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Im Juli 2016 wurde in einem Urteil

des Bundesgerichtshofes (BGH)

entschieden, dass Patientenver-

fügungen in Zukunft spezifischer

und genauer sein müssen. Dieses

Urteil sorgte für Verunsicherung,

sodass nun viele Menschen ihre

Patientenverfügungen noch einmal

gezielt überarbeiten wollen. Dem

Urteil des BGH liegt ein Streitfall

von Familienangehörigen über die

Auslegung einer allgemein ge-

haltenen Patientenverfügung der

Mutter zu Grunde. Dort stand die

unklare Formulierung, dass „keine

lebenserhaltenden Maßnahmen“

durchgeführt werden sollten. Kon-

kret war nicht klar festgelegt, ob

die Patientin mit einer Sonde durch

die Bauchdecke (PEG) künstlich

ernährt werden wollte. Als sie nach

einem Schlaganfall selbst noch

sprechen konnte, entschied sie

sich für eine solche Sonde. Spä-

ter, im Pflegeheim, konnte

sie sich aber nicht mehr

äußern und der Streit der

Angehörigen nahm seinen

Lauf und führte schließlich

zu dem Gerichtsurteil.

Warum ist eine Patienten-

verfügung wichtig?

Die meisten älteren Men-

schen fürchten sich am

Ende des Lebens vor einem

langen Sterbeprozess (62%),

vor starken Schmerzen und

Atemnot (60%) und davor,

der Familie zur Last zu fallen

(54%); das besagt eine Um-

frage von 2015 des Sozialwis-

senschaftlichen Instituts der

Evangelischen Kirche Deutsch-

lands. Die meisten Menschen

wollen am Ende ihres Lebens

selbstbestimmt sterben. Dazu

ist eine Patientenverfügung und

eine Vorsorgevollmacht genau

richtig – wenn sie gut verstanden

und ausgefüllt ist. Gleich wichtig

ist jedoch auch, dass mit dem Vor-

sorgebevollmächtigten lange und

ausführlich gesprochen wird, da-

mit er über die Wünsche am Ende

des Lebens genau Bescheid weiß,

besonders für den Fall, wenn man

sich selber nicht mehr äußern kann.

Auch mit dem Hausarzt sollte ein

solches Gespräch geführt werden.

Wie im Leben, so gibt es auch im

Sterben immer wieder Situationen,

die man sich eigentlich so nicht vor-

gestellt hat. Darum ist der Vorsor-

gebevollmächtigte die Person, der

man vollends vertrauen und die die

gemachten Vereinbarungen gegen-

über den Ärzten vertreten muss.

Was ist zu tun?

Eine Patientenverfügung soll so

spezifisch wie möglich formuliert

sein und genau ausdrücken,

welche Behandlungen man am

Lebensende nicht mehr haben

möchte. Das Schriftstück muss

nur persönlich unterschrieben und

datiert sein, die Hinzuziehung eines

Rechtsanwalts oder Notars ist nicht

notwendig. Die Vorsorgevollmacht

muss zusätzlich vom Bevollmäch-

tigten unterschrieben werden. Die

Patientenverfügung sollte ein guter

Leitfaden für das Gespräch zwi-

schen den behandelnden Ärzten,

dem Verfasser und seinem Be-

vollmächtigten sein. Dann nämlich

kann sichergestellt werden, dass

der Patient nach seinemWillen be-

handelt wird. Diesen Schwerpunkt

auf den mutmaßlichen Patienten-

willen hat auch der BGH in einem

Beschluss vom 8. Februar 2017

noch einmal bekräftigt.

Dr. Sylvia Klauser

Ethikreferentin

Patientenverfügung überprüfen

BGH-Urteil fordert Spezifizierung des Patientenwillens

CellitinnenForum 3/2017

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