leicht einprägt, gut ausspricht und international verständ
lich ist, dabei auf eine bestimmte Eigenschaft des Ge
tränkes oder auf die Begebenheit hinweist, die zur Veran
lassung der erstmaligen Herstellung des Getränkes wurde,
•kann unter Umständen dazu führen, daß ein solches Ge
tränk in kurzer Zeit weltbekannt wird.
Die englische Sprache ist ja besonders reich an kurzen,
prägnanten Ausdrücken, und dieser Eigenschaft ist es eigent
lich mit zuzuschreiben, daß die Bartender in allen Län
dern mit Vorliebe englische Namen zur Bezeichnung ihrer
Getränkeschöpfungen wählen. In diesem Zusammenhang sei
hier auch darauf hingewiesen, daß bei der NamensgeDung'
eines Getränkes der Bartender eine gewisse Überlegung
obwalten lassen muß. Ein Vorfall, der gerade während der
Zeit, in der diese Zeilen geschrieben wurden, Gegenstand
einer Gerichtsverhandlung war, weist darauf hin, daß bei
der Bezeichnung eines Getränkes auch spätere Möglichkeiten'
ins Auge gefaßt werden müssen. Es handelt sich um den
seit vielen Jahren bekannten und heute Weltruf genießen
den „Martini-Cocktail", für den die Firma Mar
tini & Rossi in Turin den Anspruch auf das Eigentumsrecht
erhebt und sich nach einem jahrelangen Prozeß durch
Urteil eines Turin er Gerichts hat bestätigen lassen, daß
nur das Getränk als „Martini-Cocktail" bezeichnet werden
darf, das mit Vermouth der Firma Martini & Rossi her
gestellt ist. Eine endgültige Klärung dieser Streitfrage
ist bis zur Herausgabe dieses Buches nicht erfolgt.
Für die Bartender ergibt sich daraus die ernste Pflicht, mehr
als bisher Bedacht auf den Schutz ihres geistigen Eigen
tums zu legen, was am zweckmäßigsten dadurch geschieht,^
daß jeder Bartender seine neuen Getränkemischungen und
Bezeichnungen unter Nennung seines vollständigen Namens
in der Fachzeitschrift „B a r jo u r n a 1", Beilage zur „I n -
ternationale Hotel-Industrie - Dresden", öffent-
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