AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014 - page 31

AKWL MB 02/ 2014
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4. § 26 „Hinterbliebenenrente“ Abs. 3a wird neu in die Satzung aufgenom-
men
„(3a) Sofern das Mitglied bei seinem Ableben eine Rente nach §§ 24 oder 25
bezog, beträgt die Halbwaisenrente 15 % und die Vollwaisenrente 30 % der
zuletzt bezogenen Rente. Sofern das Mitglied bei seinem Ableben eine Rente
wegen Berufsunfähigkeit oder eine Altersrente nach vorheriger Berufsunfä-
higkeit bezogen hat, erhöht sich die Waisenrente um den Quotienten aus 80
% und dem bei der Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente berücksichtigten
Zugangsfaktor gemäß den Sätzen 23 und 24 der Anlage.“
5. § 26 „Hinterbliebenenrente“ Abs. 3b wird neu in die Satzung aufgenom-
men
„(3b) Sofern das Mitglied bei seinem Ableben keine Rente nach §§ 24 oder 25
bezog, beträgt die Halbwaisenrente 15 % und die Vollwaisenrente 30 % der
Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied zu diesem Zeitpunkt bezogen haben
würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente
besessen hätte. Bei der Ermittlung der zugrunde liegenden Berufsunfähig-
keitsrente wird immer ein Zugangsfaktor von 80 % berücksichtigt.
Die Waisenrenten dürfen einschließlich der Hinterbliebenenbezüge nach Abs.
2 a - d und 4 zusammen das Einfache der Berufsunfähigkeits- oder Altersren-
te nicht übersteigen, die das verstorbene Mitglied bei seinem Ableben bezog
oder bezogen haben würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Be-
rufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte. Bei der Ermittlung der zu-
grunde liegenden Berufsunfähigkeitsrente wird abweichend von Satz 24 Nr.
2 der Anlage unabhängig vom Alter des Mitgliedes bei seinem Ableben ein
Zugangsfaktor von 80 % berücksichtigt. Gehen sie darüber hinaus, so erfolgt
eine verhältnismäßige Kürzung der Waisenrenten. Erlischt der Anspruch eines
versorgungsberechtigten Waisen, so erhöhen sich die Leistungen an die ver-
bliebenen Waisen bis zum zulässigen Höchstbetrag.“
6. § 33 a „Übergangsregelung bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem
01.01.2014“ Abs. 3 wird neu in die Satzung aufgenommen
„(3) Sofern der erstmalige Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder Wai-
senrente vor dem 01.01.2014 entstanden ist, so gelten bei einer zwischenzeit-
lichen Beendigung des Versorgungsanspruchs und einem erneuten Aufleben
des Versorgungsanspruchs nach dem 31.12.2013 weiterhin die Regelungen der
Satzung in der Fassung vom 10.07.2013.“
Beschlussvorlage
Modifizierung des Leistungsrechts IV
(Versorgungsausgleich)
1. § 26 b „Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgungsaus-
gleich“ Abs. 2 wird wie folgt ergänzt
„(2) Für den Versorgungsausgleich berechnet das Versorgungswerk den Ehe-
zeitanteil des Anrechtes des Mitgliedes in Form eines Kapitalwertes. Die Be-
rechnung dieses Kapitalwertes erfolgt mithilfe der Leistungstabellen 6, 7 und
8 bzw. 6A, 7A und 8A gemäß § 28 der Satzung für den Versorgungsausgleich
aus dem in der Ehezeit erworbenen Rentenanspruch des Ausgleichsverpflich-
teten.“
2. § 26 b „Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgungsaus-
gleich“ Abs. 5 wird wie folgt ergänzt
„(5) Ist die ausgleichsberechtigte Person kein Mitglied des Versorgungswerkes,
wird ihr, ohne dass damit der Erwerb der Mitgliedschaft verbunden ist, der
Kapitalwert des Ausgleichsbetrages als eigener Kapitalwert zugeteilt. Der An-
spruch aus dem für die ausgleichsberechtigte Person begründeten Anrecht ist
auf die Leistung einer Alters- und Waisenrente beschränkt, die durch eigene
Beitragszahlungen der ausgleichsberechtigten Person nicht erhöht werden
kann. Es gelten entsprechend für den Anspruch auf die
a) Altersrente die Vorschriften des § 24 Abs. 1 bis 3;
b) Waisenrente die Vorschriften des § 26 Abs. 3 - 3b mit der Maßgabe, dass es
sich um gemeinsame Kinder des ausgleichspflichtigen und des ausgleichsbe-
rechtigten Ehegatten handeln muss.
