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mit der Einnahmevorschrift übergeben
wurde, muss auf der BtM-Verordnung ein
Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben
vermerkt sein.
Kennzeichnung Take-Home-
Verschreibung
Die Take-Home-Verschreibung ist nach
dem Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem
Buchstaben „T“ zu kennzeichnen.
CAVE: Bei einer Verordnung, die nur
mit „S“ gekennzeichnet ist, handelt es sich
um einen Sichtbezug. Das Substitutions-
mittel darf dann nicht direkt dem Substi-
tutionspatienten ausgehändigt werden.
Abgabe: Gültigkeit des BtM-Rezeptes
Bisher durften Betäubungsmittel nicht
abgegeben werden, wenn die Verschrei-
bung vor mehr als sieben Tagen ausge-
stellt wurde. Um die Belieferung von
Teilmengen bei Take-Home-Rezepten
mit einem Versorgungszeitraum von 30
Tagen zu gewährleisten, wurden die Re-
zeptgültigkeit angepasst. Jetzt dürfen
Verschreibungen, die bei Vorlage vor mehr
als sieben Tagen ausgefertigt wurde, nicht
beliefert werden. Das heißt, sofern das
BtM-Rezept innerhalb der Frist von sieben
Tagen in der Apotheke vorgelegt wurde,
darf das Betäubungsmittel auch nach der
Frist noch abgegeben werden.
Nachweisführung
Die Kontrolle der Nachweisführung sowie
der Bestände an Substitutionsmitteln in
den Einrichtungen, die den Sichtbezug
durchführen, muss nicht mehr zwingend
durch den substituierenden Arzt, sondern
kann auch durch die vom Arzt für die je-
weilige Einrichtung benannte verantwort-
liche Person erfolgen. Der Arzt muss dabei
sicherstellen, dass er bis zum Ende jedes
Kalendermonats über die Prüfung und
Nachweisführung schriftlich oder elektro-
nisch unterrichtet wird.
Leitlinien der ABDA zur Opiatsubstitution
Die Leitlinie der ABDA „Herstellung und
Abgabe der Betäubungsmittel zur Opi-
atsubstitution“ sowie der dazugehörige
Kommentar und die Arbeitshilfen sind
aufgrund der Dritten Verordnung zur
Änderung der Betäubungsmittel-Ver-
schreibungsverordnung (BtMVV) in Über-
arbeitung. Sie stehen demnächst in aktu-
alisierter Fassung auf der Homepage der
ABDA zur Verfügung. <
Impressum
Mitteilungsblatt der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Ausgabe 04/2017
Herausgeber
Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
Bismarckallee 25, 48151 Münster,
Tel: 0251 520050, Fax: 0251 521650,
E-Mail:
info@akwl.de,
Internet:
www.akwl.deRedaktion
Michael Schmitz (V. i. S. d. P.),
Dr. Andreas Walter
Layout
Petra Wiedorn, Michael Schmitz
Mitarbeiter/innen an dieser Ausgabe
Klaus Bisping, Imke Düdder, Wolfgang
Erdmann, Bernhard Hielscher, Carolin Kam-
pruwen, Dr. Sylvia Prinz, Michael Schmitz,
Dr. Oliver Schwalbe, Sebastian Sokolowski,
Dr. Andreas Walter
Das Mitteilungsblatt (MB) der Apotheker-
kammer Westfalen-Lippe erscheint regel-
mäßig circa alle zwei Monate. Das nächste
Mitteilungsblatt ist eine Online-Ausgabe.
Der Redaktionsschluss für das Online-MB
2/2017 ist der 08.11.2017.
Der Bezugspreis ist für die Mitglieder der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe im
Kammerbeitrag enthalten.
Auflage
7.800 Exemplare
Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit
schriftlicher Genehmigung des Herausge-
bers. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem
Papier.
Bildernachweise
S. 1-7, 21, 23, 27, 30 ©Sebastian
Sokolowski
S. 15 ©ABDA
S. 17 ©Skizze Wolfgang Erdmann
S. 20 ©Teilnehmer pharmacon-Kongress
S. 27 ©Sandra Naber
S. 29 ©RED
S. 31 ©Eugen Börger
Methadon als Schmerzmittel
Regelung nach Paragraph 5 BtMVV
>
Methadon wird üblicherweise als Subs-
titutionsmittel bei der Substitutionsthe-
rapie verordnet. Ein Substitutionsmittel
ist nach Paragraph 5 der Betäubungsmit-
telverschreibungsverordnung (BtMVV) ein
ärztlich verschriebenes Betäubungsmittel
für einen opioidabhängigen Patienten.
Ein Arzt kann das Betäubungsmittel
Methadon aber auch als Schmerzmittel
verordnen. In diesem Fall wird das Re-
zept nicht mit einem „S“ für Substitution
gekennzeichnet. Bei der Verordnung von
Methadon als Schmerzmittel gelten die
Regeln für eine normale BtM-Verordnung
nach der BtMVV. Hinweise zur Herstellung
einer Methadon-Rezeptur zur Schmerz-
behandlung sind im DAC/NRF Rezeptur-
hinweis „Methadon als Schmerzmittel“
ersichtlich.
Daraus geht beispielsweise hervor,
dass der Arzt die Gebrauchsanweisung
der Wirkstoff-Einzeldosis in Milligramm
verordnen soll. In der Apotheke wird die
Dosierung dann gemäß der Dosiervor-
richtung auf die gewünschten Millili-
ter oder Anzahl abzuteilender Tropfen
umgerechnet. <
APOTHEKENBETRIEB / IMPRESSUM
AKWL
Mitteilungs
blatt
04-2017 /
15