AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014 - page 28

02/ 2014
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Versorgungswerk
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Die Vertreterversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 27. November 2013 nach § 3 Abs.
1 und 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. April 1999 (GV.NRW. Seite 154) - SGV.NRW.763- die folgenden
Änderung der Satzung beschlossen, die durch den Erlass des Finanzministeriums des Landes NRW vom 17. Dezember 2013
genehmigt worden ist.
Bereits im VAWL-Rundschreiben
1/2013 hatte das Versorgungswerk
ein umfangreiches Maßnahmenbün-
del gegen das herrschende Niedrig-
zinsumfeld angekündigt.
Die Bildung der Zinsschwankungsre-
serve im Jahr 2009 und deren fort-
laufende Erhöhung waren erste Re-
aktionen auf die gesunkenen Kapi-
talmarktzinsen. Aufgrund des anhal-
tenden Niedrigzinsniveaus ist diese
Maßnahme jedoch nicht ausreichend.
Somit haben der Aufsichtsrat und der
Vorstand des VAWL beschlossen, der
Vertreterversammlung am 27. No-
vember 2013 eine umfangreiche Sat-
zungsänderung zur Beschlussfassung
vorzulegen, die auch die Absenkung
des Rechnungszinses zum 1. Januar
2014 beinhaltet.
Die Satzungsänderung wurde ein-
stimmig mit einer Enthaltung durch
die Vertreterversammlung genehmi-
gt. Ausführliche Informationen zu
dieser Satzungsänderung können Sie
dem VAWL-Rundschreiben 2/2013
entnehmen.
Satzungsgemäß veröffentlicht das
Versorgungswerk die beschlossene
Satzungsänderung im Mitteilungs-
blatt der Apothekerkammer Westfa-
len-Lippe.
Artikel I
Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 07.12.1994 (MBI.NRW. 1995, 509 ff., zuletzt geändert durch Beschluss der
Vertreterversammlung vom 19.06.2013, Änderung genehmigt durch Erlass des
Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.07.2013 - Vers.
35-00-1 U 13 07-13 III B 4 – und veröffentlicht im allgemein zugänglichen Teil
der Internetplattform des Versorgungswerkes am 10.07.2013) wird wie folgt
geändert:
Beschlussvorlage
Modifizierung des Leistungsrechts I
(Rechnungszins)
1. § 24 „Altersrente“ Abs. 2 Buchstabe b (alt) wird ersatzlos gestrichen, Num-
merierung wird beibehalten.
2. § 24 „Altersrente“ Abs. 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert.
„a) um den Anteil der Altersrentenanwartschaft, der durch die bis dahin ge-
zahlten Beiträge noch nicht finanziert ist (Beitragsfreistellung nach der unter
Leistungstabelle 1 für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige Mitglied-
schaft in der als Anlage der Satzung beigefügten Leistungstabelle gemäß § 28
der Satzung) und außerdem“
3. § 24 „Altersrente“ Abs. 2 Buchstabe b und c werden wie folgt neu gefasst.
„b) für Rentenansprüche, die aus Beiträgen bis zum 31.12.2013 finanziert sind,
zur Berücksichtigung der durch Vorverlegung verlängerten Rentenzahlungs-
dauer um einen versicherungsmathematischen Abschlag wie folgt:
für die ersten 12 Monate 0,50 %
für die Monate 13 – 24 0,46 %
für die Monate 25 – 36 0,42 %
für die Monate 37 – 48 0,39 %
für die Monate 49 – 60 0,36 %
je Monat der Altersrente nach a).
c) für Rentenansprüche, die aus Beiträgen ab dem 01.01.2014 finanziert sind,
zur Berücksichtigung der durch Vorverlegung verlängerten Rentenzahlungs-
dauer um einen versicherungsmathematischen Abschlag wie folgt:
für die ersten 12 Monate 0,46 %
für die Monate 13 – 24 0,42 %
für die Monate 25 – 36 0,39 %
für die Monate 37 – 48 0,36 %
für die Monate 49 – 60 0,33 %
je Monat der Altersrente nach a).“
4. § 33 a „Übergangsregelung bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem
01.01.2014“ wird neu in die Satzung aufgenommen.
„Für die Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Apotheker-
kammer Westfalen-Lippe vor dem 01.01.2014 begonnen hat, gelten abwei-
chend folgende Übergangsregelungen:“
5. § 33 a „Übergangsregelung bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem
01.01.2014“ Abs. 1 wird neu in die Satzung aufgenommen.
„(1) Für Anwartschaften und Renten, die auf Beitragszahlungen bis zum
31.12.2013 beruhen, gelten insoweit die Regelungen der Satzung in der Fas-
sung vom 10.07.2013.
Im Rahmen der Ermittlung der Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen und frei-
willigen Beiträgen erfolgt zunächst eine Beitragsfreistellung ab Jahr 2014 ge-
mäß den bis dahin gültigen Leistungstabellen.
Die Anwartschaften für Beiträge aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträ-
gen ab Jahr 2014 errechnen sich nach den Leistungstabellen dieser Satzung,
wobei hierbei ein Eintritt im Jahr 2014 angesetzt wird.
Im Versorgungsfall werden die Versorgungsleistungen gemäß diesen beiden
Teilanrechten additiv zueinander erbracht.“
1...,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27 29,30,31,32,33,34,35,36
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