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leicht einprägt, gut ausspricht und international verständ

lich ist, dabei auf eine bestimmte Eigenschaft des Ge

tränkes oder auf die Begebenheit hinweist, die zur Veran

lassung der erstmaligen Herstellung des Getränkes wurde,

•kann unter Umständen dazu führen, daß ein solches Ge

tränk in kurzer Zeit weltbekannt wird.

Die englische Sprache ist ja besonders reich an kurzen,

prägnanten Ausdrücken, und dieser Eigenschaft ist es eigent

lich mit zuzuschreiben, daß die Bartender in allen Län

dern mit Vorliebe englische Namen zur Bezeichnung ihrer

Getränkeschöpfungen wählen. In diesem Zusammenhang sei

hier auch darauf hingewiesen, daß bei der NamensgeDung'

eines Getränkes der Bartender eine gewisse Überlegung

obwalten lassen muß. Ein Vorfall, der gerade während der

Zeit, in der diese Zeilen geschrieben wurden, Gegenstand

einer Gerichtsverhandlung war, weist darauf hin, daß bei

der Bezeichnung eines Getränkes auch spätere Möglichkeiten'

ins Auge gefaßt werden müssen. Es handelt sich um den

seit vielen Jahren bekannten und heute Weltruf genießen

den „Martini-Cocktail", für den die Firma Mar

tini & Rossi in Turin den Anspruch auf das Eigentumsrecht

erhebt und sich nach einem jahrelangen Prozeß durch

Urteil eines Turin er Gerichts hat bestätigen lassen, daß

nur das Getränk als „Martini-Cocktail" bezeichnet werden

darf, das mit Vermouth der Firma Martini & Rossi her

gestellt ist. Eine endgültige Klärung dieser Streitfrage

ist bis zur Herausgabe dieses Buches nicht erfolgt.

Für die Bartender ergibt sich daraus die ernste Pflicht, mehr

als bisher Bedacht auf den Schutz ihres geistigen Eigen

tums zu legen, was am zweckmäßigsten dadurch geschieht,^

daß jeder Bartender seine neuen Getränkemischungen und

Bezeichnungen unter Nennung seines vollständigen Namens

in der Fachzeitschrift „B a r jo u r n a 1", Beilage zur „I n -

ternationale Hotel-Industrie - Dresden", öffent-