AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014 - page 11

AKWL MB 02/ 2014
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pharmazeutische praxis
Abgabe von Pflanzenschutzmitteln durch
Apotheker/innen und PTA
Neu: Nachweis der Sachkunde und regelmäßige Fortbildung verpflichtend
Zum 14. Februar 2012 ist zunächst
das novellierte Gesetz zum Schutz
der Kulturpflanzen (PflSchG), im
Nachgang dazu am 6. Juli 2013 die
neue Pflanzenschutz-Sachkundever-
ordnung in Kraft getreten. Die Re-
gelungen dieser Rechtstexte finden
auch auf die Abgabe von Pflanzen-
schutzmitteln in öffentlichen Apo-
theken Anwendung.
Als Nachweis der Pflanzenschutz-
Sachkunde genügt nicht mehr nur
eine abgeschlossene Ausbildung, ein
abgeschlossenes Studium oder eine
bestandene Sachkundeprüfung.
Personen, die
Pflanzenschutzmittel beruflich an-
wenden,
zum Pflanzenschutz beraten,
andere nichtsachkundige Personen
anleiten oder beaufsichtigen,
Pflanzenschutzmittel in Verkehr
bringen – auch über das Internet –,
benötigen einen Sachkundenachweis
im Scheckkartenformat und haben
die Pflicht, sich alle drei Jahre fortzu-
bilden. Bisher sachkundige Personen,
wie z. B. Apotheker/innen und PTA,
die vor dem 14. Februar 2012 ihre
Ausbildung abgeschlossen haben,
können bis spätestens zum 26. Mai
2015 einen Antrag auf Ausstellung
eines Sachkundenachweises beim
Pflanzenschutzdienst NRW der Land-
wirtschaftskammer stellen.
Für die Bearbeitung wird eine Ver-
waltungsgebühr in Höhe von 40 Euro
erhoben. Der Sachkundenachweis,
der nur in Verbindung mit dem Per-
sonalausweis gültig ist, wird voraus-
sichtlich ab September 2014 ausgege-
ben werden.
Neu ist auch, dass sachkundige Per-
sonen jetzt verpflichtet sind, jeweils
innerhalb eines Zeitraums von drei
Jahren ab der erstmaligen Ausstel-
lung eines Sachkundenachweises
eine von der zuständigen Behörde
anerkannte Fort- oder Weiterbil-
dungsmaßnahme wahrzunehmen,
um eine Verlängerung des Sachkun-
denachweises beantragen zu kön-
nen.
Für Apotheker/innen und PTA, die
vor dem 14. Februar 2012 ihre Aus-
bildung abgeschlossen haben, steht
die erste Fortbildungsmaßnahme
zwischen dem 1. Januar 2013 und
dem 31. Dezember 2015 an. Apothe-
ker/innen und PTA, die nach dem 14.
Februar 2012 ihre Ausbildung abge-
schlossen haben, können den Sach-
kundenachweis für die Abgabe von
Pflanzenschutzmitteln erlangen, in-
dem sie zunächst eine Prüfung nach
Pflanzenschutz-Sachkundeverord-
nung ablegen. Um die Berechtigung
zur Abgabe von Pflanzenschutzmit-
teln nicht zu verlieren, besteht auch
hier die Pflicht, sich im Drei-Jahres-
Rhythmus fortzubilden.
Ausführliche Informationen zu die-
sem Thema wie z. B. das Antrags-
formular, den Kontakt zum Pflan-
zenschutzdienst NRW, Termine von
Fort- und Weiterbildungsveranstal-
tungen diverser Anbieter finden
Sie auf der Internetseite der Land-
wirtschaftskammer NRW (www.
landwirtschaftskammer.de) und des
Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
.
bund.de).
Mitteilungsblatt der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
Ausgabe 2/2014
Herausgeber
Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
Bismarckallee 25, 48151 Münster,
Tel: 0251/520050, Fax: 0251/521650,
E-Mail:
, Internet:
Redaktion
Michael Schmitz (V. i. S. d. P.),
Dr. Andreas Walter
Layout
Michael Schmitz, Petra Wiedorn
Mitarbeiter/-innen an dieser Ausgabe
Klaus Bisping, Dr. Claudia Brüning,
Wolfgang Erdmann, Bernhard Hielscher,
Carolin Kampruwen, Stefan Lammers,
Dr. Sylvia Prinz, Michael Schmitz,
Dr. Oliver Schwalbe, Ulrike Teerling,
Dr. Andreas Walter
Das Mitteilungsblatt der Apothekerkam-
mer Westfalen-Lippe erscheint regelmäßig
circa alle zwei Monate. Redaktionsschluss
für Ausgabe 3/2014, die am 25. April 2014
erscheint, ist der 21. März 2014. Der Bezugs-
preis ist für die Mitglieder der Apotheker-
kammer Westfalen-Lippe im Kammerbei-
trag enthalten.
Auflage: 7.550 Exemplare
Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit
schriftlicher Genehmigung des Herausge-
bers.
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
Impressum
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