AKWL - MB Nr. 1/2013 (13.02.2013) - page 13

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AKWL MB 01/2013
Recht / apothekenbetrieb
Vorsicht bei
„Gewerbeaus-
kunftszentralen“
Hohe Kosten drohen
In letzter Zeit werden Apotheken
vermehrt von sogenannten Gewer-
beauskunftszentralen – oder ähnlich
lautenden Firmen – angeschrieben.
Diese Schreiben erwecken den Ein-
druck, man habe dem jeweiligen Un-
ternehmen einen Auftrag zur Regis-
trierung erteilt bzw. dem Eintrag der
eigenen Apotheke in ein Register zu-
gestimmt. Nun würden zur Kontrolle
nur noch einmal die Kontaktdaten
abgefragt – verbunden mit der Bitte,
diese mit einer Unterschrift zu bestä-
tigen.
In vielen Fällen findet sich dann im
Kleingedruckten der Hinweis, dass
mit der Unterschrift eine bis zu zwei
Jahre dauernde verbindliche Bestel-
lung abgeschlossen wurde, die mit
teilweise hohen Kosten verbunden
sein kann.
Es empfiehlt sich daher, derartige
Angebote genau zu lesen und die
Bestätigung/das Formular keinesfalls
leichtfertig unterschrieben an den
Absender zurückzuschicken.
Bei derartigen Schreiben handelt es
sich, davor warnt auch die Polizei
immer wieder, um eine Zustimmung
gegenüber dem jeweiligen Absender
zum Abschluss eines kostenpflichti-
gen Anzeigenauftrags.
Dieser Auftrag kommt erst durch die
Unterschrift des Apothekenleiters zu-
stande und war in keinem Fall schon
abgeschlossen, wie es der Inhalt des
Schreibens – bei flüchtigem Lesen –
vorzutäuschen versucht.
Arzneimittelsubstitution während
der Notdienstbereitschaft
aut-idem-Kreuz ist im Notdienst ohne Wirkung
Während der Notdienstbereit-
schaft kann es zu Versorgungs-
schwierigkeiten kommen. Wenn das
verschriebene Arzneimittel in der
Apotheke nicht verfügbar ist und ein
dringender Fall vorliegt, der die un-
verzügliche Anwendung des Arznei-
mittels erforderlich macht, darf der
Apotheker während der unten ange-
gebenen Zeiten das vom Arzt verord-
nete Arzneimittel durch ein anderes
Arzneimittel ersetzen.
Das abgegebene Arzneimittel muss
mit dem verschriebenen Arzneimit-
tel nach Anwendungsgebiet und
nach Art und Menge der wirksamen
Bestandteile identisch sowie in der
Darreichungsform und pharmazeu-
tischen Qualität vergleichbar sein.
Hat der Arzt das „aut idem-Kästchen“
auf dem Verordnungsblatt mit einem
Kreuz versehen, ist dieses in der Not-
dienstbereitschaft ohne Wirkung für
den Apotheker. Diese Bestimmung
gilt nur für dienstverpflichtete Apo-
theken zu folgenden Zeiten:
montags bis freitags von 0:00 bis
8:00 Uhr und von 18:30 bis 24:00
Uhr
samstags sowie am 24. und 31. De-
zember von 0:00 bis 8:00 Uhr und
von 14:00 bis 24:00 Uhr
sonntags und an gesetzlichen Fei-
ertagen von 0:00 bis 24:00 Uhr.
Ein Kreuz auf dem Verordnungsblatt im „aut idem-Kästchen“ ist in der Notdienstbereitschaft
ohne Wirkung für den Apotheker.
Foto: RED
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