Legal Startup 1 - page 12

a) Abgrenzung zur Geschäftsbezeichnung
Abzugrenzen ist die Firma zunächst von bloßen Ge-
schäftsbezeichnungen, die insbesondere auch Kleinge-
werbetreibenden und Freiberuflern zustehen. Solche Ge-
schäftsbezeichnungen bezeichnen nicht wie die Firma den
Unternehmensträger, sondern das Unternehmen als sol-
ches oder einzelne Geschäftslokale oder Betriebsstätten.
So können Sie bspw. als Einzelkaufmann mit der Firma
„Hubert Müller e.K.“ einen Handel mit technischen Pro-
dukten mit der Geschäftsbezeichnung „Technik First“ be-
treiben.
b) Abgrenzung zur Marke
Marken hingegen kennzeichnen weder den Unterneh-
mensträger noch das Unternehmen als solches, sondern
einzelne Waren oder Dienstleistungen des Unterneh-
mens. Waren sind Zeichen (darunter Wörter, Abbildun-
gen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen und Gestaltungen
einschließlich Form und Verpackung der Ware), die ge-
eignet sind, Produkte oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unter-
scheiden. Sie unterliegen besonderen Schutzrechten, die
im Markengesetz geregelt sind.
c) Abgrenzung zur Kurzbezeichnung
Zuletzt können Kurzbezeichnungen sowohl zur Kenn-
zeichnung der Firma, als auch des Unternehmens als sol-
ches oder einer Geschäftsbezeichnung dienen. Je nachdem
unterliegen Sie den jeweiligen soeben dargestellten Rege-
lungen. Wird im Rechtsverkehr eine Kurzbezeichnung ei-
ner Firma genutzt, so muss klar erkennbar sein, umwelche
Firma es sich handelt, da dies sonst gegen den Grundsatz
der Firmeneinheit (später hierzu mehr) verstößt.
2. Firmengrundsätze
Sobald Sie ein Handelsgewerbe betreiben und als Folge
eine Firma verwenden, müssen Sie die folgenden Grund-
sätze und Regeln beachten.
a) Zusammensetzung der Firma
Grundsätzlich besteht jede Firma mindestens aus einem
Firmenkern, also dem zentralen Bestandteil des Namens
des Unternehmens(trägers) und einem Rechtsformzu-
satz. Letzteres bedeutet, dass aus Ihrer Firma hervorgehen
muss, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen be-
treiben, z. B. also als „e.K.“ („eingetragener Kaufmann“),
OHG, KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) etc. Optio-
nal können Sie Ihrer Firma noch einen Sachzusatz hinzu-
fügen. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie
wünschen, dass aus Ihrer Firma bereits das – zumindest
grob umrissene – Geschäftsfeld Ihres Unternehmens her-
vorgeht.
b) Firmenarten
Der Firmenkern muss aber nicht zwangsläufig aus dem
Personennamen des Inhabers bestehen. Hierzu ist zwi-
schen sogenannten Personal- und Sachfirmen zu unter-
leichtern wird. Der Nachteil liegt für Sie darin, dass Sie in
Ihrer unternehmerischen Freiheit relativ beschränkt sind;
für Abweichungen vom Franchisekonzept bürdet Ihnen
der Franchisegeber in aller Regel empfindliche Vertrags-
strafen bis hin zur Kündigung auf. Hierdurch hängt Ihr
unternehmerischer Erfolg letztlich in erheblichem Maße
von der Qualität des Franchising-Konzepts ab.
5. Weiterführende Literaturhinweise
Weiterführende Informationen über die Übernahme oder
Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen finden
Sie u. a. bei:
Von Collrepp, Friedrich, „Handbuch Existenzgründung“, S. 99 -
109, 6. Auflage, Stuttgart 2011, ISBN: 978-3-7910-3119-4
Engelken, Eva, „Der Rechtsratgeber für Existenzgründer“, S. 134
- 146, München 2009, ISBN: 978-3-86881-025-7
Wien, Andreas, „Existenzgründung“, S. 105 - 112, München
2009, ISBN: 978-3-486-58744-9
C. Das Recht der Firma –
Ihr guter Name zählt!
Unter dem Begriff der Firma ist der Name Ihres Handels-
gewerbes zu verstehen. Die Verwendung einer Firma hat
verschiedene rechtliche Aspekte, die Ihnen im Folgenden
in den Grundzügen dargestellt werden.
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton
rät:
„Allgemein gilt: Im Rahmen einer Existenz-
gründungsberatung durch einen imWirtschafts-
recht spezialisierten Rechtsanwalt sollten Sie diesen frühzei-
tig zur rechtlichen Bewertung des von Ihnen gewählten
Firmennamens bitten. Andernfalls kann es vermeidbare
Verzögerungen im Gründungsprozess geben, insbesondere
weil das Handelsregister eine Eintragung unterlässt. Dies
wiederum kann zu Haftungsfragen führen, die bei sorgfälti-
ger und frühzeitiger Existenzgründungsberatung vermieden
werden können.“
1. „Firma“: Der Name Ihres Unternehmens
Nach dem Gesetz ist „die Firma eines Kaufmanns … der
Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Un-
terschrift abgibt“ (§ 17 Abs. 1 HGB). Auch bei der GmbH
führen Sie eine Firma (§ 4 GmbHG). Kurz gesagt: Die Fir-
ma ist die Bezeichnung Ihres Unternehmens, unter der Sie
im Rechts- und Geschäftsverkehr am Markt auftreten.
Damit bei Ihnen keine Unsicherheiten aufkommen, was
der folgende Abschnitt behandelt, muss die Firma nach §
17 HGB von verwandten Erscheinungsformen abgegrenzt
werden. Wichtig ist hierbei, dass die Firma nicht der
Name des Unternehmens als solches ist, sondern der des
dahinter stehenden Unternehmensträgers, d. h. Ihr Name
als Einzelkaufmann oder der Name der Gesellschaft, mit
der Sie das Unternehmen betreiben.
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