AKWL - MB Nr. 1/2013 (13.02.2013) - page 12

12
01/2013
recht
„Vorhanden sein müssen“ bedeutet,
dass die wissenschaftlichen Hilfsmit-
tel sowie die Texte der geltenden
Vorschriften dem Apothekenleiter
und dem pharmazeutischen Personal
in der Apotheke jederzeit zur Ver-
fügung stehen und zugänglich sein
müssen und nicht etwa bei Bedarf und
im Einzelfall aus dem Internet herun-
tergeladen werden dürfen. Als Hil-
festellung für die Apothekenleiter/-
innen haben wir vor Kurzem im ge-
schützten Bereich unserer Homepage
unter „Infos Pharmazie, Recht und
Politik“ eine neue Rubrik „Rechtsvor-
schriften“ eingerichtet, in die wir die
für den Apothekenbetrieb maßgeb-
lichen Rechtsvorschriften einstellen
werden. Derzeit enthält die Rubrik
22 Gesetzes- bzw. Verordnungstexte.
Wir werden auf eventuelle Ände-
rungen der entsprechenden Geset-
zesvorschriften achten und hierauf
auf unserer Website sowie im Mittei-
lungsblatt hinweisen.
Für den Apothekenbetrieb maßgebliche Rechtsvorschriften
Neue Serviceleistung der Apothekerkammer
Paragraph 5 der Apothekenbetriebsordnung schreibt vor, dass die wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmittel (Texte
der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften) in der Apotheke vorhanden sein müssen. Zulässig sind
auch elektronische Datenträger.
Gegen die Aufhebung der Beitrags-
bemessungsgrenze hatte ein Apothe-
kenleiter, dessen Kammerbeitrag sich
dadurch auf der Grundlage des Um-
satzes seiner Apotheke um ein Viel-
faches erhöhte, beim Verwaltungsge-
richt Münster Klage erhoben.
Zur Begründung führte er im We-
sentlichen an, dass dem nunmehr
deutlich höheren Kammerbeitrag ein
entsprechend größerer Mehrwert aus
seiner Kammerzugehörigkeit nicht
gegenüberstehe. Ferner habe er sich
auf pharmazeutische Teilbereiche mit
einer vergleichsweise geringen Ren-
dite spezialisiert. Die Höhe des Um-
satzes spiegele daher nicht eine ent-
sprechende Leistungsfähigkeit seiner
Apotheke wider.
Das Verwaltungsgericht Münster
hatte die Klage des Kammerangehö-
rigen im Juni abgewiesen und auch
die Berufung gegen diese Entschei-
dung nicht zugelassen. Der daraufhin
beim Oberverwaltungsgericht Mün-
ster eingereichte Antrag auf Zulas-
sung der Berufung wurde von dem
Gericht abgelehnt. Das Urteil des Ver-
waltungsgerichtes Münster ist damit
rechtskräftig.
Beide Gerichte sahen die Vereinbar-
keit der vorgesehenen linearen und
nicht gedeckelten Anknüpfung der
Beitragshöhe an den Apothekenum-
satz mit dem Äquivalenzprinzip, dem
Gleichheitssatz sowie dem Erforder-
lichkeitsgrundsatz als gegeben an
und bestätigten somit die Rechtmä-
ßigkeit der geltenden Beitragsord-
nung.
Das Verwaltungsgericht und das Oberver-
waltungsgericht bestätigten die Rechtmä-
ßigkeit der geltenden Beitragsordnung.
Foto: Sebastian Sokolowski
Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung gerichtlich bestätigt
Klage gegen Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze zurückgewiesen
Zum 1. Januar 2011 trat die von der Kammerversammlung am 26. Mai 2010 beschlossene Änderung der Beitragsord-
nung in Kraft. Neben einer stufenweisen Absenkung des Beitragssatzes wurde die bisherige Obergrenze für die Beitrags-
bemessung in Höhe von zehn Millionen Euro (Umsatz) aufgehoben.
1...,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11 13,14,15,16,17,18,19,20,21,22,...36
Powered by FlippingBook