Zum Ausgleich der in Satz 2 geregelten Leistungsbeschränkung wird die der
ausgleichsberechtigten Person zustehende Rente um einen Zuschlag erhöht,
es sei denn, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung die ausgleichs-
berechtigte Person die für sie relevante Regelaltersgrenze nach § 24 Abs. 1
erreicht hat. Der Zuschlag ermittelt sich nach der Leistungstabelle 9 gemäß §
28 der Satzung für den Versorgungsausgleich.“
3. § 26 b „Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgungsaus-
gleich“ Abs. 6 wird wie folgt ergänzt
„Die Umrechnung des Kapitalwertes in Rentenansprüche erfolgt nach der Leis-
tungstabellen 6, 7 und 8 bzw. 6A, 7A und 8A gemäß § 28 der Satzung für den
Versorgungsausgleich.“
4. § 28 „Höhe der Leistungen“ Abs. 1 wird wie folgt geändert
„Die Höhe der Leistungen bestimmt sich aus den Beiträgen des einzelnen Mit-
gliedes oder aus Anrechten gemäß § 26 b und wird nach den Leistungstabellen
1 bis 9 errechnet, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind.“
5. Anlage der Satzung, Leistungstabelle 6 wird wie folgt geändert und Leis-
tungstabelle 6 A wird neu in die Satzung aufgenommen:
Leistungstabelle 6 gemäß § 28 der Satzung für den Versorgungsausgleich
(Anwartschaften aus Beiträgen bis zum 31.12.2013)
X Kapitalwert
Monatliche Alters- X Kapitalwert Monatliche Alters-
bei einer
rente in EUR für
bei einer
rente in EUR für
monatlichen einen Kapital-
monatlichen einen Kapital-
Rente von
wert von
Rente von wert von
EUR 100,-
EUR 100,-
EUR 100,-
EUR 100,-
20 3.356
2,9799
44 8.158
1,2257
21 3.484
2,8699
45 8.459
1,1822
22 3.618
2,7641
46 8.771
1,1402
23 3.756
2,6623
47 9.093
1,0997
24 3.900
2,5643
48 9.427
1,0608
25 4.049
2,4701
49 9.773
1,0233
26 4.203
2,3793
50 10.130
0,9871
27 4.363
2,2919
51 10.501
0,9523
28 4.529
2,2079
52 10.884
0,9188
29 4.701
2,1271
53 11.282
0,8864
30 4.880
2,0493
54 11.693
0,8552
31 5.065
1,9745
55 12.121
0,8250
32 5.256
1,9025
56 12.566
0,7958
33 5.454
1,8334
57 13.030
0,7675
34 5.660
1,7668
58 13.514
0,7400
35 5.873
1,7027
59 14.020
0,7132
36 6.093
1,6411
60 14.522
0,6872
37 6.321
1,5819
61 15.112
0,6617
38 6.557
1,5250
62 15.703
0,6368
39 6.802
1,4702
63 16.330
0,6124
40 7.055
1,4175
64 16.982
0,5889
41 7.316
1,3668
65 17.658
0,5663
42 7.587
1,3180
66 18.359
0,5447
43 7.868
1,2710
67 19.090
0,5238
Dabei entspricht X dem Kalenderjahr des Alters bei Eheende abzüglich des
Geburtsjahres des Ausgleichspflichtigen bzw. des Ausgleichsberechtigten.
Versorgungswerk
1...,21,22,23,24,25,26,27,28,29,30 32,33,34,35,36
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