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APOTHEKENBETRIEB
Diphtherie-Antitoxin wird in
Deutschland seit einigen Jahren nicht
mehr hergestellt. Daher wurde das
Antitoxin in den vergangenen Jah-
ren aus Kroatien eingeführt und in
die Notfalldepots eingelagert. Leider
kann der kroatische Hersteller nun
auf unbestimmte Zeit kein Diphthe-
rie-Antitoxin mehr liefern. Die Hoff-
nung, das Präparat aus Bulgarien zu
beziehen, hat sich leider zerschlagen,
da das Antitoxin auch dort auf Grund
einer zu niedrigen Nachfrage zurzeit
nicht hergestellt wird.
Die Charge des Diphtherie-Antitoxins
aus Kroatien, die im Moment in vie-
len Notfalldepots in der Bundesrepu-
blik sowie in unserem Notfalldepot
in Arnsberg in Quarantäne lagert, ist
Ende März 2014 verfallen. Das Paul-
Ehrlich-Institut (PEI) hat im April 2014
zwei Proben dieser Charge geprüft
und deren ausreichende Wirksamkeit
und vertretbare Reinheit festgestellt.
Die Abgabe verfallener Arzneimittel
ist grundsätzlich nicht erlaubt. Im
Einzelfall könnte die Abgabe dieser
Arzneimittel nach gründlicher Nut-
zen-Risiko-Abwägung als Mittel der
letzten Wahl gerechtfertigt und eine
Sanktionierung durch die Behörden
ausgeschlossen sein. In den Notfall-
Lieferengpass für Diphtherie-Antitoxin
Verfallene Ware in Notfalldepots als Mittel der letzten Wahl
depots liegen schriftliche Informati-
onen über diese besondere Situation
für die entnehmenden Apotheken
bereit. Sie müssen dem behandeln-
den Arzt unbedingt vor der Abgabe
des Arzneimittels zur Verfügung ge-
stellt werden, damit dieser sie bei der
Therapieentscheidung berücksichti-
gen kann.
Die ABDA steht in Kontakt mit dem
Bundesministerium für Gesundheit,
um eine gemeinsame Lösung für die
Versorgung mit Diphtherie-Antitoxin
zu finden.
Aufnahme einer Höchstmenge für
Lisdexamfetamindimesilat
Für Lisdexamfetamindimesilat wird
auf Grund wissenschaftlicher Erkennt-
nisse und der vorliegenden Therapie-
erfahrungen nach der Markteinfüh-
rung eines Fertigarzneimittels eine
Höchstverschreibungsmenge
fest-
gelegt. Wegen des hohen Gewichts-
anteils des Mesilats am Molekular-
gewicht wird ausnahmsweise eine
eindeutige Zuordnung der Höchst-
verschreibungsmenge zum Salz vor-
genommen.
Änderung der BtMVV
Per Verordnung vom 5. Dezember 2014
Per Verordnung vom 5. Dezember 2014 wurde die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) geändert. Wir
dokumentieren nachfolgend die amtlichen Begründungen:
Vereinbarung mit Rettungsdiensten
nur noch Landesbehörde anzeigen
Die Anzeigepflicht einer solchen Ver-
sorgungsvereinbarung nach BtMVV
wird gestrichen, da die Versorgung
von Einrichtungen des Rettungs-
dienstes durch eine Apotheke nach
§ 14 Apothekengesetz bereits eines
von der zuständigen Landesbehörde
genehmigten Versorgungsvertrages
bedarf. Hierdurch möchte der Ge-
setzgeber einen Beitrag zur Entbüro-
kratisierung leisten.
Hinweis auf schriftliche Gebrauchsan-
weisung
Die Angaben auf dem Betäubungs-
mittelrezept bezüglich der Ge-
brauchsanweisung können mit ei-
genen Worten des Arztes und somit
flexibler ausgedrückt werden, um
Fehler beim Ausfertigen des Betäu-
bungsmittelrezeptes zu vermeiden.
Bisher musste der Hinweis wörtlich
„Gemäß schriftlicher Anweisung“
lauten.
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