AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014 - page 29

AKWL MB 02/ 2014
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versorgungswerk
6. § 33 a „Übergangsregelung bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem
01.01.2014“ Abs. 2 wird neu in die Satzung aufgenommen
„(2) Für Anwärter, die am 31.12.2013 bereits die Voraussetzungen zum Be-
zug einer vorgezogenen Altersrente gemäß § 24 Abs. 2 erfüllt haben, aber
noch keine Rentenzahlungen beziehen, gelten die Leistungstabellen 1 und 3
sowie die versicherungsmathematischen Abschläge gemäß § 24 Abs. 2c der
Satzung in der Fassung vom 10.07.2013 auch für Beitragszahlungen nach dem
31.12.2013.“
7. Anlage der Satzung, Leistungstabelle 1 wird wie folgt geändert:
Anlage
Leistungstabelle 1 gemäß § 28 der Satzung für Mitglieder, die nach dem
01.02.1953 geboren sind
(Anwartschaften aus Beiträgen ab 01.01.2014)
X
Monatliche Altersrente X
Monatliche Altersrente
in EUR für 10,- EUR
in EUR für 10,- EUR
Monatsbeitrag
Monatsbeitrag
20
47,371
44
15,753
21
45,577
45
14,847
22
43,834
46
13,966
23
42,139
47
13,108
24
40,492
48
12,275
25
38,891
49
11,464
26
37,334
50
10,676
27
35,820
51
9,911
28
34,349
52
9,168
29
32,920
53
8,446
30
31,531
54
7,744
31
30,182
55
7,063
32
28,870
56
6,400
33
27,596
57
5,755
34
26,358
58
5,126
35
25,156
59
4,512
36
23,987
60
3,911
37
22,852
61
3,322
38
21,749
62
2,744
39
20,678
63
2,176
40
19,637
64
1,617
41
18,625
65
1,069
42
17,641
66
0,530
43
16,684
67
0,265
8. Anlage der Satzung, Satz 1 wird wie folgt geändert:
1
In der Leistungstabelle 1 ist x das Kalenderjahr des Eintritts abzüglich des
Geburtsjahres des Mitgliedes.“
9. Die Leistungstabelle 2 entfällt.
10.Anlage der Satzung, Leistungstabelle 3 wird wie folgt geändert:
Leistungstabelle 3 gemäß § 28 der Satzung für die zusätzliche Höherver-
sorgung für Mitglieder, die nach dem 01.02.1953 geboren sind
(Anwartschaften aus Beiträgen ab 01.01.2014)
X Monatliche Altersrente
X
Monatliche Altersrente
in EUR für eine einmalige
in EUR für eine einmalige
Zahlung von EUR 100,-
Zahlung von EUR 100,-
20
1,624
46
0,798
21
1,579
47
0,777
22
1,536
48
0,756
23
1,494
49
0,736
24
1,453
50
0,717
25
1,413
51
0,698
26
1,375
52
0,680
27
1,337
53
0,662
28
1,301
54
0,645
29
1,265
55
0,628
30
1,231
56
0,611
31
1,197
57
0,595
32
1,165
58
0,579
33
1,134
59
0,564
34
1,103
60
0,548
35
1,073
61
0,533
36
1,044
62
0,518
37
1,016
63
0,503
38
0,989
64
0,488
39
0,963
65
0,474
40
0,937
66
0,461
41
0,912
67
0,448
42
0,888
68
0,460
43
0,864
69
0,473
44
0,842
70
0,487
45
0,819
In der Leistungstabelle 3 ist x das Kalenderjahr, in dem die Zahlung ent-
richtet und die Rentenbeträge nicht in Anspruch genommen wurden,
abzüglich des Geburtsjahres des Mitgliedes.
Bei einer Zahlung abweichend von 100,- EUR ist der Tabellenwert mit
1/100 des Betrages der Zahlung zu multiplizieren. Für die Bemessung
der Berufsunfähigkeitsrente gelten die bereits unter Leistungstabelle
1, Satz 24 dargestellten Zugangsfaktoren entsprechend.
11.Die Leistungstabelle 4 entfällt.
Beschlussvorlage
Modifizierung des Leistungsrechts II
(Berufsunfähigkeitsrente)
1. § 10 „Mitglieder kraft Satzung“ Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Pflichtmitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe bzw. der Apothekerkammer Bremen.
Die Mitgliedschaft wird jedoch als ruhende Mitgliedschaft fortgesetzt, sofern
das Ausscheiden durch den Wechsel in einen anderen Kammerbereich begrün-
det ist und keine Überleitung der Beiträge gemäß § 27a erfolgt.“
2. § 10 „Mitglieder kraft Satzung“ Abs. 3 wird neu in die Satzung aufgenom-
men:
„(3) Die Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 endet mit dem Ablauf des Monats,
in dem das Mitglied verstorben ist.“
3. § 25 „Berufsunfähigkeit“ Abs. 10 Satz 4 wird wie folgt geändert:
„Das Mitglied wird in den Fällen gemäß Ziffer 1 Buchst. c und d bezüglich
seiner Mitgliedschaft in den Stand vor Beginn der Berufsunfähigkeitsrenten-
zahlung versetzt.“
4. § 33 a „Übergangsregelung bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem
01.01.2014“ Abs. 3 wird neu in die Satzung aufgenommen:
„(3) Sofern der erstmalige Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder Wai-
senrente vor dem 01.01.2014 entstanden ist, so gelten bei einer zwischenzeit-
lichen Beendigung des Versorgungsanspruchs und einem erneuten Aufleben
des Versorgungsanspruchs nach dem 31.12.2013 weiterhin die Regelungen der
Satzung in der Fassung vom 10.07.2013.“
5. Anlage der Satzung Sätze 13 – 20 werden wie folgt geändert bzw. neu
aufgenommen (Nummerierung unterscheidet sich von der alten Satzung)
„13
Für die Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente gilt abweichend von Satz
3 als maßgebender Monatsbeitrag für das Kalenderjahr, in dem die Berufsun-
1...,19,20,21,22,23,24,25,26,27,28 30,31,32,33,34,35,36
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