AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014 - page 9

AKWL MB 02/ 2014
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RECHT
den, da es Aufgabe des Heimträgers
sei, sich um die Einlösung entspre-
chender Verordnungen zu kümmern.
Für die Rezeptübermittlung vom Arzt
unmittelbar an die – versorgende –
Apotheke stelle § 12 a ApoG keine
Rechtsgrundlage dar.
Aus unserer Sicht folgt aus der vom
OLG Saarbrücken vertretenen Auf-
fassung zur Zulässigkeit der Rezept-
sammlung im Rahmen der Heimver-
sorgung (durch Heimmitarbeiter),
dass die Rezeptabholung in der Arzt-
praxis aufgrund einer Vereinbarung
Rechtliche Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung
Erklärung über Deckungsschutz ist gegenüber der Kammer abzugeben
Kammerangehörige müssen zur
Deckung von Haftpflichtansprüchen,
die sich aus ihrer Berufstätigkeit er-
geben, eine Berufshaftpflichtversi-
cherung abschließen und während
ihrer Berufstätigkeit aufrecht erhal-
ten. Diese Pflicht ergibt sich aus dem
NRW-Heilberufsgesetz (§ 30 Nr. 4).
Sofern Inhaber/innen öffentlicher
Apotheken bzw. die Träger von
Krankenhausapotheken eine Be-
triebshaftpflichtversicherung abge-
schlossen haben, benötigen dort
angestellte Apotheker/innen keine
eigene zusätzliche Berufshaftpflicht-
versicherung.
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 HeilBerG
haben Kammerangehörige eine Er-
klärung über einen ausreichenden
Deckungsschutz aus bestehender
Berufshaftpflicht- bzw. Betriebshaft-
pflichtversicherung gegenüber der
Kammer abzugeben.
Für die Leiter/innen öffentlicher Apo-
theken sowie die Verwalter/innen
von Krankenhausapotheken haben
wir die Möglichkeit vorgesehen, die-
se Erklärung durch Ankreuzen eines
vorgegebenen Feldes (oben rechts)
in dem jährlich zu aktualisierenden
Personalverzeichnis abzugeben. Da
zurzeit die Aktualisierung der Per-
sonalverzeichnisse für 2014 durch
die Apothekenleiter/innen per Rück-
meldung an die Kammer bis zum
15. März 2014 ansteht, erinnern wir
hiermit an die Abgabe der Erklärung
durch Ankreuzen des hierfür in den
Personalverzeichnissen vorgesehe-
nen Feldes.
Bei einer Reihe von bereits eingegan-
genen Personalverzeichnissen war
das entsprechende Feld nicht ange-
kreuzt und damit die geforderte Er-
klärung über eine bestehende Haft-
pflichtversicherung nicht abgegeben
worden. Wir werden in diesen Fällen
zwischen Heimträger und Apotheke
im Rahmen des Heimversorgungsver-
trags auch durch Mitarbeiter der ver-
sorgenden Apotheke erfolgen kann.
Wie uns bekannt ist, wird auch die
Ärztekammer Westfalen-Lippe in der
nächsten Ausgabe des Westfälischen
Ärzteblattes ihre Kammerangehö-
rigen über das Urteil informieren und
dabei deutlich den Ausnahmecharak-
ter der Empfehlung von Apotheken
sowie Übermittlung von Rezepten an
Apotheken durch Ärzte herausstel-
len. Nicht auszuschließen ist daher,
dass Ärzte im Einzelfall eher von der
Übermittlung eines Rezeptes an eine
Apotheke Abstand nehmen, obwohl
dies für eine ordnungsgemäße Arz-
neimittelversorgung des Patienten
erforderlich und damit hinreichend
begründet ist. In einem solchen Fall
empfehlen wir, das Gespräch mit dem
Arzt zu suchen, um eine im Sinne des
Patienten vernünftige Lösung zu fin-
den. In derartigen Fällen kann auch
eine Mitteilung an die Apotheker-
kammer erfolgen: Wir werden uns
dann mit der Ärztekammer Westfa-
len-Lippe in Verbindung setzen.
eine gesonderte schriftliche Erklä-
rung von den betroffenen Apothe-
kenleiter/innen nachfordern.
Wir machen darauf aufmerksam,
dass die Nichtabgabe der Erklärung
über das Bestehen einer Betriebs-
haftpflichtversicherung eine Berufs-
pflichtverletzung darstellt, die zu be-
rufsrechtlichen Konsequenzen führen
kann. So wurde einer Ärztin, die es
trotz wiederholter Erinnerungen so-
wie Festsetzung von Zwangsgeldern
unterlassen hatte, die Erklärung zum
Bestehen einer Berufshaftpflichtver-
sicherung gegenüber der Ärztekam-
mer Westfalen-Lippe abzugeben,
vom Berufsgericht für Heilberufe in
Münster mit Urteil 18. September
2013 ein Verweis erteilt und ihr eine
Geldbuße in Höhe von 4.000 Euro
auferlegt. Ferner hatte die zustän-
dige Bezirksregierung zwischenzeit-
lich auch das Ruhen der Approbation
angeordnet.
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