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mit der Einnahmevorschrift übergeben

wurde, muss auf der BtM-Verordnung ein

Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben

vermerkt sein.

Kennzeichnung Take-Home-

Verschreibung

Die Take-Home-Verschreibung ist nach

dem Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem

Buchstaben „T“ zu kennzeichnen.

CAVE: Bei einer Verordnung, die nur

mit „S“ gekennzeichnet ist, handelt es sich

um einen Sichtbezug. Das Substitutions-

mittel darf dann nicht direkt dem Substi-

tutionspatienten ausgehändigt werden.

Abgabe: Gültigkeit des BtM-Rezeptes

Bisher durften Betäubungsmittel nicht

abgegeben werden, wenn die Verschrei-

bung vor mehr als sieben Tagen ausge-

stellt wurde. Um die Belieferung von

Teilmengen bei Take-Home-Rezepten

mit einem Versorgungszeitraum von 30

Tagen zu gewährleisten, wurden die Re-

zeptgültigkeit angepasst. Jetzt dürfen

Verschreibungen, die bei Vorlage vor mehr

als sieben Tagen ausgefertigt wurde, nicht

beliefert werden. Das heißt, sofern das

BtM-Rezept innerhalb der Frist von sieben

Tagen in der Apotheke vorgelegt wurde,

darf das Betäubungsmittel auch nach der

Frist noch abgegeben werden.

Nachweisführung

Die Kontrolle der Nachweisführung sowie

der Bestände an Substitutionsmitteln in

den Einrichtungen, die den Sichtbezug

durchführen, muss nicht mehr zwingend

durch den substituierenden Arzt, sondern

kann auch durch die vom Arzt für die je-

weilige Einrichtung benannte verantwort-

liche Person erfolgen. Der Arzt muss dabei

sicherstellen, dass er bis zum Ende jedes

Kalendermonats über die Prüfung und

Nachweisführung schriftlich oder elektro-

nisch unterrichtet wird.

Leitlinien der ABDA zur Opiatsubstitution

Die Leitlinie der ABDA „Herstellung und

Abgabe der Betäubungsmittel zur Opi-

atsubstitution“ sowie der dazugehörige

Kommentar und die Arbeitshilfen sind

aufgrund der Dritten Verordnung zur

Änderung der Betäubungsmittel-Ver-

schreibungsverordnung (BtMVV) in Über-

arbeitung. Sie stehen demnächst in aktu-

alisierter Fassung auf der Homepage der

ABDA zur Verfügung. <

Impressum

Mitteilungsblatt der

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Ausgabe 04/2017

Herausgeber

Apothekerkammer Westfalen-Lippe,

Bismarckallee 25, 48151 Münster,

Tel: 0251  520050, Fax: 0251  521650,

E-Mail:

info@akwl.de

,

Internet:

www.akwl.de

Redaktion

Michael Schmitz (V. i. S. d. P.),

Dr. Andreas Walter

Layout

Petra Wiedorn, Michael Schmitz

Mitarbeiter/innen an dieser Ausgabe

Klaus Bisping, Imke Düdder, Wolfgang

Erdmann, Bernhard Hielscher, Carolin Kam-

pruwen, Dr. Sylvia Prinz, Michael Schmitz,

Dr. Oliver Schwalbe, Sebastian Sokolowski,

Dr. Andreas Walter

Das Mitteilungsblatt (MB) der Apotheker-

kammer Westfalen-Lippe erscheint regel-

mäßig circa alle zwei Monate. Das nächste

Mitteilungsblatt ist eine Online-Ausgabe.

Der Redaktionsschluss für das Online-MB

2/2017 ist der 08.11.2017.

Der Bezugspreis ist für die Mitglieder der

Apothekerkammer Westfalen-Lippe im

Kammerbeitrag enthalten.

Auflage

7.800 Exemplare

Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit

schriftlicher Genehmigung des Herausge-

bers. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem

Papier.

Bildernachweise

S. 1-7, 21, 23, 27, 30 ©Sebastian

Sokolowski

S. 15 ©ABDA

S. 17 ©Skizze Wolfgang Erdmann

S. 20 ©Teilnehmer pharmacon-Kongress

S. 27 ©Sandra Naber

S. 29 ©RED

S. 31 ©Eugen Börger

Methadon als Schmerzmittel

Regelung nach Paragraph 5 BtMVV

>

 Methadon wird üblicherweise als Subs-

titutionsmittel bei der Substitutionsthe-

rapie verordnet. Ein Substitutionsmittel

ist nach Paragraph 5 der Betäubungsmit-

telverschreibungsverordnung (BtMVV) ein

ärztlich verschriebenes Betäubungsmittel

für einen opioidabhängigen Patienten.

Ein Arzt kann das Betäubungsmittel

Methadon aber auch als Schmerzmittel

verordnen. In diesem Fall wird das Re-

zept nicht mit einem „S“ für Substitution

gekennzeichnet. Bei der Verordnung von

Methadon als Schmerzmittel gelten die

Regeln für eine normale BtM-Verordnung

nach der BtMVV. Hinweise zur Herstellung

einer Methadon-Rezeptur zur Schmerz-

behandlung sind im DAC/NRF Rezeptur-

hinweis „Methadon als Schmerzmittel“

ersichtlich.

Daraus geht beispielsweise hervor,

dass der Arzt die Gebrauchsanweisung

der Wirkstoff-Einzeldosis in Milligramm

verordnen soll. In der Apotheke wird die

Dosierung dann gemäß der Dosiervor-

richtung auf die gewünschten Millili-

ter oder Anzahl abzuteilender Tropfen

umgerechnet. <

APOTHEKENBETRIEB / IMPRESSUM

AKWL

Mitteilungs

blatt

04-2017 / 

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