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3. Gemeinde der Betriebsstätte bzw. Fi-
nanzamt
Derjenige, der einen Betrieb der Land- und Forstwirt-
schaft, ein Gewerbe oder eine sonstige Betriebstätte er-
öffnet, hat dies der Gemeinde mitzuteilen, in der der Be-
trieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde
unterrichtet ihrerseits dann das zuständige Finanzamt.
Auch dann, wenn Sie ein Gewerbe (bzw. ein Handwerk)
betreiben, müssen Sie den Unternehmensstart nicht beim
Finanzamt anmelden: Das Gewerbeamt informiert auto-
matisch das Finanzamt.
Dagegen besteht für Sie als Freiberufler eine Pflicht zur In-
formation des Finanzamts über Ihren Unternehmensstart.
Freiberufler müssen ihre Existenzgründung bzw. eine
Veränderung einer bestehenden freiberuflichen Tätigkeit
stets dem Finanzamt mitteilen. Örtlich zuständig ist das
Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen
Wohnsitz oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Finanzamt verlangt dann von Ihnen das Ausfül-
len eines „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“, um
Ihre Einkommens-, Umsatz- sowie Gewerbesteuerpflicht
festzustellen. Neben allgemeinen Angaben insbesonde-
re zum Steuerpflichtigen müssen Sie Angaben tätigen
zu gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder
zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Art des
ausgeübten Gewerbes bzw. der Tätigkeit, Anschrift des
Unternehmens, Betriebsstätten, Kammerzugehörigkeit
(Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer), Han-
delsregistereintragung, Gründungsform sowie bisherige
betriebliche Verhältnisse), Angaben zur Festsetzung der
Vorauszahlungen, d.h. Einkommenssteuer, Gewerbesteu-
er (voraussichtliche Einkünfte), Angaben zur Gewinner-
mittlung und zur Freistellungsbescheinigung gemäß § 48
Buchst. b EStG, Angaben zur Anmeldung und Abführung
der Lohnsteuer sowie der Umsatzsteuer (beispielsweise
können Sie hier die Kleinunternehmerregelung wählen
und sich die Ausweisung der Umsatzsteuer sparen) sowie
Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft.
Das Finanzamt wird Ihnen in der Folge Ihre Steuernum-
mer zuteilen, die für alle Steuerarten gilt.
Dem Finanzamt müssen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf
des jeweiligen Meldezeitraums außerdem
• die Lohnsteueranmeldung einreichen, wenn Sie Ar-
beitnehmer beschäftigen sowie
• (zu Beginn meist monatlich) die Umsatzsteuer-Voran-
meldung entsprechend dem allgemein geltenden Vor-
druck einreichen, der die von Ihnen selbst berechnete
Umsatzsteuer ausweist, die Sie ebenfalls bis zum spä-
testens 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeit-
raums an das Finanzamt zahlen müssen.
Bleiben Sie hinter diesen Anforderungen zurück, drohen
Ihnen Säumniszuschläge und Bußgelder in Höhe von bis
zu 5.000 Euro.
4. Industrie- und Handelskammer sowie
Handwerkskammer
Sind Sie Gewerbetreibender, benötigt es keiner speziellen
Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer bzw.
der Handwerkskammer, da bereits das Gewerbeamt die
Kammern informiert. Beabsichtigen Sie aber, ein zulas-
sungspflichtiges Gewerbe bzw. ein zulassungspflichtiges
Handwerk zu betreiben, benötigen Sie zur Anmeldung
Ihres Gewerbes bereits die Erlaubnis bzw. die Handwerks-
karte. Die weitere Inkenntnissetzung übernimmt dann je-
doch das Gewerbeamt.
5. Agentur für Arbeit
Starten Sie Ihre Existenzgründung aus der Arbeitslosig-
keit, bestehen Meldepflichten gegenüber der Arbeitsagen-
tur hinsichtlich der durch Sie erwirtschafteten Gewinne
aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Die Arbeitsagentur
wird prüfen, inwieweit Ihre Gewinne zu einer Kürzung
des Arbeitslosengeldes führen.
Wenn Sie erstmalig Arbeitnehmer beschäftigen, müssen
Sie bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer be-
antragen, unter der Ihnen künftig an anderen Stellen die
Anmeldung Ihrer Arbeitnehmer möglich ist. Mit dieser
Betriebsnummer melden Sie Ihre Arbeitnehmer bei den
gesetzlichen Sozialversicherungsträgern an.
6. Gesetzliche Sozialversicherungsträger
Zu den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern zählen
die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die
Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie
die Unfallversicherung. Der Arbeitgeber hat sozialversi-
cherungspflichtige Arbeitnehmer, Arbeitnehmer für die
der Arbeitgeberanteil gezahlt wird sowie geringfügig Be-
1...,17,18,19,20,21,22,23,24,25,26 28,29,30,31,32
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