MB_1-2015_20022015 - page 15

AKWL MB 01 / 2015
15
RECHT / IMPRESSUM
Apotheke nur mit zur Vertretung
berechtigtem Personal öffnen
Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe
Uns werden wiederholt Fälle zuge-
tragen, in denen Apothekenleiter/-
innen die Apotheke verlassen haben
bzw. in der Apotheke nicht anwesend
sind und die Apotheke ohne Anwe-
senheit einer Apothekerin/eines Apo-
thekers oder sonstigen zur Vertretung
berechtigten Personals geöffnet ist.
Die Betroffenen machen dabei häufig
geltend, dass sie nur kurzzeitig abwe-
send und darüber hinaus für ihr Perso-
nal per Handy telefonisch erreichbar
gewesen seien.
Das Berufsgericht für Heilberufe beim
Verwaltungsgericht Münster hat in
einem jüngst ergangenen Urteil, mit
dem die gegen einen Apothekenleiter
ausgesprochene Rüge in Verbindung
mit einem Ordnungsgeld in Höhe von
1.000,00 Euro bestätigt wurde, dazu
Folgendes ausgeführt:
„Auch eine Abwesenheit des Apothe-
kenleiters für 15 bis 20 Minuten stellt
bereits einen Verstoß gegen seine
Berufspflichten dar. Auch in diesem
Zeitraum können bereits Fehler vor-
kommen oder können Fragen auftre-
ten, die die persönliche Anwesenheit
des Apothekenleiters gebieten; an-
gesichts der Wichtigkeit der persön-
lichen Anwesenheit des Apotheken-
leiters für einen ordnungsgemäßen
Ablauf aller Verrichtungen in der Apo-
theke und der Bedeutung, den dieser
ordnungsgemäße Ablauf im Rahmen
der Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimittel hat, kann eine Abwe-
senheit des Apothekenleiters dann,
wenn kein anderer Approbierter in
der Apotheke anwesend ist, allenfalls
für eine ganz geringe, jedenfalls deut-
lich unter 10 Minuten liegende Zeit-
spanne, als noch im Einklang mit den
Berufspflichten stehend angesehen
werden. Beschäftigt der Apotheken-
leiter keinen anderen Approbierten,
der ihn vertreten kann und verlässt
er gleichwohl die Apotheke länger als
einige Minuten, hat er sie für diesen
Zeitraum zu schließen.“
Nähere Einzelheiten zu dem zugrun-
deliegenden Fall sowie zu den Urteils-
gründen des Berufsgerichts Münster
können Sie im internen Bereich un-
serer Homepage, Rubrik „Infos Phar-
mazie, Recht und Politik“, Unterrubrik
„Ratgeber Recht – Wissenswertes“
entnehmen.
Verlässt der Apothekenleiter die Apotheke länger als einige Minuten, obwohl kein anderer
Approbierter anwesend ist, der ihn vertreten kann, hat er die Apotheke für diesen Zeitraum zu
schließen.
Foto: ©Dan Race - Fotolia.com
Herausgeber
Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
Bismarckallee 25, 48151 Münster,
Tel: 0251/520050, Fax: 0251/521650,
E-Mail:
, Internet:
Redaktion
Michael Schmitz (V. i. S. d. P.),
Dr. Andreas Walter
Layout
Petra Wiedorn, Michael Schmitz
Mitarbeiter/innen an dieser Ausgabe
Ute Behle, Klaus Bisping, Dr. Claudia Brü-
ning, Wolfgang Erdmann, Bernhard Hiel-
scher, Carolin Kampruwen, Stefan Lam-
mers, Dr. Sylvia Prinz, Michael Schmitz,
Impressum
Dr. Oliver Schwalbe, Sebastian Sokolowski,
Dr. Andreas Walter
Das Mitteilungsblatt der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe erscheint regelmäßig circa
alle zwei Monate. Redaktionsschluss für Aus-
gabe 2/2015, die am 4. Mai 2015 erscheint,
ist der 25. März 2015. Der Bezugspreis ist für
die Mitglieder der Apothekerkammer West-
falen-Lippe im Kammerbeitrag enthalten.
Auflage: 7.650 Exemplare
Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit
schriftlicher Genehmigung des Herausge-
bers.
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Ausgabe 1/2015
1...,5,6,7,8,9,10,11,12,13,14 16,17,18,19,20,21,22,23,24,25,...40
Powered by FlippingBook