MB_1-2015_20022015 - page 14

01 / 2015
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RECHT
Anfang Dezember wurde die Apo-
thekerschaft bundesweit von einer
Abmahnwelle, initiiert durch einen
Apotheker aus Baden-Württemberg,
überzogen. Diese Abmahnungen wur-
den allesamt zurückgenommen und
haben sich dadurch erledigt.
Inhalt der Abmahnungen war in vie-
len Fällen u. a. ein Verstoß gegen
§ 5 TMG, die sogenannte Impressums-
pflicht.
Überprüfung des Impressums
Nachwehen der Abmahnwelle
Wir nehmen dies zum Anlass, Sie auf
eine Überprüfung Ihres Impressums
hinzuweisen, da nicht ausgeschlos-
sen werden kann, dass Verletzungen
zukünftig von anderer Stelle (recht-
mäßig) abgemahnt werden.
Wir möchten daher auf unseren Rat-
geber Recht im internen Bereich ver-
weisen. Unter Glossar A – Z finden Sie
unter „P wie Pflichtangaben“ alle re-
levanten Informationen.
In dem konkreten Fall hatte eine Apo-
thekerin einer Patientin ein verschrei-
bungspflichtiges Arzneimittel ohne
ärztliches Rezept ausgehändigt und
war daraufhin von einem Mitbewer-
ber wegen Verstoßes gegen § 48 Abs.
1 AMG – nach erfolgloser Abmahnung
– verklagt und auf Unterlassung, Aus-
kunft, Feststellung einer Schadens-
ersatzpflicht und Erstattung der Ab-
mahnkosten in Anspruch genommen
worden.
Die beklagte Apothekerin hatte dar-
gelegt, den Hausarzt der Patientin
nicht erreicht und sich daher telefo-
nisch bei einer befreundeten Ärztin
rückversichert zu haben. Nach Auffas-
sung des BGH – der damit die zugun-
sten der beklagten Apothekerin er-
gangene Entscheidung der Vorinstanz
aufhob – dient die Verschreibungs-
pflicht gem. § 48 AMG dem Schutz der
Patienten vor gefährlichen Fehlmedi-
kationen und damit gesundheitlichen
Zwecken. Durch Verstöße gegen das
Marktverhalten regelnde Vorschrif-
ten, die den Schutz der Gesundheit
der Bevölkerung bezwecken, würden
die Verbraucherinteressen nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes stets spürbar beeinträch-
tigt.
Die Ausnahmevorschrift § 4 AMVV
lasse zwar in dringenden Fällen die
Abgabe eines verschreibungspflich-
tigen Arzneimittels ohne ärztliche
Verordnung nach telefonischer Un-
terrichtung durch einen Arzt zu, setze
Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel
ohne Rezept grundsätzlich nicht erlaubt
aber eine Therapieentscheidung des
behandelnden Arztes aufgrund eige-
ner vorhergehender Diagnose voraus.
An der erforderlichen Therapieent-
scheidung fehle es allerdings, wenn
ein Apotheker einen Arzt zu einer
Verschreibung für einen dem Arzt un-
bekannten Patienten bewege.
Da in dem konkreten Fall zudem zum
Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke
keine akute Gesundheitsgefährdung
bestanden habe, sei der Patientin
auch zuzumuten gewesen, den ärzt-
lichen Notdienst im Nachbarort auf-
zusuchen.
Mit Urteil vom 8. Januar 2015 (Aktenzeichen: I ZR 123/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Abgabe eines
verschreibungspflichtigen Arzneimittels durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezeptes auch in wettbewerbsrecht-
licher Hinsicht unzulässig ist.
Erst das Rezept, dann das Medikament. Eine Abgabe von verschreibungspflichtigen Medika-
menten ohne Vorlage eines Rezeptes ist nicht zulässig.
Foto: ABDA
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