Legal Startup 1 - page 23

F. „Notwendiges Übel“:
Rechtlich
notwendige
Behördengänge und An-
meldeformalitäten
Existenzgründer plagt häufig eine große Unsicherheit,
welche Behördengänge, welche Formalitäten und welche
Anmeldungen zum Start Ihres Unternehmens notwendig
sind. Zumeist sind die gesetzlich notwendigen öffentli-
chen Registrierungen für Sie überschaubar, insbesondere
für Existenzgründer in freien Berufen. Die Devise ist aber
allgemein: Keine Angst vor Behördengängen!
Die nachfolgenden Ausführungen bieten Ihnen einen
Überblick über mögliche Anmeldeformalitäten in Ihrem
Gründungsprozess, die jedoch stark vom konkreten Ein-
zelfall und von dem konkreten Unternehmen Ihrer Grün-
dung abhängen.
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Anton:
„In jedem
Fall gilt: Besprechen Sie mit einer auf Existenz-
gründungsrecht und Wirtschaftsrecht speziali-
sierten Rechtsanwaltskanzlei die für Sie notwendigen Be-
hördengänge. Gerne können Sie an die kanzlei für
Wirtschafts- und Vermögensrecht wenden. Wir koordinie-
ren die notwendignen Anmeldeformalitäten für Sie. So ver-
meiden Sie langwierige Verzögerungen und gegebenenfalls
etwaige Bußgelder, wenn Ihnen Fehler unterlaufen und Sie
eine wichtige Formalität vergessen. Besprechen Sie mit uns
auch, welche Formalitäten wir über die Pflichtaufgaben hi-
naus für Sie übernehmen können, sodass Sie sich ganz auf
Ihre Gründung selbst konzentrieren können.“
1. Handelsregister/Partnerschaftsregister
Ob Ihr neu gegründetes Unternehmen in die bei den
Amtsgerichten geführten Handelsregister einzutragen ist,
hängt davon ab, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unterneh-
men betreiben. Einzelunternehmer, die ein Kleingewerbe
betreiben (also nicht der eingetragene Kaufmann) sind
ebenso wenig einzutragen, wie der Freiberufler.
Eintragungspflichtig sind deshalb der eingetragene Kauf-
mann, die Handelsgesellschaften (die OHG, KG und
GmbH & Co. KG werden in die Abteilung A des Han-
delsregisters eingetragen) sowie die Kapitalgesellschaften
(die GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbe-
schränkt) und AG werden in die Abteilung B des Handels-
registers eingetragen).
In
Abteilung A
sind bspw. einzutragen:
• die Firma und deren Inhaber
• die vom Gründer gewählte Rechtsform seines Unter-
nehmens,
• bei einer OHG bzw. KG die Gesellschafter,
• bei einer KG der Betrag der Kommanditeinlage sowie
• der Ort der Niederlassung des Unternehmens sowie
schließlich
• die Eröffnung der Insolvenz und die Löschung der Fir-
ma.
In
Abteilung B
sind bspw. einzutragen:
• die Firma der Kapitalgesellschaft,
• welche Rechtsform vorliegt,
• der Ort der Niederlassung,
• Unternehmensgegenstand,
• der bzw. die vertretungsberechtigten Personen der Ka-
pitalgesellschaft (der Geschäftsführer bei der GmbH
und UG (haftungsbeschränkt) bzw. der Vorstand bei
der AG,
• das Stammkapital der GmbH bzw. das Grundkapital
der AG,
• weitere vertretungsberechtigte Personen, bspw. Pro-
kura sowie schließlich
• die Liquidation, Eröffnung der Insolvenz und Lö-
schung der Firma.
Eintragungen erfolgen durch notariell beglaubigte Doku-
mente, die elektronisch vom Notar an die Handelsregis-
ter gesendet werden. Das bedeutet für Sie, dass Sie einen
Notar aufsuchen müssen. Die früher in einer Tageszeitung
zu veröffentlichende Eintragung erfolgt seit Beginn des
Jahres 2009 nur noch im Internet (
bekanntmachungen.de). Versäumen Sie es, eine eintra-
gungspflichtige Tatsache ins Handelsregister einzutragen,
droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro.
Gründen Sie als Freiberufler eine Partnerschaft, ist die
Eintragung der Partnerschaft ins Partnerschaftsregister
notwendig. Dieses wird bei den Amtsgerichten geführt
und enthält Informationen über die wesentlichen Rechts-
verhältnisse von Partnerschaften.
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Anton empfiehlt:
„Es ist stets empfehlenswert, vor Antragstellung
die von Ihnen gewählte Firma und den Gegen-
stand Ihres Unternehmens mit der für Ihr Tätigkeitsfeld zu-
ständigen Kammer, also der Industrie- und Handelskam-
mer bzw. der Handwerkskammer, abzustimmen. Es kommt
immer wieder vor, dass auf diese Weise potenzielle Kon-
fliktfelder ausgeräumt und so das Eintragungsverfahren
deutlich verkürzt werden kann.“
2. Gewerbeamt
Betreiben Sie mit Ihrer Existenzgründung ein Gewerbe,
müssen Sie Ihr Unternehmen nach § 14 GewO bei der
zuständigen Gewerbebehörde anmelden, um nicht ein
Bußgeld zu erhalten. Gewerbe ist jede erlaubte Tätigkeit,
die selbstständig, auf gewisse Dauer und entgeltlich aus-
geübt wird, ohne dass tatsächlich Gewinne erzielt werden
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