Legal Startup 1 - page 10

dann, wenn Ihr Vorgänger mangelhafte Waren ver-
kauft hat! Dies können Sie nicht vertraglich ausschlie-
ßen; Sie können jedoch vertraglich vereinbaren, dass
Sie Ihren Vorgänger in Regress nehmen können.
b) Der Unternehmenskaufvertrag
Falls der Kauf eines bestehenden Unternehmens im kon-
kreten Fall für Sie ernsthaft in Betracht kommt, ist es von
essentieller Bedeutung, den Unternehmenskaufvertrag
angemessen inhaltlich auszugestalten. Dies sollte aus-
schließlich
unter Beteiligung einer auf Wirtschaftsrecht
spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei
erfolgen!
Der wesentlichste Punkt für Sie ist hierbei der Kaufpreis,
den Sie zahlen. Wie aber ist ein angemessener Kaufpreis
zu ermitteln? Bzw. wie können Sie sicher sein, dass der
Betrieb auch den Preis wert ist, den der Veräußerer ver-
langt? Viele Unternehmer pflegen eine sehr emotionale
Beziehung zu „ihrem“ Betrieb, weshalb sie oftmals unre-
alistische Vorstellungen von dessen Wert haben. Der tat-
sächliche Wert muss daher objektiviert werden. Zu dessen
Ermittlung ist zwischen Substanz-, Ertrags- und Firmen-
wert zu unterscheiden:
• Der
Substanzwert
ist die Summe, die alle betriebsnot-
wendigen Vermögensgegenstände – z. B. Maschinen,
Fahrzeuge, Waren, ggf. das Grundstück – zur Zeit des
Kaufs objektiv wert sind.
• Aussagekräftiger ist für Sie der
Ertragswert
. Dies ist
der Gewinn, den Sie künftig mit dem zu übernehmen-
den Betrieb erwirtschaften können. Hierfür müssen
Sie zunächst ausgehend von den Gewinn- und Verlust-
rechnungen der letzten (ca. drei bis fünf) Jahre eine
Ertragsprognose für den kommenden Zeitraum er-
stellen. Diese müssen Sie in Relation mit Ihren geplan-
ten Investitionen und Kosten setzen. Der Ertragswert
ist dann positiv, wenn er höher ist als der Gewinn, den
Sie wahrscheinlich erzielen würden, wenn Sie, anstatt
das Unternehmen zu erwerben, den Kaufpreis und die
notwendigen Investitionen am Kapitalmarkt anlegen
würden.
• Als dritter, aber nachrangiger Faktor, ist der
Firmen-
wert
zu berücksichtigen. Dieser umfasst alle nicht
materiellen Unternehmenswerte, also insbesondere
Bekanntheitsgrad, Image, Attraktivität für qualifizier-
te Arbeitnehmer etc. Diese stehen aber wiederum im
unmittelbaren Zusammenhang zum Ertragswert, da
sie ggf. höhere Investitionen in Form von Werbung
notwendig machen.
Da eine Unternehmensbewertung ein sehr komplexer
Vorgang ist, ist hier unbedingt ein Fachmann – im Regel-
fall ein
Wirtschaftsprüfer
– herbeizuziehen. Lässt sich der
Veräußerer hierauf nicht ein, sollte er als Vertragspartner
für Sie nicht ernsthaft in Betracht kommen. Im Übrigen
sollten die folgenden
Punkte innerhalb des Unterneh-
menskaufvertrags
explizit geregelt sein:
• Aufstellung sämtlicher Gegenstände, die der Unter-
nehmenskauf umfasst
• Übergang der Firma; ggf. Haftungsfreistellung
• Aufstellung der zu übernehmenden Verbindlichkeiten
und Verträge mit Dritten
• Regressregelung für etwaige Gewährleistungsansprü-
che Dritter
• Konkurrenzschutzklausel: der bisherige Betriebsinha-
ber soll Ihnen nicht mit einem neuen Betrieb Konkur-
renz machen dürfen
• Art der Kaufpreiszahlung: Einmal- oder auf Ratenzah-
lung
2. Die Unternehmensbeteiligung
Als Alternative zum Kauf eines bestehenden Unterneh-
mens kann für Sie auch die Beteiligung als Gesellschafter
an einem bereits bestehenden Unternehmen in Betracht
kommen. Hier haben Sie in aller Regel ein überschaubare-
res unternehmerisches Risiko, genießen aber auch weitaus
weniger unternehmerische Freiheit, da Sie sich regelmä-
ßig in die bestehenden Strukturen eingliedern müssen.
a) Die stille Beteiligung
Streben Sie eine reine Kapitalbeteiligung an und haben Sie
überhaupt kein Interesse an der unternehmerischen Ge-
staltung, so kann eine sog. stille Beteiligung interessant für
Sie sein. Hierfür schließen Sie mit dem Kaufmann bzw.
den Gesellschaftern eines Unternehmens einen Vertrag,
mit dem Sie einen Teil des Unternehmens erwerben und
entsprechend Ihrer Einlage am Gewinn und Verlust des
Unternehmens beteiligt werden; die Verlustbeteiligung
kann sogar vertraglich abbedungen werden. Ihre Verlus-
thaftung besteht allerdings nur bis zur Höhe Ihrer Einlage.
Ein wesentlicher Vorteil für Sie kann darin liegen, dass als
stiller Gesellschafter keine Eintragung ins Handelsregister
erfolgt. Ihre Beteiligung kann demnach diskret behandelt
werden. Dafür haben Sie als stiller Gesellschafter aber
grundsätzlich keine Befugnisse zur Geschäftsführung und
Vertretung, sondern lediglich Informationsrechte.
b) Die Beteiligung an einer GbR oder OHG
Wenn Sie selbst in die Führung eines bestehenden Un-
ternehmens mit eingreifen wollen und die persönliche
Haftung auch für bestehende Verbindlichkeiten kein Hin-
dernis für Sie darstellt, so können Sie durch Vertrag als
Gesellschafter in eine bestehende GbR oder OHG einstei-
gen bzw. sich mit einem Kleingewerbetreibenden zur GbR
oder einem Einzelkaufmann zur OHG zusammenschlie-
ßen.
c) Die Beteiligung an einer KG oder GmbH
Wollen Sie mehr Einfluss haben als ein stiller Gesellschaf-
ter, ist Ihnen zugleich aber eine Haftungsbeschränkung
wichtig, dann empfiehlt es sich für Sie als Gesellschafter
in eine GmbH oder als Kommanditist in eine KG einzu-
steigen.
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...32
Powered by FlippingBook