MB_1-2015_20022015 - page 23

AKWL MB 01 / 2015
23
DIENSTBEREITSCHAFT
Fragen zur Dienstbereitschaft sind regelmäßig von Interes-
se bei unseren Kammermitgliedern.
Hierbei ist zu beachten, dass Apotheken zunächst einmal ge-
mäß § 23 Apothekenbetriebsordnung zur ständigen Dienst-
bereitschaft verpflichtet sind. Mit einem jährlichen Bescheid
werden sie zu folgenden Zeiten davon befreit:
montags bis sonnabends 0:00 – 08:00 Uhr,
montags bis freitags 18:30 – 24:00 Uhr,
sonnabends von 14:00 – 24:00 Uhr,
am 24. und 31. Dezember von 14:00 – 24:00 Uhr,
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
Dieses gilt
nicht
für Zeiten, in denen die Apotheken den Not-
dienst zu versehen haben.
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat über diese Be-
freiungsmöglichkeiten hinaus in einer Allgemeinverfügung
die Apotheken zu bestimmten Zeiten zur Verpflichtung zur
Dienstbereitschaft befreit. Insbesondere werktags (montags
bis samstags) ist es den Apotheken danach möglich, erst um
09 Uhr zu öffnen oder mittwochs und samstags bereits um
12 Uhr zu schließen. Die Allgemeinverfügung, in der weitere
Zeiträume enthalten sind, finden Sie im internen Bereich der
Kammerhomepage unter Service, Aktuelles & Textsammlung
online / Notdienstbereitschaft und Rezeptsammelstellen /
Rechtliche Bestimmungen.
Sofern Apotheken darüber hinaus zu anderen, in der All-
gemeinverfügung nicht genannten Zeiten, zum Beispiel an
Sonnabenden, während der Betriebsferien oder aus berech-
tigtem Grund von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft
befreit werden sollen, sind jeweils Einzelanträge an die Kam-
mergeschäftsstelle zu richten. Auch in diesem Fall kann die
Befreiung nur erteilt werden, sofern die Apotheke nicht zum
Notdienst verpflichtet ist.
Unabhängig davon dürfen gemäß des Ladenöffnungsge-
setzes NRW (LÖG NRW) auch Apotheken an Werktagen
(montags bis freitags) ohne zeitliche Begrenzung und sams-
tags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein.
Verkaufsoffene Sonntage
Auch Apotheken dürfen sich aus Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen o. ä. Veranstaltungen an jährlich höchstens
vier Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden an
verkaufsoffenen Sonntagen und Feiertagen beteiligen. Die-
se Tage werden jeweils durch die örtliche Ordnungsbehörde
freigegeben.
Befreiung vom Aufenthalt im Notdienst
Die Apothekerkammer kann eine/n Apothekenleiter/in auf
Antrag von der Verpflichtung zum Aufenthalt in den Apo-
thekenbetriebsräumen während des Notdienstes im begrün-
deten Einzelfall gemäß Apothekenbetriebsordnung befreien,
wenn der/die Apothekenleiter/in oder eine vertretungsbe-
rechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelver-
sorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sicher-
gestellt ist. Dieses setzt voraus, dass der/die diensthabende
Apotheker/in in einer Frist von maximal zehn Minuten in der
Apotheke zur Abgabe oder Herstellung von Arzneimitteln
zur Verfügung steht. Außerdem ist zu gewährleisten, dass
mit Hilfe einer Sprechanlage und technischer Einrichtungen
der Sprechkontakt zwischen Kunden und Diensthabenden er-
möglicht wird. Dies erfolgt zwar z.B. durch Anrufumleitung
auf ein Mobiltelefon, auch während sich die/der Dienstha-
bende auf dem Weg zur Apotheke oder von der Apotheke
nach Hause befindet. Die persönlichen oder familiären Ver-
hältnisse des Apothekeninhabers bzw. seiner diensthabenden
Mitarbeiter oder die nachweisbare, geringe Inanspruchnah-
me während der Dienstbereitschaft können maßgebliche Kri-
terien für einen „begründeten Einzelfall“ sein.
Mindestöffnungszeiten und Befreiungsmöglichkeiten
Fragen rund um die Dienstbereitschaft
Für weitere Informationen zu diesem Themengebiet wenden Sie sich gern
an Klaus Bisping oder Sandra Naber, Abteilung Dienstbereitschaft und
Ausbildung PKA/PTA, Tel: 0251 52005-18.
Klaus Bisping
Sandra Naber
1...,13,14,15,16,17,18,19,20,21,22 24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,...40
Powered by FlippingBook