Legal Startup 1 - page 4

b) Der (Einzel-)Kaufmann
Ob Sie noch Kleingewerbetreibender oder bereits Kauf-
mann sind, regeln die §§ 1 - 6 des Handelsgesetzbuchs
(HGB). Ein Kaufmann sind Sie, wenn Sie ein Handelsge-
werbe betreiben. „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebe-
trieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert“.
Zunächst müssen Sie – in Abgrenzung zum Freiberufler –
ein
Gewerbe
betreiben. Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn
Sie (1) selbstständig, dauerhaft und planmäßig (2) mit
Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit nachgehen, (3)
die nicht gesetzlich verboten und (4) nicht künstlerischer,
wissenschaftlicher oder freiberuflicher Art ist.
Zusätzlich muss Ihr Unternehmen
einen in kaufmänni-
scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordern.
Ein solcher Geschäftsbetrieb ist typischerweise gekenn-
zeichnet durch
• den Einsatz kaufmännischen Personals
• die Aufgliederung der Organisation in verschiedene
Zuständigkeitsbereiche
• eine kaufmännische (doppelte) Buchführung
• eine Aufbewahrung der Korrespondenzen und
• das Führen einer Firma (also eines eigenständigen Na-
mens Ihres Unternehmens).
Erforderlich ist ein solcher Geschäftsbetrieb, wenn er
zur ordentlichen und übersichtlichen Geschäftsführung
bzw. zum Schutz der Geschäftspartner notwendig ist. Zur
Feststellung, ob Sie als Kaufmann oder Kleingewerbe-
treibender starten
, müssen Sie Ihr Unternehmen einer
Gesamtbetrachtung unterziehen. Folgende Kriterien ent-
scheiden:
• die Betriebsgröße
• die Zahl Ihrer Beschäftigten
• die Ausgestaltung der Vertretung (z. B. Prokura)
• Anzahl und Größe Ihrer Betriebs- und Lagerstätten
• Art und Schwierigkeit Ihrer Tätigkeiten und Aufträge
• die Weite Ihres Geschäftsfelds (örtlich, regional. nati-
onal, international)
• der Umfang Ihrer Geschäftsbeziehungen
• Art und Umfang Ihrer Werbung
• Ihr Kreditbedarf
• Ihr Jahresumsatz – Richtgröße 500.000 €
• Ihr Jahresgewinn – Richtgröße: 50.000 €
Kommen Sie bei einer solchen Gesamtbetrachtung zu
dem Ergebnis, dass ihr Gewerbebetrieb einen in kaufmän-
nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
dann sind Sie Kaufmann - mit allen Konsequenzen und
Vor- wie Nachteilen.
Möchten Sie
sofort
mit Ihrer Existenzgründung in den
Genuss der Ausstrahlungswirkung des Firmenzusatzes
„eingetragener Kaufmann“ (e.K.)
kommen, können Sie
auch als Kleingewerbetreibender durch eine
freiwillige
Eintragung ins Handelsregister
die Kaufmannseigen-
schaft erwerben.
Rechtstipp:
Entweder entscheiden Sie sich selbst,
ihr Unternehmen als Kaufmann zu betreiben oder
Ihre Kaufmannseigenschaft bemisst sich von der
Qualifikation Ihres Unternehmens als Handelsge-
werbe – ob Sie wollen oder nicht. Auch werden Sie
wie ein Kaufmann behandelt, wenn Sie nach außen
wie einer auftreten („Scheinkaufmann“).
Die Kaufmannseigenschaft erweitert Ihre Rechte, aber
auch Ihre Pflichten. Sie bringt daher für Sie sowohl Vor-,
als auch Nachteile mit sich, die Sie ihm Zweifelsfall gegen-
einander abzuwägen haben.
Ihre wichtigsten
Pflichten als Kaufmann
sind zunächst:
• Sie müssen Ihr Unternehmen ins Handelsregister ein-
tragen lassen; diese Eintragung umfasst Ihre Firma
(d. h. Ihr Unternehmensname; § 29 HGB), Ort und
Geschäftsanschrift Ihres Unternehmens, die Erteilung
einer Prokura (§ 53 HGB).
• Auf Ihren Geschäftsbriefen – im Regelfall in Kopf-
und/oder Fußzeilen – müssen Sie über Ihre Firma, die
Tätigkeit als eingetragener Kaufmann (Namenszusatz
„e. K.“), den Ort Ihrer Niederlassung, das Register-
gericht sowie die Nummer, unter der Ihre Firma im
Handelsregister eingetragen ist, informieren.
• Sie müssen den handelsrechtlichen Anforderungen an
Ihren Unternehmensnamen, d. h. an die Firma, genü-
gen (hierzu später).
• Sie sind zur handelsrechtlichen Buchführung ver-
pflichtet; diese umfasst eine Bilanz bzw. Gewinn- und
Verlustrechnung.
Halten Sie diese Anforderungen nicht ein, so drohen Ih-
nen Zwangsgeld, Bußgeldbescheide und strafrechtliche
Sanktionen. Des Weiteren müssen Sie beachten, dass nun-
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