Die Rezeptgültigkeit wurde angepasst
– Sofern das BtM-Rezept innerhalb der Frist von sieben Tagen in
der Apotheke vorgelegt wurde, darf das Betäubungsmittel auch nach der Frist noch abgegeben werden.
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung:
Neuregelungen zum 2. Oktober in Kraft getreten
Umsetzung ab sofort von Ärzten und Apothekern zu beachten
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Bereits am 30. Mai 2017 ist die
dritte Verordnung zur Änderung
der Betäubungsmittelverschrei-
bungsverordnung (BtMVV) formell
in Kraft getreten.
Die BtMVV regelt die Verschreibung und
Abgabe von Betäubungsmitteln. Sie ist
also sowohl von Ärzten als auch von Apo-
thekern zu beachten. Die Neuregelungen
müssen erst umgesetzt werden, nachdem
die zu erarbeitende Richtlinie der Bundes-
ärztekammer vom BMG genehmigt und
unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt
gemacht wurde.
Dies ist kurz vor Redaktionsschluss
dieses Mitteilungsblattes am 2. Oktober
2017 erfolgt. Die Neuregelungen sind so-
mit jetzt umzusetzen. Sie betreffen im
Wesentlichen die auch bei der Abgabe in
der Apotheke relevanten Paragraphen:
•
§ 5 Verschreiben zur Substitution
•
§ 9 Angaben auf dem Betäubungs-
mittelrezept
•
§ 13 Nachweisführung
Überblick über relevante Neuregelungen
Verschreiben zur Substitution:
Sichtbezug
Aushändigung der Verschreibung an den
Substitutionspatienten
Eine Substitutionsmittelverschreibung zum
unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug)
darf vom behandelnden Arzt auch direkt
an den Substitutionspatienten ausgehän-
digt werden.
Z-Rezepte für bis zu fünf Tage
Die Verschreibung des Substitutionsmit-
tels zum unmittelbaren Verbrauch (Sicht-
bezug) darf zum Zweck der Überbrückung
von Wochenend- und Feiertagen nun
für bis zu fünf Tagen ausgestellt und be-
liefert werden. Z-Rezepte sind vom Arzt
verpflichtend nach dem Buchstaben „S“
zusätzlich mit einem „Z“ zu kennzeichnen.
Überlassen zum unmittelbaren
Verbrauch
Substitutionsmittel können dem Patien-
ten zusätzlich auch in Alten- und Pflege-
heimen, stationären Einrichtungen der
med. Rehabilitation, Gesundheitsämtern
sowie Hospizen zum unmittelbaren Ver-
brauch überlassen werden, ebenso bei
Hausbesuchen durch Ärzte und Pflege-
personal. Generell darf ein Substitutions-
mittel nur zum unmittelbaren Verbrauch
an einen Substitutionspatienten abgege-
ben werden, wenn zuvor mit dem sub-
stituierenden Arzt eine schriftliche oder
elektronische Vereinbarung getroffen
worden ist.
Verschreiben zur Substitution:
Take-Home
Take Home für bis zu 30 Tage
Die Verschreibung des Substitutionsmit-
tels zur eigenverantwortlichen Einnah-
me (Take Home) kann in begründeten
Einzelfällen für bis zu 30 Tage ausgestellt
werden. Ein Einzelfall kann durch einen
medizinischen Sachverhalt begründet
sein oder auch dadurch, dass der Patient
aufgrund seiner Teilhabe am gesellschaft-
lichen Leben oder seiner Erwerbstätigkeit
darauf angewiesen ist, eine Verschreibung
des Substitutionsmittels zur eigenverant-
wortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu
erhalten. Durch die neue Regelung ist der
Urlaub innerhalb von Deutschland ohne
eine Substitutionsbescheinigung möglich.
Mischverordnung Sichtbezug und
Take-Home-Versorgung
Der substituierende Arzt kann patien-
tenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an
denen Teilmengen des verschriebenen
Substitutionsmittels dem Patienten in
der Apotheke übergeben (Take-Home)
oder dem Patienten zur Einnahme in der
Praxis des substituierenden Arztes bzw.
in der Apotheke überlassen werden sol-
len (Sichtbezug). Er stellt dann eine soge-
nannte „Mischverordnung“ aus, auf die
er die patientenindividuellen Zeitpunkte
und Mengen angibt, an denen der Sicht-
bezug bzw. die Take-Home-Abgabe zu
erfolgen hat. Falls dem Patienten aus
Platzgründen ein separates Dokument
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/ AKWL
Mitteilungs
blatt
04-2017
APOTHEKENBETRIEB