Legal Startup 1 - page 21

Jede Vermögensübertragung hat Auswirkungen sowohl in
steuerrechtlicher, als auch in erbrechtlicher Hinsicht. Da-
her müssen Sie in jedem Fall den Rat eines Fachmanns
heranziehen!
(3) Hält Ihre Ehe das aus?
Zuletzt müssen Sie, wenn Sie die Übertragung erheblicher
Vermögenswerte auf Ihren Ehepartner in Erwägung zie-
hen, überlegen, ob Sie dieses Risiko eingehen möchten.
Scheitert die Ehe, können Sie die Vermögensgegenstände
verlieren! Wenn Sie also Ihr Vermögen durch die Übertra-
gung auf Ihren Ehepartner schützen wollen, dann dürfen
keinerlei Zweifel am Fortbestand der Ehe bestehen. Im
Zweifelsfall besteht auch die Möglichkeit, eine sog.
Rück-
fallklausel
ehevertraglich zu vereinbaren, die bewirkt, dass
der zugewandte Vermögenswert im Fall der Scheidung an
Sie zurückfließt.
2. Schutz Ihres Unternehmens vor Ihrer
Familie
Oft kann auch der umgekehrte Fall eintreten: Ihr Unter-
nehmen läuft, Ihre Ehe aber scheitert. Nun haben Sie, ins-
besondere falls Sie Alleininhaber des Unternehmens sind,
ein Interesse daran, dass Ihr ehemaliger Ehepartner nicht
bzw. nicht mehr von Ihrem Unternehmen profitiert. Auch
hier gibt es kaum kurzfristige Möglichkeiten, maßgeblich
ist vor allem, in welchem Güterstand Sie mit Ihrem Ehe-
partner leben. Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen
bzw. in diesem nichts vom Gesetz Abweichendes verein-
bart, so gilt für Sie der Normalfall der Zugewinngemein-
schaft. Alternativ können Sie ehevertraglich die Gütertren-
nung oder die sog. „modifizierte Zugewinngemeinschaft“
vereinbaren. Die ebenfalls mögliche Gütergemeinschaft
hat heutzutage hingegen keine praktische Relevanz mehr.
Am weitesten verbreitet – da der gesetzliche Regelfall – ist
der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier behält
jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen und bleibt auch
Herr darüber. Einzig bei einer Verfügung über das Ver-
mögen im Ganzen muss die Zustimmung des Ehepartners
eingeholt werden. Im Falle der Scheidung findet die Aus-
einandersetzung statt. Hierbei wird bei beiden Ehepart-
nern der Vermögensstand bei Beginn und bei Ende der
Ehe miteinander verglichen. Derjenige, der im Zeitraum
der Ehe mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des-
sen, was er mehr erwirtschaftet hat, an den anderen Teil
abgeben. Zu Ihrem Vermögen zählt in einem solchen Fall
selbstredend der Wert Ihres Unternehmens. Aber: Im
Wege des Zugewinnausgleichs erwirbt Ihr Partner keinen
Anspruch auf einen Teil Ihres Unternehmens, sondern
„nur“ einen Ausgleichsanspruch in Geld. Faktisch findet
sich der zur Zahlung verpflichtete Teil aber oft in der Situ-
ation wieder, sein Unternehmen verkaufen zu müssen, um
den Anspruch des ehemaligen Partners auf Zugewinnaus-
gleich erfüllen zu können.
Dipl.-Jurist Norman Konecny erläutert dies
an einem Beispiel:
„Sie und Ihr Ehepartner
sind bei der Eheschließung beide vermögenslos.
Im Laufe der Ehe haben Sie ein Unternehmen gegründet,
das heute einen Wert von 100.000 € hat. Ansonsten haben
Sie kein Vermögen. Das Vermögen Ihres Partners ist im glei-
chen Zeitraum auf 30.000 € angewachsen. Zum Zeitpunkt
der Scheidung haben Sie also 70.000 € mehr Zugewinn ge-
macht als Ihr Partner, weshalb dieser gegen Sie einen An-
spruch imWege des Zugewinnausgleichs in Höhe von 35.000
€ hat. Mangels anderer Vermögensrücklagen können Sie
nun in die unangenehme Situation geraten, Ihr Unterneh-
men veräußern zu müssen, um den Anspruch Ihres Partners
zu erfüllen.“
Um den Zugewinnausgleich zu vermeiden, können Sie
Gütertrennung vereinbaren. Auch hier bleibt jeder der
Herr über sein eigenes Vermögen, im Falle der Scheidung
findet kein Ausgleich statt. Nachteilig ist diese Variante
aber im Falle des Todes eines Ehepartners. Während der
Zugewinn steuerfrei ist und nur das restliche Erbe ver-
steuert werden muss, unterfällt hier das Erbe in vollem
Umfang der Steuer.
Gerade für Selbstständige ist die sog. „modifizierte Zuge-
winngemeinschaft“ interessant. Sie funktioniert grund-
sätzlich wie eine „normale“ Zugewinngemeinschaft mit
dem Unterschied, dass das Unternehmen nicht in den
Zugewinn mit einberechnet wird. Hierdurch können Sie
Ihr Unternehmen unabhängig von sonstigen Vermögens-
zuwächsen vor dem Zugriff Ihres ehemaligen Ehepartners
sichern.
Dipl.-Jurist Norman Konecny erläutert dies
an dem vorgenannten Beispiel:
„Durch das
Herausrechnen des Unternehmens hat lediglich
Ihr Ehepartner einen Zugewinn von 30.000 € erzielt, womit
Sie imWege des Zugewinnausgleichs im Falle der Scheidung
nun einen Anspruch in Höhe von 15.000 € gegen ihn ha-
ben.“
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft kann sich aber
auch positiv für den Ehepartner des Unternehmers aus-
wirken, nämlich dann, wenn das Unternehmen verschul-
det ist. In diesem Fall würde das verschuldete Unter-
nehmen das Vermögen des selbstständigen Ehepartners
nämlich absenken und somit den Zugewinnausgleich des
anderen Partners schmälern bzw. diesen gar selbst aus-
gleichspflichtig machen.
3. Weiterführende Literaturhinweise
Weiterführende und vertiefte Informationen zum Span-
nungsfeld zwischen Ihrer Selbstständigkeit und Ihrer Fa-
milie finden Sie u. a. bei:
Engelken, Eva, „Der Rechtsratgeber für Existenzgründer“, S. 238
- 243, München 2009, ISBN: 978-3-86881-025-7
1...,11,12,13,14,15,16,17,18,19,20 22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,...32
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