Legal Startup 1 - page 20

der Theorie und Sie müssen die Gefahr erkennen, die eine
solche Sicherheitenstellung für Sie und Ihre Familie birgt.“
a) Übertragung des Vermögens auf den Ehepart-
ner
Müssen Sie mit Ihrem Privatvermögen haften, kann Ihnen
aber unter Umständen Ihr Ehepartner weiterhelfen. Der
Grund hierfür ist denkbar einfach: Auch nach der Heirat
verfügt jeder Ehepartner über sein eigenes Vermögen. Das
bedeutet, dass Sie grundsätzlich nicht mit Ihrem Vermö-
gen für Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners haften müs-
sen (Ausnahmen sind sog. „Geschäfte zur angemessenen
Deckung des Lebensbedarfs“, § 1357 BGB; Verträge, die
Sie im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit schlie-
ßen, fallen aber nicht hierunter!). Wenn also Ihr Ehepart-
ner sich nicht vertraglich zur Haftung für Ihre Geschäfts-
verbindlichkeiten verpflichtet – oft verlangen Banken in
Ermangelung anderer Sicherheiten eine Mitverpflich-
tung oder eine Bürgschaft des Ehepartners – können Sie
Ihr Privatvermögen, das Sie im Regelfall ja praktisch zu
Gunsten Ihrer Familie anhäufen bzw. verwenden, dadurch
schützen, dass Sie es schenkungsweise auf Ihren Ehepart-
ner übertragen.
Dipl.-Jurist Norman Konecny erläutert:
„Be-
treiben Sie Ihr Unternehmen bspw. in der
Rechtsform einer „Ein-Mann-GmbH“, müssen
Sie zur Anschaffung eines wichtigen Betriebsgegenstands re-
gelmäßig mit Ihrem Privatvermögen bürgen. Um zu verhin-
dern, dass Sie im Falle des Scheiterns Ihres Unternehmens
nun Ihr Eigenheim verlieren, können Sie eine Immobilie
bzw. Ihren Anteil daran auf Ihren Ehepartner übertragen.
Wenn dieser Alleineigentümer des Hauses ist, zählt es nicht
mehr zu Ihrem Vermögen und ist daher nicht mehr dem Zu-
griff Ihrer Gläubiger ausgesetzt.“
b) Besondere Vorsicht
Es gilt aber besondere Vorsicht walten zu lassen, wenn
Sie Ihr Privatvermögen in dieser Art und Weise schützen
möchten und Sie haben mehrere rechtliche wie tatsächli-
che Faktoren zu bedenken:
(1) Vorausschauend handeln!
Die Vermögensübertragung auf Ihren Ehepartner ist kei-
ne geeignete, sondern eine unrechtmäßige Methode, um
Ihr Vermögen kurzfristig in Anbetracht einer drohenden
Insolvenz zu sichern. Erfolgt Sie nämlich weniger als ein
Jahr vor Ihrem Insolvenzantrag, ist der Insolvenzverwalter
dazu berechtigt sie anzufechten, wodurch die übertrage-
nen Positionen wieder in Ihr Privatvermögen zurückfal-
len. Hier kann es demnach ausschließlich um eine lang-
fristige Absicherung von Vermögenswerten gehen.
(2) Der finanzielle Aspekt
E. Schutz Ihrer Familie
vor Ihrem Unternehmen
- Schutz Ihres Unterneh-
mens vor Ihrer Familie
Als verantwortungsbewusster Existenzgründer müssen
Sie stets den „worst case“ einkalkulieren, der Ihnen wider-
fahren kann. Wollen Sie mit Ihrem Unternehmen Ihren
Lebensunterhalt verdienen, so steht Ihre selbstständige
Tätigkeit in ständiger Wechselwirkung zu Ihrer privaten
bzw. familiären Situation. Deshalb gibt es zwei Arten des
„worst case“, auf die Sie vorbereitet sein müssen:
• Einmal der Fall, dass Sie mit Ihrer Existenzgründung
scheitern und Ihr Unternehmen insolvent wird. In ei-
nem solchen Fall haben Sie ein großes Interesse daran,
Ihr Privat- und Familienvermögen bzw. das Vermö-
gen Ihres Ehepartners zu schützen. Das Scheitern des
Unternehmens soll keinen Einfluss auf Ihre familiären
Verhältnisse nehmen.
• Der andere Fall ist der, dass Sie mit Ihrem Unterneh-
men Gewinne erwirtschaften, aber Ihre Ehe in die
Brüche geht oder sonstige familiäre Verwerfungen zu
Tage treten. In einem solchen Fall liegt Ihr Interesse
darin, zu vermeiden, dass durch die Trennung in pri-
vater Hinsicht Sie Zahlungen auferlegt bekommen, die
Sie und Ihr Unternehmen nicht verkraften würden.
Sämtliche in diesem Kapitel über die Ehe geschilderten
Fragen gelten selbstredend in gleichem Maße für die ein-
getragene Lebenspartnerschaft, vgl. das Lebenspartner-
schaftsgesetz, LPartG; der Einfachheit halber wird sich auf
den Begriff der Ehe beschränkt.
1. Schutz Ihrer Familie vor Ihrem Unter-
nehmen
Die Bedrohung Ihres Privatvermögens wird im Wesentli-
chen determiniert durch die Wahl der Rechtsform, in der
Sie Ihr Unternehmen betreiben. Wenn Sie bereits rechts-
formbedingt mit Ihrem Privatvermögen für die Verbind-
lichkeiten Ihres Unternehmens haften müssen, wirkt sich
dies unmittelbar auf Ihre privaten Verhältnisse aus. Zum
Schutz Ihres Privatvermögens ist es daher empfehlens-
wert, eine Rechtsform zu wählen, in der zu Ihren Gunsten
eine Haftungsbeschränkung greift.
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Anton warnt:
„Oft werden Sie – z. B. als Betreiber einer „Ein-
Mann-GmbH“ – faktisch gezwungen sein, für
Geschäftsdarlehen und verbindlichkeiten mit Ihrem Privat-
vermögen zu bürgen, da dies Ihre Geldgeber und Geschäfts-
partner regelmäßig zur Voraussetzung dafür machen wer-
den, dass Sie überhaupt Verträge mit Ihnen schließen bzw.
ein Darlehen gewähren. In solchen Fällen besteht Ihre Haf-
tungsbeschränkung kraft Rechtsformwahl letztlich nur in
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