AKWL - MB Nr. 1/2013 (13.02.2013) - page 15

15
AKWL MB 01/2013
Apothekenbetrieb
Vorschriften der Betäubungsmit-
telverschreibungsverordnung.
Die
Verordnung muss auf einem Betäu-
bungsmittelrezept erfolgen. Ausge-
nommen von dieser Regelung sind
feste Tilidin-Zubereitungen mit ver-
zögerter Wirkstofffreigabe, die bis
zu 300 mg Tilidin und mindestens 7,5
Prozent Naloxonhydrochlorid enthal-
ten. Sie können weiterhin auf einem
„normalen“ Rezeptformular (z. B.
Muster 16) verschrieben werden.
Ambulante Palliativversorgung
Das Dispensierrecht der Apotheken
bleibt erhalten. Unter bestimmten
Voraussetzungen und in dokumen-
tierten Einzelfällen ist es Ärzten
nun jedoch gestattet, ambulanten
Palliativpatienten Betäubungsmittel
bis zu einem Bedarf von drei Tagen
zu überlassen. Dieser Fall dürfte in
Westfalen-Lippe allerdings nicht ein-
treten, da hier Apotheker und Ärzte
im Spätsommer 2012 die sogenannte
Notfallliste abgestimmt haben. Die
Liste enthält Arzneimittel, die eine
optimale Versorgung von Palliativpa-
tienten in akuten Krisensituationen
sicherstellen und die in Westfalen-
Lippe jede Apotheke vorrätig hält.
Was wäre ein Ausnahmefall? Der
Bedarf des Patienten kann durch
eine Verschreibung nicht rechtzeitig
gedeckt werden, weil es in keiner
dienstbereiten Apotheke innerhalb
derselben bzw. benachbarten Stadt
(bzw. des Kreises) vorrätig oder kurz-
fristig beschaffbar ist. Dann müsste
der Arzt diese Situation einschließlich
seiner Anfrage bei der Apotheke aus-
führlich dokumentieren.
Auch in der dienstbereiten Apothe-
ke, an die der Arzt seine Anfrage ge-
richtet hat, muss der Apotheker bzw.
seine Vertretung folgende Angaben
dokumentieren:
1. das Datum und die Uhrzeit der
Anfrage,
2. den Namen des Arztes,
3. die Bezeichnung des angefragten
Betäubungsmittels,
4. die Angabe gegenüber dem Arzt,
ob das Betäubungsmittel zum
Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist
oder bis wann es zur Abgabe be-
reitsteht.
Diese Aufzeichnung muss in der Apo-
theke drei Jahre aufbewahrt werden.
Abgabe von Opioiden an andere
Apotheken
Die neue Apothekenbetriebsord-
nung sieht vor, dass Opioide in trans-
dermaler und transmucosaler Darrei-
chungsform entweder in Apotheken
vorrätig gehalten werden müssen
oder kurzfristig beschafft werden
können. Eine kurzfristige Beschaf-
fung war bisher lediglich innerhalb
eines Filialverbundes möglich.
Durch eine Änderung des Betäu-
bungsmittelgesetzes kann nun eine
Apotheke zur Deckung des nicht
aufschiebbaren Betäubungsmittel-
bedarfs eines ambulant versorgten
Palliativpatienten diese Betäubungs-
mittel an eine andere Apotheke (au-
ßerhalb des Filialverbundes) ohne
weitere Erlaubnis abgeben. Das Ab-
gabebelegverfahren ist anzuwenden.
Die Bundesopiumstelle empfiehlt,
den Abgabebeleg zwischen dem Feld
„BtM-Nr. des Abgebenden“ und dem
Feld „Name oder Firma und Anschrift
des Abgebenden“ mit einem „P“ zu
kennzeichnen.
Bundesopiumstelle/BtM/rechtsgrund/
rechtsgrund-node.html.
Kühlpflichtige BtM
Die Bundesopiumstelle hält es für
ausreichend, kühlpflichtige Betäu-
bungsmittel (z. B. Sativex®) – geson-
dert – in einem abschließbaren Kühl-
schrank zu lagern.
Sicherung von BTM-Vorräten in Apotheken
Nicht im Kommissionierautomaten
Die Lagerung von Betäubungsmit-
teln in Kommissionierautomaten ent-
spricht nach Auffassung der Bundeso-
piumstelle nicht den gesetzlichen
Vorgaben. Danach müssen Betäu-
bungsmittel gesondert – von anderen
Arzneimitteln getrennt – aufbewahrt
und gegen unbefugte Entnahme ge-
sichert werden (§ 15 Betäubungsmit-
telgesetz). Weiterhin sind die mecha-
nischen Sicherungsmaßnahmen der
Automaten, wie zum Beispiel Stärke
und Material der Wände, nicht ver-
gleichbar mit den geforderten Wert-
schutzschränken.
Die „Richtlinien über Maßnahmen
zur Sicherung von Betäubungsmit-
telvorräten im Krankenhausbereich,
in öffentlichen Apotheken, Arztpra-
xen sowie Alten- und Pflegeheimen“
finden Sie unter
1...,5,6,7,8,9,10,11,12,13,14 16,17,18,19,20,21,22,23,24,25,...36
Powered by FlippingBook