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verpflichtet, bei der OHG gilt aber der Grundsatz der
Einzelgeschäftsführung. Dies bedeutet, dass Sie als einer
der Gesellschafter der OHG, soweit im Gesellschaftsver-
trag nichts anderes vereinbart wurde, alleine für die OHG
handeln dürfen; den anderen Gesellschaftern steht „ledig-
lich“ ein Widerspruchsrecht zu. Eine Übertragung der Ge-
schäftsführung auf Dritte ist aber auch hier nicht möglich.
Sie können also keinen Geschäftsführer einstellen, der
nicht zugleich Gesellschafter ist.
Auch die Vertretung der OHG ist Ihnen als Gesellschafter
grundsätzlich alleine möglich. Auch hier kann etwas an-
deres, z. B. Beschränkungen auf bestimmte Geschäftsab-
schlüsse, im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Die-
se Änderungen müssen zum Schutz Ihrer Vertragspartner
aber ins Handelsregister eingetragen werden.
Die OHG unterliegt, wie der Einzelkaufmann, der Pflicht
zur kaufmännischen Buchführung. Hinsichtlich des Ein-
tritts neuer und des Ausscheidens bisheriger Gesellschaf-
ter gilt das zur GbR Gesagte.
4. Die Kommanditgesellschaft (KG)
Die Regeln zur Kommanditgesellschaft finden sich in den
§§ 161 ff. HGB. Sie ist eine Sonderform der OHG. Wie
bei der OHG ist bei der KG der Gesellschaftszweck der
Betrieb eines Handelsgewerbes. Der wesentliche Unter-
schied zur OHG besteht darin, dass es bei der KG zwei
unterschiedliche Arten von Gesellschaftern gibt, die sich
hinsichtlich ihrer Haftung, aber auch ihrer Geschäftsfüh-
rungs- und Vertretungsbefugnisse unterscheiden: Den
Kommanditisten und den Komplementär.
Sind Sie
Komplementär
, haften Sie genau wie der Gesell-
schafter einer OHG oder GbR mit Ihrem persönlichen
Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Sie sind dann aber auch, solange im Gesellschaftsvertrag
nichts Abweichendes geregelt ist, gleich einem OHG-Ge-
sellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der KG
berechtigt und verpflichtet.
Sind Sie hingegen
Kommanditist
, ist Ihre Haftung für
Verbindlichkeiten der KG auf die Höhe des Betrags Ihrer
Beteiligung an der Gesellschaft, so wie er im Handelsre-
gister eingetragen ist, beschränkt. Haben Sie Ihren Anteil
bereits an die KG geleistet, so haften Sie im Außenverhält-
nis nicht. Aber Achtung: Diese Haftungsbeschränkung gilt
erst ab Eintragung ins Handelsregister. Wird die KG schon
vorher tätig und stimmen Sie dem zu, haften Sie persön-
lich gleich einem OHG-Gesellschafter.
Als Kommanditist steht Ihnen – anders als dem Komple-
mentär – aber weder die Befugnis zur Geschäftsführung
noch zur Vertretung zu. Sie verfügen lediglich in Ausnah-
mefällen über einWiderspruchsrecht gegen die Geschäfts-
führung. Im Übrigen gilt das zur OHG Gesagte.
Tipp: Die KG ist für Sie interessant, wenn sich ein Drit-
ter ausschließlich mit Kapital an Ihrer Gesellschaft
beteiligen möchte, keinen Wert auf unternehmerische
Befugnisse legt, aber eine persönliche Haftung aus-
schließen möchte.
5. Die Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung (GmbH)
Die GmbH stellt mit großem Abstand die am häufigsten
gewählte Gesellschaftsform in Deutschland dar. Der Vor-
teil liegt in
Haftungsbeschränkung:
Für V
erbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich
ausschließlich das Gesellschaftsvermögen
. ImGegensatz
zu den Personengesellschaften besteht also keine persönli-
che Haftung der Gesellschafter. Haben Sie Ihre Stammein-
lage geleistet, sind Sie keinem weiteren Haftungsrisiko
ausgesetzt. Im „worst case“ verlieren Sie als Gründungs-
gesellschafter daher höchstens Ihre Anfangsinvestition,
auf Ihr persönliches Vermögen haben die Gläubiger der
GmbH aber keinen Zugriff.
Die GmbH erfordert gegenüber den Personengesellschaf-
ten einen deutlich erhöhten Gründungsaufwand. Sie müs-
sen für eine GmbH ein Stammkapital von mindestens
25.000 Euro erbringen, das im Übrigen sowohl in Bar- als
auch Sacheinlagen erbracht werden kann. Zur Gründung
benötigen Sie zumindest 12.500 Euro. Die GmbH wird ins
Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag be-
darf der notariellen Beurkundung.
Bei der GmbH gibt es mindestens zwei Organe: Den bzw.
die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung,
die gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt ist.
Aufsichtsrat bzw. Beirat als weitere Organe sind zwar
möglich, aber grundsätzlich nicht vorgeschrieben.
Im Gegensatz zu den Personengesellschaften kann die
Geschäftsführung der GmbH auch auf Dritte übertragen
werden, die selbst nicht Gesellschafter sind, sog. Frem-
dorganschaft. Im Regelfall sind dies dann angestellte Ge-
schäftsführer, die ihre Aufgaben für ein bestimmtes Ge-
halt wahrnehmen, mangels Gesellschafterstellung aber
nicht am Gewinn beteiligt sind.
Den Geschäftsführern obliegt auch die Vertretung der
GmbH nach außen. Sie selbst machen sich gegenüber der
GmbH nur dann haftbar, wenn sie ihre Aufgaben nicht mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns wahrneh-
men (§ 43 GmbHG). Ist der einzige Gesellschafter einer
GmbH zugleich ihr Geschäftsführer, so spricht man von
der sog. „Ein-Mann-GmbH“.
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