Legal Startup 1 - page 17

das Risiko, dass Sie imFalle des Scheiterns Ihrer Geschäfts-
idee Gefahr laufen, Ihr Privatvermögen in gleichem Maße
zu verlieren – nicht selten ist das Eigenheim der zentrale
Stützpfeiler Ihrer privaten Altersvorsorge!
Sie können ein Grundstück auch mehrfach besichern. Im
Falle der Zwangsvollstreckung erfolgt die Befriedigung
der Gläubiger dann anhand der Rangfolge, in denen ihre
Grundsicherheiten in das Grundbuch eingetragen sind.
Können Sie der Bank also nur eine unterrangige Grund-
schuld anbieten, wird ihr dies kaum als Kreditsicherheit
ausreichen.
(3) Die Sicherungsübereignung – Ihr Betriebsinventar
als Sicherheit
Eine Sicherungsübereignung kommt für Sie in Betracht,
wenn Sie in Ihrem Betrieb teure Maschinen nutzen. Um
bewegliche Gegenstände, die Sie in Ihrem Betrieb nutzen,
als Sicherheit stellen zu können, hat die Rechtspraxis die
Sicherungsübereignung als Äquivalent zu den Grundsi-
cherheiten an Grundstücken entwickelt. Das eigentlich
hierfür vorgesehene Pfandrecht (als Sicherungsmittel für
bewegliche Gegenstände) kann dies nicht leisten, da Sie
das Pfand stets an den Sicherungsnehmer aushändigen
müssen.
Bei der Sicherungsübereignung wird das Eigentum an dem
besicherten Gegenstand – bzw. an einer Sachgesamtheit –
an die Bank übertragen. Die Maschine verbleibt jedoch in
Ihrem Betrieb, damit Sie sie weiter nutzen und hierdurch
Gewinn erwirtschaften können, um Ihre Kreditraten zu-
rückzahlen zu können. Kommen Sie Ihren Ratenzahlun-
gen nicht nach, so hat die Bank das Recht den Gegenstand
zu verwerten.
c) Geltung der Verbraucherkreditregeln für Exis-
tenzgründer
Im Geschäftsverkehr unterscheidet das Gesetz grundsätz-
lich zwischen zwei Arten von Protagonisten: Dem Ver-
braucher und dem Unternehmer. Diese sind in den §§
13, 14 BGB definiert. Schließt ein Verbraucher mit einem
Unternehmer einen Vertrag, so gelten oftmals bestimm-
te Schutzregeln zu Gunsten des Verbrauchers, da dieser
von der Rechtsordnung als die deutlich schwächere Par-
tei und somit als schutzwürdig angesehen wird. Wenn Sie
ein Unternehmen gründen und damit am Markt auftre-
ten, dann gelten Sie als Unternehmer. Das bedeutet zum
einen, dass sich Ihre Endkunden Ihnen gegenüber auf die
Verbraucherschutzvorschriften berufen können, und zum
anderen, dass Sie sich – trotz Ihrer Unerfahrenheit als
Existenzgründer – nicht Ihrerseits gegenüber Ihren Ver-
tragspartnern hierauf berufen können.
Ausnahmsweise können im Rahmen des Darlehensrechts
die Verbraucherschutzregeln auch zu Ihren Gunsten gel-
ten, wenn Sie Existenzgründer sind. Dies ist dann der
Fall, wenn Sie sich ein Darlehen für die Aufnahme einer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
gewähren lassen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag
übersteigt 75.000 Euro. Voraussetzung für die Anwend-
barkeit der Verbraucherschutzregeln ist demnach, dass Sie
sich noch in der Existenzgründungsphase befinden und
der Maximalbetrag von 75.000 € nicht überschritten wird.
Umfasst sind auch Ratenlieferungsverträge, Zahlungsauf-
schübe und sonstige Finanzierungshilfen (wie bspw. Fi-
nanzierungsleasingverträge).
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, so gelten insbesonde-
re die folgenden Verbraucherschutzregeln auch zu Ihren
Gunsten zwingend:
• Zwingende Schriftform (insbesondere Schutz vor
Übereilung)
• Der Vertrag muss einen im Gesetz näher beschriebe-
nen Mindestinhalt enthalten
• Bei Missachtung der zwei vorherigen Punkte werden
explizite Rechtsfolgen für Ihren Darlehensgeber ange-
ordnet
• Sie genießen ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des §
355 BGB: Erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen nach
Vertragsschluss ein besseres Angebot von einer ande-
ren Bank oder überlegen Sie es sich anders, können Sie
den Vertragsschluss ohne Weiteres und ohne besonde-
ren Grund rückgängig machen
• Sie dürfen nicht mit einer zusätzlichen abstrakten Ver-
bindlichkeit belastet werden
• Die maximale Höhe Ihrer Verzugszinsen ist gesetzlich
geregelt
• Die Kündigungsmöglichkeit der Bank im Falle des
Zahlungsverzugs wird eingegrenzt
Aber Achtung: Besteht die Kreditgewährung in Form ei-
nes Überziehungs- bzw. Dispositionskredits, so gelten die
soeben dargestellten Regelungen nur in eingeschränktem
Maße.
d) Verschiedene Kreditarten
Bei der Kreditaufnahme kann zwischen einzelnen Kredit-
arten unterschieden werden. Am geläufigsten ist mit Si-
cherheit das bisher beschriebene „normale“ Darlehen. Die
konkrete Belastung bemisst sich dann vor allem nach der
Ausgestaltung des Darlehensvertrags, insbesondere Lauf-
zeit und Verzinsung, und der Art und Weise der Besiche-
rung. Es gibt jedoch noch andere Arten der Kreditierung
von für Sie notwendigen Aufwendungen zur Existenz-
gründung, die zu betrachten sind.
(1) Lieferantenkredite
Insbesondere fallen unter die Kreditierung der Existenz-
gründung auch sog. „Lieferantenkredite“, die insbesonde-
re dann für Sie relevant werden, wenn der Schwerpunkt
Ihres Geschäftsmodells darauf liegt, dass Sie Waren, die
Sie von einem Dritten beziehen, an weitere Händler oder
Endkunden weiterverkaufen. Hierunter versteht man,
dass Ihr Lieferant Ihnen einen Zahlungsaufschub bzw.
eine Zahlung der Waren in Raten gewährt.
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