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mehr in rechtsgeschäftlicher Hinsicht
handelsrechtliche
Sonderregelungen
für Sie gelten. Diese dienen primär der
Leichtigkeit und Beschleunigung des Handelsverkehrs.
Sie genießen hiermit ein niedrigeres Schutzniveau, da die
Rechtsordnung Ihnen als Kaufmann eine besondere Ex-
pertise in der Abwicklung von Handelsgeschäften zutraut.
Sie können sich bspw. auch mündlich verbürgen, müssen
als Käufer die an Sie gelieferten Waren unverzüglich nach
Mängeln untersuchen und diese gegebenenfalls auch ge-
genüber dem Verkäufer rügen.
Der
Vorteil der Kaufmannseigenschaft
liegt darin, dass
Sie nach außen hin gegenüber potentiellen Kunden und
Geschäftspartnern kompetenter und seriöser wirken und
schon aus firmenrechtlichen Aspekten professioneller auf-
treten können.
c) Die „Ein-Mann-GmbH“ bzw. „Ein-Mann-UG
(haftungsbeschränkt)“
Wenn Sie Einzelkämpfer sind bzw. bleiben wollen, aber
Ihre Haftung beschränken möchten, so verbleibt Ihnen als
weitere Möglichkeit die Gründung einer sog. „Ein-Mann-
GmbH“ bzw. „Ein-Mann-Unternehmergesellschaft (haf-
tungsbeschränkt)“. Dies ist eine GmbH, in der Sie selbst
sowohl der einzige Gesellschafter als auch der Geschäfts-
führer sind. I. Übrigen ist – insb. für die Vor- und Nach-
teile – auf die Ausführungen zur GmbH weiter unten zu
verweisen.
2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR)
Die GbR ist der Grundtypus der Personengesellschaften.
Alle anderen Personengesellschaftsformen bauen auf ihr
auf. Grundlage der GbR ist, dass Sie sich mit mindestens
einer weiteren Person in einem auch mündlich möglichen
Gesellschaftsvertrag zur Förderung eines gemeinsamen
Zwecks verpflichten.
Hauptfälle der GbR bei Unternehmern sind ein Zusam-
menschluss von Freiberuflern, d. h. solchen Selbstständi-
gen, die keinemGewerbe nachgehen (z. B. Ärzte, Anwälte,
Architekten, Journalisten etc.), oder aber der Zusammen-
schluss zu einem solchen Gewerbebetrieb, der (noch)
kein Handelsgewerbe darstellt (also die Kriterien der
Kaufmannseigenschaft nicht erfüllt). Eine Eintragung ins
Handelsregister ist für die GbR nicht notwendig und die
besonderen handelsrechtlichen Vorschriften gelten nicht.
Der Gründungsaufwand ist daher minimal. Wächst Ihr
Unternehmen zu einem Handelsgewerbe an (vgl. voran-
stehend zu den Kriterien), dann wird Ihre GbR automa-
tisch zur offenen Handelsgesellschaft, für die die speziel-
len handelsrechtlichen Regelungen gelten.
Die einzigen Organe, die die GbR kennt, sind die Gesell-
schafter – d. h. Sie und Ihr(e) Geschäftspartner.
Eine Haf-
tungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist
bei der GbR grundsätzlich nicht möglich.
Das bedeutet,
dass Sie und jeder andere Gesellschafter für Verbindlich-
keiten der GbR
persönlich mit Ihrem (bzw. seinem) ge-
samten (Privat-)Vermögen haftet
und nicht nur mit Ih-
rem (bzw. seinem) Gesellschaftsanteil.
Auch kann jeder Ihrer Gläubiger (im Regelfall Ihre Ver-
tragspartner) im Hinblick auf seine Forderung gegen die
GbR direkt und in voller Höhe gegen Sie allein vorgehen;
geschieht dies, so müssen Sie sich selbst darum bemühen,
dass Ihre Mitgesellschafter ihren Haftungsanteil an Sie zu-
rückzahlen (sog. „Innenausgleich“). Die Geschäftsführung
erfolgt durch die Gesellschafter gemeinschaftlich. Das be-
deutet, soweit Sie im Gesellschaftsvertrag nichts anderes
vereinbaren, dürfen Sie alle Entscheidungen nur gemein-
schaftlich in Übereinstimmung mit den weiteren Gesell-
schaftern treffen. Die Geschäftsführung kann nicht auf
einen Dritten übertragen werden; sie muss immer durch
mindestens einen Gesellschafter vorgenommen werden.
Auch die wirksame Vertretung der Gesellschaft erfolgt
grundsätzlich nur durch alle Gesellschafter gemeinsam.
Das bedeutet in der Praxis, dass Sie, wenn Sie nichts an-
deres vereinbaren, keinen Vertrag schließen dürfen, ohne
dass dies in Zustimmung Ihrer Geschäftspartner geschieht.
Die Vorteile der GbR entsprechen denen des Kleingewer-
bebetriebs: Es existiert keine Pflicht zur kaufmännischen
Buchführung und zur Eintragung ins Handelsregister.
3. Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG ist, so wie die GbR, eine Personengesellschaft.
Ihre gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 105
ff. HGB. Die OHG ist eine Gesellschaft, die sich zu dem
Zweck zusammenschließt, ein Handelsgewerbe zu betrei-
ben. Erfüllt das gemeinschaftliche Unternehmen daher die
Kriterien eines Handelsgewerbes (zu den Kriterien vgl. Sie
oben), so liegt eine OHG vor. Bei der OHG muss eine Ein-
tragung in das Handelsregister erfolgen und es finden die
besonderen handelsrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Auch bei der OHG sind die einzigen Organe die Gesell-
schafter.
Ebenso wenig wie bei der GbR findet auch hier eine
Haftungsbeschränkung statt.
Zwar ist wie bei der GbR
jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und
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