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Die Rezeptgültigkeit wurde angepasst

– Sofern das BtM-Rezept innerhalb der Frist von sieben Tagen in

der Apotheke vorgelegt wurde, darf das Betäubungsmittel auch nach der Frist noch abgegeben werden.

Betäubungsmittelverschreibungsverordnung:

Neuregelungen zum 2. Oktober in Kraft getreten

Umsetzung ab sofort von Ärzten und Apothekern zu beachten

>

Bereits am 30. Mai 2017 ist die

dritte Verordnung zur Änderung

der Betäubungsmittelverschrei-

bungsverordnung (BtMVV) formell

in Kraft getreten.

Die BtMVV regelt die Verschreibung und

Abgabe von Betäubungsmitteln. Sie ist

also sowohl von Ärzten als auch von Apo-

thekern zu beachten. Die Neuregelungen

müssen erst umgesetzt werden, nachdem

die zu erarbeitende Richtlinie der Bundes-

ärztekammer vom BMG genehmigt und

unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt

gemacht wurde.

Dies ist kurz vor Redaktionsschluss

dieses Mitteilungsblattes am 2. Oktober

2017 erfolgt. Die Neuregelungen sind so-

mit jetzt umzusetzen. Sie betreffen im

Wesentlichen die auch bei der Abgabe in

der Apotheke relevanten Paragraphen:

§ 5 Verschreiben zur Substitution

§ 9 Angaben auf dem Betäubungs-

mittelrezept

§ 13 Nachweisführung

Überblick über relevante Neuregelungen

Verschreiben zur Substitution:

Sichtbezug

Aushändigung der Verschreibung an den

Substitutionspatienten

Eine Substitutionsmittelverschreibung zum

unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug)

darf vom behandelnden Arzt auch direkt

an den Substitutionspatienten ausgehän-

digt werden.

Z-Rezepte für bis zu fünf Tage

Die Verschreibung des Substitutionsmit-

tels zum unmittelbaren Verbrauch (Sicht-

bezug) darf zum Zweck der Überbrückung

von Wochenend- und Feiertagen nun

für bis zu fünf Tagen ausgestellt und be-

liefert werden. Z-Rezepte sind vom Arzt

verpflichtend nach dem Buchstaben „S“

zusätzlich mit einem „Z“ zu kennzeichnen.

Überlassen zum unmittelbaren

Verbrauch

Substitutionsmittel können dem Patien-

ten zusätzlich auch in Alten- und Pflege-

heimen, stationären Einrichtungen der

med. Rehabilitation, Gesundheitsämtern

sowie Hospizen zum unmittelbaren Ver-

brauch überlassen werden, ebenso bei

Hausbesuchen durch Ärzte und Pflege-

personal. Generell darf ein Substitutions-

mittel nur zum unmittelbaren Verbrauch

an einen Substitutionspatienten abgege-

ben werden, wenn zuvor mit dem sub-

stituierenden Arzt eine schriftliche oder

elektronische Vereinbarung getroffen

worden ist.

Verschreiben zur Substitution:

Take-Home

Take Home für bis zu 30 Tage

Die Verschreibung des Substitutionsmit-

tels zur eigenverantwortlichen Einnah-

me (Take Home) kann in begründeten

Einzelfällen für bis zu 30 Tage ausgestellt

werden. Ein Einzelfall kann durch einen

medizinischen Sachverhalt begründet

sein oder auch dadurch, dass der Patient

aufgrund seiner Teilhabe am gesellschaft-

lichen Leben oder seiner Erwerbstätigkeit

darauf angewiesen ist, eine Verschreibung

des Substitutionsmittels zur eigenverant-

wortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu

erhalten. Durch die neue Regelung ist der

Urlaub innerhalb von Deutschland ohne

eine Substitutionsbescheinigung möglich.

Mischverordnung Sichtbezug und

Take-Home-Versorgung

Der substituierende Arzt kann patien-

tenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an

denen Teilmengen des verschriebenen

Substitutionsmittels dem Patienten in

der Apotheke übergeben (Take-Home)

oder dem Patienten zur Einnahme in der

Praxis des substituierenden Arztes bzw.

in der Apotheke überlassen werden sol-

len (Sichtbezug). Er stellt dann eine soge-

nannte „Mischverordnung“ aus, auf die

er die patientenindividuellen Zeitpunkte

und Mengen angibt, an denen der Sicht-

bezug bzw. die Take-Home-Abgabe zu

erfolgen hat. Falls dem Patienten aus

Platzgründen ein separates Dokument

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 / AKWL

Mitteilungs

blatt

04-2017

APOTHEKENBETRIEB