb dennoch führen, wenn Sie einen Betriebsleiter mit
Meisterbrief beschäftigen bzw. wenn der Betriebsleiter un-
ter einen der weiter unten stehenden Ausnahmetatbestän-
de fällt.
Zu den
zulassungspflichtigen Handwerken
zählen:
1. Maurer und Betonbauer
2. Ofen- und Luftheizungsbauer
3. Zimmerer
4. Dachdecker
5. Straßenbauer
6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7. Brunnenbauer
8. Steinmetze und Steinbildhauer
9. Stuckateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
müssen, wobei die Tätigkeit weder ein freier Beruf noch
Urproduktion sein darf. Das Gewerbeamt informiert
seinerseits nach Ihrer Anmeldung das Finanzamt, gege-
benenfalls das Registergericht (also das zuständige Amts-
gericht, das das Handelsregister sowie das Partnerschafts-
register führt), gegebenenfalls die für Ihr Unternehmen
zuständige Kammer (Industrie- und Handelskammer bzw.
Handwerkskammer bei Handwerksbetrieben), die für Ihr
Unternehmen zuständige Arbeitsschutzbehörde sowie das
statistische Landesamt.
Nach der Anmeldung sendet Ihnen das Gewerbeamt eine
Bestätigung Ihrer Anmeldung zu. Diese Bestätigung nennt
man Gewerbeschein.
Dieser Gewerbeschein berechtigt ausnahmsweise dann
nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine
gewerberechtliche Erlaubnis oder eine Eintragung in der
Handwerksrolle notwendig ist. Sie müssen also den Ge-
werbeschein von der Gewerbeerlaubnis unterscheiden,
die jedoch nur für bestimmte Gewerbezweige notwendig
ist.
a) Erlaubnispflichtige Gewerbe
Grundsätzlich dürfen Sie in Deutschland nach dem
Grundsatz der Gewerbefreiheit Ihr Unternehmen allein
nach der Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit betrei-
ben. Ausnahmsweise kann Ihr Gewerbebetrieb aber auch
erlaubnispflichtig sein. Bei einem erlaubnispflichtigen
Gewerbe genügt nicht die bloße Anzeige der Unterneh-
mensaufnahme. Vielmehr bedarf es der ausdrücklichen
Erlaubnis seitens des Gewerbeamtes. Für die Erteilung
der Erlaubnis müssen Sie Kosten von wenigen hundert bis
mehrere tausend Euro rechnen, je nachdem, in welchem
erlaubnispflichtigen Zweig Sie starten möchten.
Folgende
erlaubnispflichtige Gewerbe
sind in der Praxis
relevant:
• Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften
• Herstellung und Handel mit alkoholischen Getränken, ins-
besondere Branntwein
• Reisegewerbe
• Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Pri-
vatnervenkliniken
• Pflegedienste
• Sicherheits- und Bewachungsgewerbe
• Schaustellungen von Personen, bei denen die körperliche
Erscheinung der Person im Mittelpunkt steht
• Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielhallen
sowie Spielbanken, Lotterien und Glücksspiele
• Pfandleihgewerbe
• Versteigerergewerbe
• Makler, Bauträger, Baubetreuer
• Versicherungsvermittler, Versicherungsberater sowie Fi-
nanzanlagenvermittler
• Inkassobüros
• Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
• Betrieb von Personenbeförderungsunternehmen
• Fahrschulen
• Krankentransporte
• Post- und Kurierdienstunternehmen
• Güterkraftverkehrsunternehmen
• Herstellung von und Handel mit Waffen, Munition und
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