AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014 - page 30

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fähigkeit nach § 25 Abs. 2 eingetreten ist, der anzuwendende Durchschnitts-
beitrag gemäß den Sätzen 14 bis 20, erhöht um den Sozialfaktor nach Satz
21.
14
Der anzuwendenden Durchschnittsbeitrag ist der Durchschnittsbeitrag
der letzten 36 Kalendermonate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit gemäß §
25 Abs. 2.
15
Als Kalendermonat des Eintritts der Berufsunfähigkeit gemäß §
25 Abs. 2 kann maximal ein Zeitraum von zwölf Monaten vor Eingang des
schriftlichen Antrages zugrunde gelegt werden.
16
Tritt eine Berufsunfähigkeit
in den ersten drei Jahren der Pflichtmitgliedschaft ein, so gilt als maßgebender
Monatsbeitrag der Durchschnittsbetrag der Kalendermonate seit Bestehen
der Mitgliedschaft.
17
Bei Mitgliedern bleiben Zeiten der Kinderbetreuung ab
Beginn des Monats der Geburt des Kindes bis maximal zum Ende des Monats
der Vollendung des 36. Lebensmonats unberücksichtigt.
18
Sollten gezahlte Bei-
träge für diesen Zeitraum zu einem höheren anzuwendenden Durchschnitts-
beitrag führen, so werden diese berücksichtigt.
19
Ebenso bleiben Zeiten einer
ruhenden Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 bei der Ermittlung des anzuwen-
denden Durchschnittsbeitrages unberück-sichtigt.
20
In beiden Fällen gelten der
Kalendermonat vor Beginn und der Kalendermonat nach Ablauf der Kinder-
betreuungszeit bzw. der ruhenden Mitgliedschaft als aufeinander folgende
Kalendermonate.“
6. Anlage der Satzung Sätze 21 – 22 werden wie folgt geändert bzw. neu
aufgenommen (Nummerierung unterscheidet sich von der alten Satzung)
21
Der nach den Sätzen 13 bis 20 ermittelte, anzuwendende Durchschnittsbei-
trag wird durch einen altersabhängigen Sozialfaktor gemäß der folgenden
Tabelle erhöht.
X
Sozialfaktor
20
1,5044
21
1,4937
22
1,4832
23
1,4728
24
1,4625
25
1,4524
26
1,4513
27
1,4433
28
1,4230
29
1,4035
30
1,3848
31
1,3669
32
1,3498
33
1,3334
34
1,3177
35
1,3027
36
1,2883
37
1,2746
38
1,2614
39
1,2488
40
1,2367
41
1,2251
42
1,2140
43
1,2034
44
1,1933
45
1,1837
46
1,1744
47
1,1656
48
1,1570
49
1,1489
50
1,1412
51
1,1337
52
1,1265
53
1,1196
54
1,1129
55
1,1065
56
1,1002
57
1,0942
58
1,0883
59
1,0826
60
1,0772
61
1,0772
62
1,0673
22
Für ein Mitglied oder früheres Mitglied, das auch bei einem anderen auf
Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der VO (EG) Nr.
883/2004 oder der VO (EWG) 1408/71 einen Anspruch auf Gewährung einer
Berufsunfähigkeitsrente besitzt, wird der nach den Sätzen 13 bis 20 ermittelte
maßgebende Monatsbeitrag nur auf den Zeitraum angerechnet, der sich antei-
lig entsprechend der Mitgliedszeit beim Versorgungswerk zur gesamten Mit-
gliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger entsprechend
Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 in der jeweils geltenden
Fassung oder Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 ergibt, wenn auch
die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach
dieser Regelung berechnen.
7. Anlage der Satzung Sätze 23 und 24 werden wie folgt geändert (Numme-
rierung unterscheidet sich von der alten Satzung)
23
Bei Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des
62. Lebensjahres wird die unter Einbeziehung der Leistungstabelle ermittelte
Rente mit einem altersabhängigen Zugangsfaktor gewichtet. 24Tritt der Ver-
sorgungsfall der Berufsunfähigkeit gemäß § 25 Abs. 1
1. vor Vollendung des 52. Lebensjahres ein, beträgt der Zugangsfaktor
80 %;
2. nach Vollendung des 52., aber noch vor Vollendung des 62. Le-
bensjahres ein, vermindert sich der Zugangsfaktor für jeden nach
Vollendung des 52. Lebensjahres abgelaufenen vollen Monat um
0,1%-Punkte, wobei der Monat, in dem die Berufsunfähigkeit ein-
getreten ist, als voller Monat nicht mitgezählt wird;
3. tritt der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit gemäß § 25 Abs.
1 nach Vollendung des 62. Lebensjahres ein, wird die Berufsunfä-
higkeitsrente mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit
eingetreten ist, in Höhe der nach § 24 Abs. 2 maßgeblichen vorge-
zogenen Altersrente gewährt.“
8. Anlage der Satzung Satz 25 wird neu aufgenommen
25
Bei einem Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit vor Vollen-
dung des 30. Lebensjahres wird eine Mindestrente in Höhe von 30 % der zu
diesem Zeitpunkt gültigen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze West in
der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.“
Beschlussvorlage
Modifizierung des Leistungsrechts III
(Hinterbliebenenrente)
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt
1. § 26 „Hinterbliebenenrente“ Abs. 2 a (neu)
„(2a) Sofern das Mitglied bei seinem Ableben eine Rente nach §§ 24 oder 25
bezog, beträgt die Witwen-, Witwer- oder Lebenspartnerrente 60 % der zu-
letzt bezogenen Rente. Sofern das Mitglied bei seinem Ableben eine Rente
wegen Berufsunfähigkeit oder eine Altersrente nach vorheriger Berufsunfä-
higkeit bezogen hat, erhöht sich die Witwen-, Witwer- oder Lebenspartner-
rente um den Quotienten aus 80 % und dem bei der Ermittlung der Berufsun-
fähigkeitsrente berücksichtigten Zugangsfaktor gemäß Sätzen 23 und 24 der
Anlage.“
2. § 26 „Hinterbliebenenrente“ Abs. 2 b (neu)
„(2b) Sofern das Mitglied bei seinem Ableben keine Rente nach §§ 24 oder
25 bezog, beträgt die Witwen-, Witwer- oder Lebenspartnerrente 60 % der
Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied zu diesem Zeitpunkt bezogen haben
würde, wenn es in diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente be-
sessen hätte. Bei der Ermittlung der zugrunde liegenden Berufsunfähigkeits-
rente wird immer ein Zugangsfaktor von 80 % berücksichtigt.“
3. § 26 „Hinterbliebenenrente“ Abs. 2 c und d (Nummerierung geändert)
Versorgungswerk
1...,20,21,22,23,24,25,26,27,28,29 31,32,33,34,35,36
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